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Anwalt Persönlichkeitsrecht: Wir beantworten die 4 häufigsten Fragen

geschätzte Lesezeit: 8 Minuten
Rechtsanwalt Marco Bennek
Philipp Obladen
Rechtsanwalt
(0221) 800 676 80
Jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet des Urheberrechts
Persönliche Beratung ist unser Anspruch
Von über 250 Mandanten empfohlen
Hochspezialisiert auf Verteidigung geistigen Eigentums
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Anwälte für Persönlichkeitsrecht sind Experten, die sich auf die rechtlichen Aspekte des Schutzes der Privatsphäre und der persönlichen Ehre und Würde von Einzelpersonen im Internet und in anderen Medien spezialisiert haben.

Das Zeitalter des digitalen Wandels ist in vielerlei Hinsicht eine Bereicherung für unser Leben, aber auch eine Quelle neuer rechtlicher Herausforderungen. Der Schutz der Persönlichkeitsrechte im Internet ist eine dieser Herausforderungen. In einer Zeit, in der persönliche Informationen leicht zugänglich sind und über digitale Plattformen kommuniziert wird, kommt es immer häufiger zu Persönlichkeitsverletzungen.

Unsere Arbeit als Anwälte für Persönlichkeitsrecht spielt eine entscheidende Rolle beim Schutz der Rechte und des Ansehens von Personen und Unternehmen vor Beleidigungen, übler Nachrede, unwahren Tatsachenbehauptungen, unzulässiger Bildveröffentlichung, Rufschädigung, Identitätsdiebstahl und anderen Formen der Persönlichkeitsverletzung, insbesondere im Internet und auf Social-Media-Plattformen.

Inhalt

1. Was ist das Persönlichkeitsrecht?

Das Persönlichkeitsrecht spielt unter anderem als Teilbereich des Medienrechts zum Schutz der Privatsphäre und der persönlichen Ehre und Würde vor Eingriffen von außen eine Rolle. Im deutschen Recht gibt es einige einfachgesetzliche besondere Persönlichkeitsrechte. Das Bundesverfassungsgericht hat das sogenannte Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) als umfassendes Grundrecht ursprünglich in den 1950er Jahren entwickelt.

Anwalt Persönlichkeitsrecht
Wir unterstützen Sie beim Schutz Ihrer Privatsphäre, Ehre und Würde! Kontaktieren Sie uns gerne unter: (0221) 800 676 80 oder kanzlei@obladen-gaessler.de

Die Mütter und Väter des Grundgesetzes haben die Grundrechte vor allem in den Artikeln 1 bis 19 der Verfassung vorangestellt. Sucht man jedoch im Grundgesetz nach dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht als Grundrecht, so findet man es nicht explizit in den Artikeln 1 bis 19. Es ergibt sich vielmehr aus dem Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG).

Als das Grundgesetz in Kraft trat, waren den Vätern und Müttern des Grundgesetzes neuere Gefährdungen der menschlichen Persönlichkeit, z. B. durch Social Media oder das Internet, natürlich noch nicht bewusst. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht das Persönlichkeitsrecht weiterentwickelt und passt den Schutz durch dieses Grundrecht immer wieder an neue Gegebenheiten und Entwicklungen an.

Das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme wird als spezielle Ausprägung des Grundgesetzes in einem Urteil des BVerfG aus dem Jahr 2008 entwickelt.

Wirkung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Grundrechte sind in ihrer verfassungsrechtlichen Funktion Abwehr- und Freiheitsrechte gegenüber dem Staat und seinen Einrichtungen. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt somit jeden Einzelnen vor unberechtigten Eingriffen des Staates in seine Lebens-, Freiheits- und Geheimsphäre. Nach diesem Verständnis würde das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aber nur den Staat binden und der Einzelne wäre nur vor staatlichen Eingriffen geschützt.

Eingriffe in die Persönlichkeit oder in die Lebens-, Freiheits- und Geheimsphäre können aber auch von Dritten ausgehen, die keine staatlichen Akteure sind. Damit das APR auch vor nichtstaatlichen Eingriffen schützt, strahlen die Grundrechte auch auf das Zivilrecht und damit auf Privatpersonen aus. Dies wird als mittelbare Drittwirkung der Grundrechte bezeichnet.

2. Was schützt das Persönlichkeitsrecht?

Der Bereich, der durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt wird, ist weit gefasst. Häufig wird von einem Sphärenmodell ausgegangen, das zwischen Intimsphäre, Privatsphäre und Geheimsphäre sowie der Öffentlichkeitssphäre unterscheidet.

Die Intimsphäre ist der innere Kern der Gedanken- und Gefühlswelt eines Menschen. Dieser Bereich ist besonders vor Eingriffen geschützt. Zur Intimsphäre gehören alle Gefühle einer Person, ihre sexuelle Orientierung oder ihr Gesundheitszustand. Ein Eingriff liegt beispielsweise vor, wenn intime Situationen gefilmt oder fotografiert werden.

Die Privatsphäre kann einerseits als ein bestimmter Ort verstanden werden, z.B. die Wohnung, in der man lebt, aber auch die Familie als ein Ort, an dem man seine Persönlichkeit frei von äußeren Einflüssen entfalten und leben kann. Darüber hinaus kann als Privatsphäre auch all das angesehen werden, was typischerweise privat bleiben soll.

Zum Schutz der Privatsphäre können in der Regel weitere Grundrechte hinzutreten, wie die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) oder das Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG), die ebenfalls bestimmte Aspekte der Privatsphäre schützen. Eingriffe sind möglich und können zulässig sein.

Unter den Begriff der Vertraulichkeits-/Geheimsphäre fallen alle vertraulichen Informationen. Hier geht es um den Schutz des Interesses eines Kommunikationsteilnehmers, dass Inhalte privater Kommunikation nicht öffentlich werden. Diese sind zum einen als Schutz personenbezogener Daten einfachgesetzlich durch das Bundesdatenschutzgesetz sowie durch die DSGVO geschützt. Zur Geheimsphäre gehört auch das Recht am gesprochenen Wort, so dass das Abhören und Aufzeichnen persönlicher Kommunikation z.B. in Form von Gesprächen unzulässig ist.

Ebenso geheimhaltungsbedürftig sind persönliche Briefe, Inhalte von Telefongesprächen sowie interne Aktenvermerke und deren schutzwürdige Inhalte über Personen. Eine Veröffentlichung solcher Informationen kann jedoch dann zulässig sein, wenn das öffentliche Interesse höher wiegt als das schützenswerte Interesse der Betroffenen.

Als letzte Sphäre existieren die Sozial- und die Öffentlichkeitssphäre. Beide Sphären unterliegen keinem besonderen Schutz und umfassen Lebensbereiche, die sich in der Öffentlichkeit oder in einem bestimmten sozialen Umfeld abspielen. Tritt eine Person öffentlich auf oder nimmt sie an einer Talkshow teil, so ist dies Teil der Öffentlichkeitssphäre. Eine Berichterstattung ist z.B. zulässig, solange sie auf wahren Tatsachen beruht.

Ausprägungen des Persönlichkeitsrechts

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kennt zahlreiche grundrechtliche und einfachgesetzliche Ausprägungen. Dazu gehören vor allem das Recht, die eigene Persönlichkeit nach eigenem Gutdünken darzustellen oder nicht darzustellen (Selbstdarstellung), das Recht, über wesentliche Aspekte der Persönlichkeitsbildung selbst zu bestimmen (Selbstbestimmung), sowie das Recht auf Selbstbewahrung, also den Schutz der privaten Lebenssphäre.

Selbstbestimmung

  • Recht auf informationelle Selbstbestimmung – Entscheidung darüber, ob und welche Daten preisgegeben und wie sie verwendet werden
  • Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme - Schutz der eigenen Daten
  • Recht auf sexuelle Selbstbestimmung
  • Recht auf Kenntnis der Abstammung
  • Urheberrechtspersönlichkeit – u.a. die Entscheidung darüber, ob eine geistige Schöpfung veröffentlicht wird oder nicht (§ 12 Urheberrechtsgesetz)

Selbstdarstellung

  • Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 Kunsturhebergesetz)
  • Recht am eigenen Wort
  • Recht auf Schutz und Achtung der Ehre und Würde des Menschen (z.B. Schutz vor übler Nachrede, Beleidigung etc.)
  • Namensrecht
  • Aus medienrechtlicher Sicht umfasst die Selbstdarstellung das Recht einer Person, sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit so darzustellen, wie sie es wünscht.

Selbstbewahrung

  • Vertraulichkeit von Inhalten aus dem privaten Lebensbereich (z.B. Krankenakten).
  • Aus medienrechtlicher Sicht umfasst die Selbstbewahrung das Recht einer Person, in der Öffentlichkeit nicht (mehr) dargestellt oder wahrgenommen zu werden, wenn sie dies wünscht. Dazu gehört auch das Recht auf Vergessenwerden, z.B. indem Äußerungen, Bilder, Videos etc. aus dem Internet gelöscht werden können.

3. Welche Ansprüche haben Betroffene bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts?

Internet, Massenmedien, Social Media und Videoplattformen machen es heute viel einfacher, Videos, Bilder oder Artikel, Texte und Meinungen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. So einfach diese Möglichkeit ist, so groß ist auch die Gefahr, dass dadurch Persönlichkeitsrechte anderer verletzt werden.

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Konkretisierungen stehen aber in einem Spannungsverhältnis zu den Grundrechten, die die Presse-, Rundfunk- und Meinungsfreiheit garantieren. Zwar sind Meinungen durch Art. 5 GG grundrechtlich geschützt, doch wird bei der Meinungsäußerung häufig die Grenze des Zulässigen überschritten, etwa durch Beleidigungen oder Schmähkritik. Meinungen entbehren nicht selten jeglicher Tatsachenäußerung.

Beispiel: Verletzung des Rechts am eigenen Bild

Werden von einer Person gegen ihren Willen Fotos gemacht, so fällt dies unter das Recht am eigenen Bild (§ 22 Kunsturhebergesetz) als Ausprägung des Persönlichkeitsrechts. Dulden müssen dies in der Regel alle Personen, die als Personen der Zeitgeschichte gelten, also z.B. Politiker, Musiker, Sportler etc. Auch wenn man im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung, an der man teilnimmt, fotografiert wird, kann eine Veröffentlichung ohne Einwilligung zulässig sein, wenn man nicht im Vordergrund des Bildes steht und auch andere Personen zu sehen sind.

Wurde ein Foto einer Person ohne deren Einwilligung veröffentlicht und war die Veröffentlichung unzulässig, hat die fotografierte Person verschiedene Ansprüche und Rechte.

Betroffenen stehen gegen Verletzungen des Persönlichkeitsrechts unterschiedliche Rechte zu:

Unterlassungsansprüche

Die Person, die das Persönlichkeitsrecht verletzt, muss bei einem Unterlassungsanspruch die weitere Verletzungshandlung, also z.B. die Veröffentlichung eines Fotos oder eine erfolgte Berichterstattung, unterlassen. Durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung kann die Unterlassung außergerichtlich gesichert werden.

Schadenersatz

Entsteht durch die Verletzungshandlung ein finanzieller Schaden, z.B. durch die Geltendmachung der eigenen Rechte mit Hilfe eines Rechtsanwalts oder schwerwiegende Umsatzeinbrüche, so hat der Verletzende diesen Schaden zu ersetzen. Der Verletzte soll in finanzieller Hinsicht so gestellt werden, als ob die Verletzungshandlung nicht stattgefunden hätte.

Schmerzensgeld/Geldentschädigung

Bei besonders schwerwiegenden Verletzungen des Persönlichkeitsrechts hat der Betroffene einen Anspruch auf Geldentschädigung, auch Schmerzensgeld genannt. Die Geldentschädigung entspringt dem Gedanken, dass ohne eine solche Entschädigung die Verletzung des Persönlichkeitsrechts ohne wesentliche Sanktionen bliebe. Voraussetzung dafür ist, dass es sich bei der Verletzungshandlung um einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handelt. Nicht jeder Eingriff rechtfertigt eine Geldentschädigung.

Berichtigung und Gegendarstellung

Wurde beispielsweise in einer Zeitung oder einem anderen Presseerzeugnis eine für den Betroffenen nachteilige Berichterstattung veröffentlicht, so kann der Anspruch auf eine Gegendarstellung bestehen. In diesem Fall ist die Zeitung verpflichtet, die Darstellung des Betroffenen der Berichterstattung mit gleicher medialer Wirkung zu veröffentlichen.

Liegt eine unrichtige Berichterstattung vor, also zum Beispiel eine rechtswidrige Tatsachenbehauptung, Unwahrheit oder Ehrverletzung, muss das veröffentlichende Medium diese berichtigen (Anspruch auf Berichtigung). Dies gilt auch, wenn durch ein veröffentlichtes Bild ein falscher und unzutreffender Eindruck erweckt wurde.

Strafrechtliche Konsequenzen

Wer das Persönlichkeitsrecht einer Person vorsätzlich verletzt, kann sich strafbar machen. Das Strafrecht kennt beispielsweise folgende Straftatbestände, die in engem Zusammenhang mit dem Persönlichkeitsrecht und dessen Schutzrichtung stehen:

  • Beleidigung, § 185 StGB - Schutz der persönlichen Ehre durch z.B. herabwürdigende Äußerungen.Üble Nachrede, § 186 StGB - Üble Nachrede ist das Behaupten und Verbreiten ehrenrühriger Tatsachen, die nicht nachweislich wahr sind. Ist die Tatsachenbehauptung nachweislich unwahr, so handelt es sich nicht um eine üble Nachrede, sondern um eine Verleumdung.
  • Verleumdung, § 187 StGB - Verleumdung liegt vor, wenn über eine Person nachweislich unwahre Tatsachen behauptet und verbreitet werden.
  • Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 201 StGB
  • Verletzung des höchstpersönlichen Lebens- und Geheimbereichs sowie von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen, § 201a StGB
  • Verbreitung oder Veröffentlichung eines Bildes ohne Einwilligung des Abgebildeten (§§ 22,23 Kunsturhebergesetz), § 33 Kunsturhebergesetz

4. Wie kann ein Anwalt für Persönlichkeitsrecht helfen?

Als Anwälte für Persönlichkeitsrecht beraten und vertreten wir Sie, wenn Ihre Rechte im Internet, auf Social-Media-Plattformen, auf Facebook, auf Youtube oder in klassischen Printmedien durch Dritte verletzt werden.

Anwalt Persönlichkeitsrecht
Haben Sie eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten? Wir verteidigen Sie! Kontaktieren Sie uns gerne unter: (0221) 800 676 80 oder kanzlei@obladen-gaessler.de

Wir setzen die Rechte von Social-Media-Nutzern, Influencern, Youtubern, Tiktokern oder Nutzer von Twitter/X durch, wenn es um die Verletzung von Persönlichkeitsrechten geht.

Wenn Sie Opfer von übler Nachrede, Verleumdung oder unwahren Tatsachenbehauptungen geworden sind oder ihr Bild ohne ihre Einwilligung im Internet veröffentlicht wurde, gehen wir konsequent dagegen vor und setzen Ihre Ansprüche auf Unterlassung, Schmerzensgeld, Schadensersatz und Geldentschädigung durch.

Auch Content-Creator, die eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung wegen einer angeblichen Persönlichkeitsrechtsverletzung erhalten haben, verteidigen und vertreten wir.

5. Fazit

  • Das digitale Zeitalter hat neue rechtliche Herausforderungen für den Schutz der Persönlichkeitsrechte aufgeworfen, da Persönlichkeitsverletzungen im Internet zunehmen.
  • Das Persönlichkeitsrecht schützt vor unberechtigten Eingriffen in die Privatsphäre, Ehre und Würde. Es gibt unterschiedliche Ausprägungen wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Recht am eigenen Bild und das Recht auf Schutz und Achtung der Ehre und Würde.
  • Persönlichkeitsrechtsverletzungen können verschiedene Formen annehmen, wie Beleidigung, Verleumdung und unzulässige Bildveröffentlichung, insbesondere auf Social-Media-Plattformen.
  • Anwälte für Persönlichkeitsrecht unterstützen Opfer von Persönlichkeitsverletzungen im Internet, auf Social-Media-Plattformen und anderen Medien. Sie verteidigen und vertreten ihre Mandanten gegen rechtliche Schritte und setzen deren Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Geldentschädigung durch.

Bilderquellennachweis: © asiandelight, Black Salmon | Canva

Philipp Obladen
Philipp Obladen
Rechtsanwalt Obladen ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Seine Ausbildung führte von Salt Lake City/USA über Singapur und Marburg schließlich nach Köln, wo er sein 1. Staatsexamen absolvierte. Sein 2. Staatsexamen legte er vor dem Landesjustizprüfungsamt in Düsseldorf ab. Seit Anbeginn seiner anwaltlichen Tätigkeit ist Rechtsanwalt Obladen nahezu ausschließlich auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes, sowie des Medien- und Urheberrechts tätig.
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