Sofortkontakt

​​Bewertungen löschen lassen: Das sollten Unternehmer beachten!

geschätzte Lesezeit: 11 Minuten
Rechtsanwalt Marco Bennek
Philipp Obladen
Rechtsanwalt
(0221) 800 676 80
Jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet des Urheberrechts
Persönliche Beratung ist unser Anspruch
Von über 250 Mandanten empfohlen
Hochspezialisiert auf Verteidigung geistigen Eigentums
Fragen? Kontaktieren Sie uns!

Nie waren Bewertungen auf Google für Einzelhändler und Gastronomen wichtiger als jetzt. Kein Wunder, dass sich Selbstständige regelmäßig über ungerechte negative Bewertungen ärgern. Schließlich können diese  geschäftsschädigende Auswirkungen haben! Daher ist es wichtig zu wissen, wie man negative Google-Bewertungen – zum Beispiel mit der Hilfe von Dein-Ruf.de – professionell löschen lassen kann.

Inhalt

1. Wie wichtig sind Google-Bewertungen für Gewerbetreibende?

Fast jeder User nutzt im Internet eine Suchmaschine wie zum Beispiel Google. 3,5 Milliarden Suchanfragen werden nach Angabe des Internetgiganten weltweit täglich eingegeben. In vielen Fällen suchen User hier nach Fachärzten, Restaurants oder sonstigen Dienstleistern.

Bewertungen löschen lassen
Bewertungen löschen lassen - Hilfe vom Anwalt bei dein-ruf.de

Nicht zu übersehen sind dabei die Bewertungen des jeweiligen Unternehmens, die rechts neben dem Suchergebnis eingeblendet werden. Welcher Dienstleister hier nicht durchschnittlich mindestens vier Sterne vorzeigen kann, muss sich möglicherweise auf Umsatzeinbußen gefasst machen. Denn Interessenten könnten sich aufgrund von negativen Google-Bewertungen lieber der Konkurrenz zuwenden.

Die Rezensionen eines Unternehmens beeinflussen aber nicht nur potenzielle Kunden, sondern auch die Sichtbarkeit der Firma im Internet. Wenn User beispielsweise nach „Hausarzt Berlin“ suchen, werden ihnen jene Ärzte zuerst angezeigt, die viele positive Rezensionen vorweisen können. Unternehmern ist es damit leider kaum möglich, sich diesem Bewertungsdruck zu entziehen. Zusätzlich erschwerend ist, dass Google-Profile nicht einmal gelöscht werden können. Nur eine Kennzeichnung als „geschlossen“ ist möglich – doch selbst dann ist das Profil noch immer öffentlich sichtbar.

2. Sollten Unternehmer Rezensionen kaufen?

Jedem Firmeninhaber dürfte also klar sein, dass Google-Bewertungen den Erfolg ihres Unternehmens stark beeinflussen. Doch was sollten sie tun, wenn sie noch nicht genügend Bewertungen erhalten haben? Oder ein paar negativen Bewertungen die Gesamtnote stark verschlechtern?

Für dieses Problem haben zahlreiche Dienstleister eine scheinbar einfache Lösung parat: Mit der kurzen Suchanfrage „Bewertung kaufen“ stoßen hilfesuchende Unternehmer auf Agenturen, die für erschwingliche Preise Fake-Bewertungen anbieten. Doch damit können sich Unternehmer großen Ärger einhandeln. Denn Portale wie Google bestrafen mittlerweile das Fälschen von Rezensionen und löschen mitunter die betroffene Rezension, wenn sich die IP-Adressen wiederholen oder ein Unternehmen in sehr kurzer Zeit ungewöhnlich viele positive Bewertungen sammelt.

Darüber hinaus ist der Kauf von Bewertungen laut dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb illegal. Anbieter von gefälschten Rezensionen behaupten oftmals, dass ihr Angebot rechtmäßig sei, da die entsprechenden Produkte und Dienstleistungen angeblich von den Verfassern der Bewertungen getestet werden. Doch diese Behauptung entspricht meistens nicht der Wahrheit. Die einzig legale Ausnahme ist die sogenannte Vermittlung von Produkttestern. Diese müssen sich allerdings in der Rezension als solche offen zu erkennen geben.

Jetzt negative Google-Rezension löschen lassen!

Lassen Sie sich helfen!

3. So erhalten Unternehmer viele positive und authentische Bewertungen

Besser, als die Rezensionen zu kaufen, sollten Firmeninhaber neue positive Bewertungen von echten Kunden gewinnen. Beispielsweise könnten Unternehmer ihre zufriedenen Nutzer gezielt zu einer Bewertung aufrufen. Das klappt am besten nach erfolgreichem Abschluss eines Auftrags oder eines Produktkaufs. Im besten Fall sollten Firmeninhaber den passenden Bewertungslink gleich mitversenden. So muss der Kunde nur noch auf den Link klicken und kann innerhalb von wenigen Sekunden eine Bewertung für das Unternehmen abgeben.

Der Bewertungslink von Google lässt sich sehr leicht generieren. Hier geht’s zur Anleitung. Darüber hinaus könnten Unternehmer ihren Kunden einen Anreiz wie zum Beispiel einen Rabatt-Gutschein für den nächsten Einkauf anbieten, um die Zahl der Rezensionen zu erhöhen. Empfehlung: Unternehmer sollten den Google-Bewertungslink im besten Falle per WhatsApp an Kunden versenden. So können die Nutzer von unterwegs per Smartphone in kurzer Zeit eine positive Bewertung abgeben!

4. So sollten Firmen auf negative Bewertungen reagieren

Marketingagenturen und ähnliche Dienstleister vertreten die Auffassung, dass Unternehmer zu Rezensionen immer öffentlich mit einem Kommentar antworten sollten. Nur mit dieser öffentlichen Stellungnahme könnten sie sich lösungsorientiert und transparent für Kunden und Interessenten präsentieren. Das klingt erstmal wie ein guter, sinnvoller Tipp. Aber zu bedenken bleibt: Wenn die Bewertung kommentiert wird, wird sie unter Umständen unlöschbar.

Unternehmer können sich also mit einer vorschnellen Reaktion die Chance verbauen, um ungerechte negative Bewertungen löschen zu lassen. Der Berliner Rechtsanwalt Immanuel Schulz rät deshalb dringend dazu, einen kühlen Kopf zu bewahren:

„Unternehmer sollten eine ungerechte negative Bewertung auf keinen Fall kommentieren – auch, wenn es schwerfällt. Betroffene sollten besser zunächst prüfen lassen, ob die Rezension gelöscht werden kann. Das ist auch im Hinblick auf die Gesamtbewertung Ihres Unternehmens immer der bessere Weg.“

Immanuel Schulz - dein-ruf.de

5. Welche Ansprüche habe ich bei rechtswidriger Bewertung?

Oberste Priorität ist es, die unzulässige Bewertung zu löschen. Deshalb machen wir zunächst einen Beseitigungsanspruch für Sie geltend. Dieser richtet sich meist gegen das Portal. Damit Sie aber auch in Zukunft vor unzulässigen Bewertungen der Person geschützt sind, ist gleichzeitig ein Unterlassungsanspruch sinnvoll. Natürlich bietet sich dies nur an, wenn der Bewertende bekannt ist.

Steht die Bewertung erst einmal öffentlich im Internet, kann Ihnen daraus ein Schaden entstehen. Sie haben daher womöglich Schadensersatzansprüche gegen den Bewertenden. Häufig bereitet es allerdings Schwierigkeiten, einen Schaden zu beweisen, der auch tatsächlich auf dieser Bewertung beruht.

Hier kann Ihnen Feedback von Kunden helfen. Verweist jemand auf eine schlechte Bewertung, sollten Sie deshalb hellhörig werden. In dem Fall steigen Ihre Chancen auf Schadensersatz.

Gegen den Portalbetreiber lässt sich ein solcher Anspruch kaum realisieren.

Auch der Schadensersatzanspruch wird deshalb regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn Sie den Bewertenden identifizieren können.

Stellt die Bewertung eine Schmähkritik dar, können Sie gegen diese auch strafrechtlich vorgehen. Dieser Schritt kann bei besonders schwerwiegenden Beleidigungen sinnvoll sein. Zu prüfen ist aber stets, gegen wen sich die Beleidigung richtet.

Wird beispielsweise ein bestimmter Mitarbeiter von Ihnen beleidigt, muss dieser einen sog. Strafantrag stellen, damit die Staatsanwaltschaft ermittelt.

Beachten Sie: Weder können Sie strafrechtlich wegen Beleidigung Ihres Unternehmens vorgehen, noch bietet Ihnen die Strafverfolgung einen wirtschaftlichen Vorteil. In besonders gelagerten Fällen kann die Staatsanwaltschaft allerdings dabei helfen, den Autor der Bewertung zu identifizieren.

Wollen Sie auf einem Bewertungsportal gar nicht gelistet werden, weil Sie dieses z.B. für unseriös halten, machen wir einen Löschungsanspruch gegen das Portal geltend.

Besonders brenzlig wird es, wenn ein Konkurrent eine unzulässige Bewertung erstellt hat. Dann liegt meist ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor. Umso eher können und sollten Sie gegen den Wettbewerber vorgehen. Neben Unterlassung in Zukunft können Sie auch Schadensersatz verlangen.

6. Welche Bewertungen können entfernt werden?

Bewertungen sind in der Regel subjektiv wertende Äußerungen der Kunden. Deshalb fallen viele Bewertungen unter den Schutz der Meinungsfreiheit und können nicht gelöscht werden.

Diesen Schutz kann aber weit nicht jede Bewertung für sich beanspruchen. Es muss daher differenziert werden:

6.1 Behauptete Tatsachen treffen nicht zu

Nicht mehr von der Meinungsfreiheit geschützt sind bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen. Das sind Aussagen, die dem Beweis zugänglich sind. Ob die Aussage stimmt, ist also objektiv überprüfbar.

Es geht hier um „wahr“ und „unwahr“, nicht um Geschmack, Meinungen und Eindrücke. Nach dem Volksmund lässt sich dieser Schutz auch so beschreiben: Sie sind vor Lügen geschützt.

Beispiel 1: „Bedienung X im Restaurant riecht immer nach Alkohol.“

Ob Bedienung X tatsächlich während der Arbeit nach Alkohol riecht, lässt sich überprüfen. Ist die Aussage unwahr, fällt sie nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit. Hier bestehen gute Chancen, die Bewertung zu löschen.

Beispiel 2: „Das Produkt wurde nicht in der originalen Verpackung geliefert und kam erst nach drei Wochen an.“

Auch diese Aussage ist objektiv überprüfbar und somit eine Tatsachenbehauptung. Sie ist nur dann zulässig, wenn sie auch wahr ist. Fehlt es tatsächlich an der Originalverpackung und kam das Paket in der Tat erst nach drei Wochen an, müssen Sie diese Aussagen grundsätzlich hinnehmen.

6.2 Schmähkritik

Reine Meinungsäußerungen und Werturteile sind hingegen deutlich besser geschützt. Die Abgrenzung zu Tatsachenbehauptungen fällt oft nicht leicht.

Markenanmeldung
Haben Sie offene Fragen zum Thema? Kontaktieren Sie uns telefonisch unter (0221) 800 676 80 oder per E-Mail an kanzlei@obladen-gaessler.de

Ihre Grenze findet der Schutz von Werturteilen in der Schmähkritik. Davon spricht man, wenn die Bewertung nur zum Ziel hat, Sie oder Ihre Mitarbeiter zu diffamieren und herabzusetzen.

Bei der Schmähkritik geht es also nicht mehr um die sachliche Auseinandersetzung mit Ihrem Angebot, sondern im Wesentlichen um Ihre Herabwürdigung. Erfasst davon sind z.B. persönliche Beleidigungen.

Beispiel: „Der fette Lieferant schnaufte wie eine Orgel als er unsere Treppe hochkam. Dabei stank er wie eine Kloake und schwitzte den Pizzakarton abartig voll. So einen Fettwanst sollte man sofort feuern. Ekelhaft!“

Bei einer solchen Bewertung steht keine sachliche Auseinandersetzung mehr im Vordergrund. Sie ist gegenüber dem Lieferanten beleidigend und herabsetzend. Sie haben gute Chancen, diese Bewertung löschen zu lassen.

6.3 Richtlinien des Bewertungsportals

Schließlich müssen Bewertungen auch den Vorgaben des jeweiligen Bewertungsportals entsprechen. Diese treffen häufig eigene Regelungen, wie eine Bewertung gestaltet sein darf. Gelegentlich gehen die Anbieter dabei über die Anforderungen des Gesetzgebers hinaus.

6.4 Missbrauch des Bewertungssystems

Zunehmend werden Bewertungen auch von Kunden genutzt, um Mehrleistungen zu erlangen oder den Preis zu drücken. Soll die Bewertung als erpresserisches Druckmittel genutzt werden, haben Sie häufig ebenfalls einen Löschungsanspruch.

In Einzelfällen können Bewertungen auch gelöscht werden, wenn diese nicht von Kunden, sondern von ehemaligen oder aktuellen Angestellten abgegeben wurden.

6.5 Unbegründete Bewertungen

Häufig liegt einem Bewertungsportal ein „Sterne-Bewertungssystem“ zu Grunde. Eine Begründung ist dann meist freiwillig. Gerade solche Bewertungen können aber gegebenenfalls unzulässig sein.

Gemeint sind sogenannte „Ein-Stern-Bewertungen“ ohne Angabe von Gründen. Sie können jedenfalls dann gelöscht werden, wenn der Bewertende nachweislich gar nicht Ihr Kunde war.

6.6 Keine Entfernung zulässiger Meinungsäußerung

Ist keine der genannten Fallgruppen einschlägig, kann es sich um eine zulässige Meinungsäußerung handeln, die Sie hinnehmen müssen.

Meinung wird definiert als ein Werturteil, das von Elementen der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist.

Beispiele:

  • Die gelieferten Stühle wirken klobig.“
  • „Der Kellner machte auf mich einen schlechtgelaunten Eindruck. Ich habe mich deshalb etwas unwohl gefühlt.“
  • „Die Beleuchtung war mir zu düster.“
  • „Der Touristenführer sprach, als habe er Wort für Wort auswendig gelernt.“
  • „Die Arztpraxis ist sehr kahl eingerichtet. Ein paar Bilder an der Wand würden mir gefallen. So hatte ich das Gefühl, ich säße in einem Leichenschauhaus.“

Wie erwähnt, ist die Abgrenzung zulässiger und unzulässiger Bewertungen allerdings alles andere als leicht. Sie sollten daher in jedem Fall zumindest unsere kostenlose Ersteinschätzung nutzen.

Beantworten Sie kurz unsere Fragen!

Wir sagen Ihnen, welche Chancen bestehen und melden uns zu einer kostenlosen Erstberatung. Hinterlassen Sie einfach Ihre Kontaktdaten nach dem Fragebogen.

7. So werden ungerechte negative Google-Bewertungen entfernt

Ungerechtfertigte Rezensionen können gelöscht werden, wenn sie Straftatbestände wie Verleumdungen, Beleidigungen oder falsche Tatsachenbehauptungen enthalten und damit nicht den Richtlinien von Google entsprechen. Betroffene Unternehmer können diese Bewertungen mithilfe des Flaggensymbols als „unangemessen“ melden oder sich direkt an den Google-Support wenden.

Empfehlung: Wenn möglich, sollten Unternehmer immer zunächst versuchen, negative Bewertungen entfernen zu lassen als neue positive Rezensionen hinzuzufügen. Besonders, wenn das betroffene Profil noch wenige Bewertungen aufweist. Ein Beispiel: Wenn ein Unternehmen zehn positive fünf Sterne Rezensionen hat und nun durch einen einzigen unzufriedenen Kunden eine schlechte 1-Stern-Bewertung erhält, fällt die Gesamtnote von 5,0 auf 4,6 Sterne. Der Firmeninhaber müsste nun sage und schreibe mehr als 70 neue positive Bewertungen sammeln, um seine perfekte Gesamtnote von 5,0 Sternen wiederzuerlangen.

Bewertungen löschen in 7 transparenten Schritten

Mit diesen sieben Schritten können Sie eine Bewertung löschen lassen und weitere Ansprüche realisieren:

  1. Kostenlose Ersteinschätzung mit Analyse der Erfolgsaussichten: Wir teilen Ihnen kurzfristig mit, ob Sie gegen die negative Bewertung vorgehen sollten und welche Maßnahmen in Betracht kommen. Eine Rechnung erhalten Sie dafür nicht.
  2. Transparente Mitteilung der Kosten vor Mandatierung: Gleich zu Beginn erfahren Sie, welche Kosten auf Sie zukommen, wenn wir das Mandat fortführen. Natürlich haben Sie hier noch die Möglichkeit, sich frei zu entscheiden.
  3. Kostenlose Deckungsanfrage: Sind Sie rechtsschutzversichert, fragen wir bei Ihrem Versicherer an, ob er die Kosten unserer Beratung trägt. Auch dies kostet Sie nichts.
  4. Löschungsanfrage gegen Plattform: Wir wenden uns an das Portal, auf dem die Bewertung veröffentlicht ist, und kümmern uns um die möglichst schnelle Entfernung. Natürlich reichen unsere Mittel deutlich über den „Melden“-Button von Google & Co hinaus.
  5. Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen den Bewerter und/oder die Plattform: Wir sorgen außerdem dafür, dass der Autor der Bewertung in Zukunft keine ähnlichen Äußerungen trifft bzw. das Portal keine solchen veröffentlicht.
  6. Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen: In vielen Fällen muss der Rezensent oder das Portal die Kosten unserer Beratung tragen. Darum kümmern wir uns.
  7. Beantragung von einstweiligen Verfügungen: Die Mühlen der Justiz mahlen langsam. Wenn es schnell gehen muss, kümmern wir uns kurzfristig um die einstweilige Verfügung.
Wollen Sie Bewertungen löschen lassen?

Beantworten Sie unsere kurzen Fragen - wir finden heraus, welche Chancen bestehen!

Hinterlassen Sie vorab Ihre Kontaktdaten. Wir melden uns so schnell wie möglich zu einem kostenfreien Beratungsgespräch.

8. Unternehmer sollten negative Bewertungen löschen lassen - vom Spezialisten

Zu keinem Zeitpunkt in der Geschichte war es einfacher und schneller möglich, seine Meinung über Unternehmen zu äußern. Das Internet bietet für Kunden vielfältige Möglichkeiten, ihre Erfahrungen mit Verkäufern und Dienstleistern im Internet zu teilen.

Online-Bewertungen bieten enorme Chancen für Verkäufer, da diese ein wichtiges Testimonial für Produktqualität und Service darstellen können. Die Reputation eines Unternehmens ist letztlich oft das wichtigste Kriterium für Kaufentscheidungen.

Online-Bewertungen bedeuten aber auch enorme Risiken. Selbst der beste Verkäufer kann von negativen Internetbewertungen betroffen sein.

Wo Menschen arbeiten, passieren schließlich auch Fehler. Ärgerlich ist es, wenn Bewertungen allerdings unsachlich oder nicht gerechtfertigt sind.

In einfachen und offensichtlichen Fällen ist es möglich, eine ungerechte Bewertung selbst zu entfernen. Doch sehr oft meldet sich der Google-Support nicht bei den betroffenen Unternehmern, da die Beschwerde für nicht relevant gehalten wird. Denn Firmeninhaber müssen hier juristisch korrekt beschreiben, warum die Rezension unrechtmäßig ist und gelöscht werden muss. Das ist natürlich für Unternehmer ohne vorheriges Jura-Studium schwer zu bewerkstelligen.  

Doch ohne die richtige juristische Argumentation leitet Google nicht mal ein Prüfverfahren ein, wie der Betreiber von Dein-Ruf.de Imanuel Schulz erläutert:

„Bei dem Suchmaschinengiganten arbeiten die besten Juristen, die auf Ihren kleinsten Fehler warten, um die Bewertung nicht entfernen zu müssen. Wenden Sie sich daher besser gleich an einen Experten und riskieren Sie nicht, dass Ihre Rezension aufgrund einer falschen Begründung unlöschbar wird!“

Aus diesen Gründen lohnt es sich, einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz hinzuziehen. So sorgen Sie für rechtliche Waffengleichheit gegenüber dem Bewertungsportal, ziehen fundierte juristische Expertise auf Ihre Seite und können sich weiter auf Ihr Geschäft konzentrieren.

Wir sind Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz sowie Urheber- und Medienrecht. Dank unserer mehr als 14-jährigen Berufserfahrung auf diesem Gebiet können wir schnell, kostentransparent und effektiv dafür sorgen, dass ungerechtfertigte Bewertungen aus dem Internet verschwinden.

9. Auf welchen Plattformen können Bewertungen gelöscht werden?

Wir vertreten Sie bei negativen Bewertungen/Rezensionen auf sämtlichen Plattformen, also insbesondere auf:

  • Google
  • Ebay
  • Amazon
  • Facebook
  • Jameda
  • Kununu
  • Trusted Shops
  • GoLocal
  • Anwalt.de
  • Yelp
  • Twitter

Ihre Vorteile bei uns:

  • Jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet des Medien- und Wettbewerbsrecht
  • Auf Sie zugeschnittene Beratung
  • Von Mandanten empfohlen
  • Hochspezialisiert auf Ihre Bedürfnisse und Interessen

Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung Ihres Falles unter (0221) 800 676 80.

10. Das kostet das Entfernen einer schlechten Rezension durch einen Anwalt

Die erste unverbindliche Beratung und Analyse der Bewertung ist bei den Anwälten von Dein-Ruf.de komplett kostenlos. In einem ersten Gespräch werden Unternehmer zunächst über die Erfolgschancen zur Entfernung der Rezension aufgeklärt. Erst danach entscheidet der Firmeninhaber, ob er den Anwalt beauftragen möchte. Die Entfernung einer Google-Bewertung kostet pauschal 189 Euro netto, wobei Rabatte bei mehreren Löschungen möglich sind. In manchen Fällen trägt auch die Rechtsschutzversicherung die Kosten, sodass das professionelle Entfernen einer Bewertung unter Umständen sogar kostenlos ist. 

Unternehmer, die eine ungerechte negative Google-Bewertung löschen lassen möchten, können sich über ihre Rechte auf Dein-Ruf.de informieren. Die Experten unterstützen Firmeninhaber gerne bei der stressfreien Entfernung einer ungerechtfertigten Bewertung – zu kostengünstigen und transparenten Konditionen!

11. Sechs Gründe, warum es sich lohnt, Obladen Gaessler Rechtsanwälte zu beauftragen

Aus diesen 6 Gründen sollten Sie sich an uns wenden, wenn Sie Bewertungen löschen lassen wollen:

  • Wir von Obladen Gaessler Rechtsanwälte haben seit über 14 Jahren Erfahrung und sind als Fachanwälte spezialisiert.
  • Wir können den Fall emotionslos und sachlich bearbeiten: Sie haben Ihren Kopf wieder für ihr eigentliches Geschäft frei.
  • Wir gehen professionell und mit dem nötigen Nachdruck vor.
  • Wir können sämtliche Optionen und Alternativen abschätzen und wählen mit Ihnen gemeinsam den effizientesten Weg.
  • Im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung teilen wir Ihnen Ihre Erfolgschancen mit.
  • Wir arbeiten völlig kostentransparent und teilen Ihnen die Kosten vor einer Mandatierung mit.

Bilderquellennachweis: © Olivier-Le-Moal| PantherMedia

Philipp Obladen
Philipp Obladen
Rechtsanwalt Obladen ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Seine Ausbildung führte von Salt Lake City/USA über Singapur und Marburg schließlich nach Köln, wo er sein 1. Staatsexamen absolvierte. Sein 2. Staatsexamen legte er vor dem Landesjustizprüfungsamt in Düsseldorf ab. Seit Anbeginn seiner anwaltlichen Tätigkeit ist Rechtsanwalt Obladen nahezu ausschließlich auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes, sowie des Medien- und Urheberrechts tätig.
(0221) 800 676 80
kanzlei@obladen-gaessler.de
Teilen: 
Rechtsanwalt Marco Bennek
Philipp Obladen
Rechtsanwalt
(0221) 800 676 80
Jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet des Urheberrechts
Persönliche Beratung ist unser Anspruch
Von über 250 Mandanten empfohlen
Hochspezialisiert auf Verteidigung geistigen Eigentums
Fragen? Kontaktieren Sie uns!
Kategorien
Neueste Beiträge
Copyright 2011 - 2022 OBLADEN · GAESSLER Rechtsanwälte. | Alle Rechte vorbehalten
crosschevron-down