Die Marke und die einstweilige Verfügung: Die 6 wichtigsten Fragen und Antworten!
Eine einstweilige Verfügung ist im Fall einer Markenrechtsverletzung das Mittel der Wahl, insbesondere um Unterlassungsansprüche schnell zu sichern. Eine Klage ist meist nicht geeignet, um schnell vor Schaden zu schützen – sie dauert viel zu lang.
Wir informieren Sie über die 6 wichtigsten Punkte der einstweiligen Verfügung im Markenrechtsstreit:
In der Presse erscheint eine unschmeichelhafte Berichterstattung, ein Song wird unberechtigt öffentlich gespielt oder ein Plagiat als Luxus-Handtasche feilgeboten – all dies kann zu einstweiligen Verfügungen führen.
In Markenrechtssachen sind Produktfälschungen oftmals Anlass für eine einstweilige Verfügung. Sie hat daneben aber auch ihren festen Platz, um Persönlichkeitsrechte zu schützen und Rechtsverletzungen im Urheber-, Wettbewerbs- oder Designrecht zu unterbinden.
Eine einstweilige Verfügung kann gravierende Folgen haben. Es drohen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monate.
Ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz bzw. für Urheber- und Medienrecht sollte Sie daher unbedingt vertreten, wenn Sie
- einen Anspruch mittels einer einstweiligen Verfügung sichern wollen
oder
- eine einstweilige Verfügung erhalten haben
Im Markenrecht sind einige Besonderheiten zu beachten, von denen der Erfolg oder Misserfolg einer einstweiligen Verfügung abhängt. Wichtig ist z.B. die Wahl des „richtigen“, sprich zuständigen, Gerichts. Ein Grund mehr, einen Experten zu Rate zu ziehen.
1. Was ist eine einstweilige Verfügung überhaupt und wo wird sie eingesetzt?
Eine einstweilige Verfügung ist eine vorläufige Entscheidung des Gerichts. Es handelt sich um ein Eilverfahren. In diesem werden Ansprüche gesichert, die nicht auf Geld gerichtet sind. Die Ansprüche werden gesichert, bis das Gericht endgültig in einem Hauptsachverfahren entschieden hat. Nachdem die einstweilige Verfügung beantragt wird, erlässt sie das zuständige Gericht in der Regel wenige Tage später.
Für gewöhnlich führt das Gericht keine mündliche Verhandlung durch. Die einstweilige Verfügung ergeht dann per Beschluss. Es kann jedoch Zweifel an dem Antrag bestehen oder die einstweilige Verfügung ist mit schwerwiegenden Konsequenzen für den Antragsgegner verbunden. In diesen Fällen muss der Antragsteller damit rechnen, dass das Gericht doch eine mündliche Verhandlung ansetzt.
Üblicherweise geht einer einstweiligen Verfügung eine Abmahnung voraus.
In einer Abmahnung wird der Verletzer aufgefordert, das wettbewerbswidrige Verhalten zu unterlassen und nicht zu wiederholen. Gleichzeitig verpflichtet er sich für den Fall, dass er einen gleichartigen Wettbewerbsverstoß doch begeht, eine Vertragsstrafe an den verletzten Unterlassungsgläubiger zu zahlen.
Gibt der Verletzer nach einer Abmahnung keine oder nur eine unzureichende strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, kann der Verletzte seinen Unterlassungsanspruch im Wege der „einstweiligen Verfügung“ (oder einer Unterlassungsklage) durchsetzen.
Ist vor der einstweiligen Verfügung eine Abmahnung erforderlich?
Zwar muss der einstweiligen Verfügung keine Abmahnung vorausgehen. Es gibt aber gute Gründe, sich an diesen Ablauf zu halten:
Ob vor der einstweiligen Verfügung abgemahnt wurde, wirkt sich oft auf die Kosten aus: Verzichtet der Verletzte auf eine Abmahnung, wird er in der Regel die Kosten des gerichtlichen Verfahrens tragen müssen. Der Verletzer hat nämlich ein gutes Argument, um der Kostentragung zu entgehen: Hätte er eine außergerichtliche Abmahnung bekommen, hätte er die Rechtsverletzung beseitigt und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Für das Einleiten von gerichtlichen Maßnahme in Form einer einstweiligen Verfügung gab es also keinen Grund. Der Verletzer wird daher beantragen, dass der Verletzte die Kosten tragen soll.
Dem Verletzten ist es nicht immer zuzumuten, zunächst den außergerichtlichen Weg zu beschreiten. Eine Abmahnung zu verlangen macht keinen Sinn, wenn von vornherein bekannt ist, dass der Verletzer nicht bereit ist, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Manchmal kann es auch in zeitlicher Hinsicht unzumutbar sein, eine Abmahnung zur Voraussetzung einer einstweiligen Verfügung zu machen. Dies gilt etwa dann, wenn man man beabsichtigt, mit der einstweiligen Verfügung zugleich auch Produktfälschungen/Plagiate zu beschlagnahmen. Eine vorherige Abmahnung würde dann dazu führen, dass die Produktfälschungen durch den Verletzer schnell beiseite geschafft werden.
Ob es in Betracht kommt, auf eine Abmahnung zu verzichten, sollte ein Fachanwalt entscheiden. Er kennt die Anforderungen an die Unzumutbarkeit im Detail.
2. Welche Voraussetzungen müssen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben sein?
Der Antragsteller muss in seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einen
- „Verfügungsanspruch“
sowie einen
- „Verfügungsgrund“
glaubhaft machen. Glaubhaftmachung ist sozusagen ein „Minus“ zu einem Beweis, der in einem Hauptsachverfahren für die anspruchsbegründenden Tatsachen erbracht werden muss. Der Unterschied ist der geringe Grad der Wahrscheinlichkeit.
Welche Verfügungsansprüche können mit einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden?
Mit einer einstweiligen Verfügung werden keine endgültigen Fakten wie bei einem rechtskräftigen Urteil geschaffen.
Deshalb kommen nur diese Ansprüche in Betracht:
- Unterlassungsanspruch
- Beseitigungs- und Widerrufsanspruch (wenn dadurch keine endgültigen, nicht korrigierbaren Verhältnisse geschaffen werden)
- Gegendarstellungsanspruch im Presserecht
- Möglich sind auch Auskunfts- und Beseitigungsansprüche im Urheberrecht und im gewerblichen Rechtschutz
Ausgeschlossen sind beim einstweiligen Rechtsschutz Ansprüche auf:
- Schadensersatz in Geld
- auf Abgabe einer Willenserklärung
- Feststellung auf Bestehen eines Rechts
Wann besteht ein Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung?
Ein Verfügungsgrund ist immer dann gegeben, wenn Dringlichkeit im Spiel ist. Dem Antragsteller müssen durch die Fortsetzung der Rechtsverletzung erhebliche Schäden drohen, die möglicherweise nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens nicht wieder ausgeglichen werden können.
3. Welche Besonderheiten gibt es bei einstweiligen Verfügungen im Markenrecht?
Die Besonderheit der einstweiligen Verfügung im Markenrecht hängen vornehmlich mit der Wahl des „richtigen“ Gerichts zusammen. Dringlichkeit und „fliegender Gerichtsstand“ sind die entscheidenden Stichworte.
Wer eine einstweilige Verfügung beantragt, muss diese Dringlichkeit darlegen und glaubhaft machen. Im Wettbewerbsrecht wird diese Dringlichkeit widerleglich vermutet. Das heißt, grundsätzlich geht der Richter davon aus, dass die Dringlichkeit tatsächlich gegeben ist. Sie muss nicht erst bewiesen werden. Seine Annahme kann aber erschüttert, also widerlegt, werden. Eine solche Vermutung für die Dringlichkeit besteht im Markenrecht jedoch nicht. Daher muss die Dringlichkeit im Markenrecht stets glaubhaft gemacht werden. In der Regel ist dies jedoch für einen Fachanwalt kein größeres Problem.
Die Gerichte unterscheiden sich auch stark in Punkto Dringlichkeitsfristen. Die Fristen, die einzelne Gerichte als noch ausreichend ansehen, damit der nötige Verfügungsgrund (d.h. die Dringlichkeit) vorliegt, reichen von einem bis zu zwei Monaten.
Die Dringlichkeitsfristen der einzelnen Gerichte
Die Fristen, die einzelnen Gerichte als noch ausreichend ansehen, damit der nötige Verfügungsgrund (d.h. die Dringlichkeit) vorliegt, unterscheiden sich zwischen den einzelnen Gerichten. Einige Beispiele:
Gericht | Dringlichkeitsfristen |
---|---|
OLG Köln | Einen Monat (OLG Köln v. 14.07.2017 - 6 U 197/16), aber "Besonderheiten des Einzelfalls" müssen berücksichtigt werden (OLG Köln WRP 2014, 1085 - L-Thyrox) |
OLG Frankfurt | Grob sechs Wochen (OLG Frankfurt v. 27.09.2012 - 6 W 94/12) |
LG Berlin | Zwei Monate (LG Berlin v. 28.10.2014 - 15 O 345/14) |
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg | Fünf Wochen bei äußerungsrechtlicher Streitigkeit (OLG Hamburg v. 18.08.2017 - 7 U 72/17 |
Zu beachten ist darüber hinaus, dass in den einzelnen Bundesländern für das Markenrecht einige wenige Gerichte ausschließlich zuständig sind.
Ist die Markenrechtsverletzung im Internet abrufbar, kann sich der Verletzte aussuchen, wo er die einstweilige Verfügung beantragt. Der Antragsteller kann sich daher an ein Gericht wenden, dessen Entscheidungspraxis ihm entgegenkommt. Dies ist der sogenannte fliegende Gerichtstand.
Wichtiger Hinweis
Der „fliegende Gerichtsstand“ gilt nicht nur für Markenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Internet, sondern auch im Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Presserecht.
Der juristische Laie kennt die Spruchpraxis der einzelnen Gerichte im Markenrecht nicht. Ein Fachanwalt ist hingegen damit vertraut und kann das „passende“, also das für einen günstigste Gericht am besten auswählen.
Dann erreichen Sie uns unter (0221) 800 676 80 oder oder nutzen Sie unser Kontaktformular (hier klicken).
4. Welche Folgen ergeben sich durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung?
Die Folgen einer einstweiligen Verfügung belasten in erster Linie den Adressaten.
Das Gericht verbietet ihm, den Rechtsverstoß zukünftig zu wiederholen. Dies geschieht unter Androhung eines gerichtlichen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft. Das Gericht muss ein Ordnungsgeld in dieser Höhe androhen - so ist es gesetzlich vorgesehen. Die Schwere des Rechtsverstoßes und der finanzielle Hintergrund des Betroffenen sind nicht zu berücksichtigen.
Darüber hinaus werden dem Antragsgegner der einstweiligen Verfügung die Anwalts- und Gerichtskosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auferlegt.
Wichtig: Ist die einstweilige Verfügung wirksam zugestellt, muss man sich sofort an das das gerichtlich angeordnete Verbot halten! Das gilt auch, wenn der Adressat widersprochen hat, und zwar so lange, bis das Gericht die einstweilige Verfügung ausdrücklich aufhebt.
Der Antragsteller wiederum sollte nicht blindlings auf einer einstweiligen Verfügung beharren. Dem Betroffenen steht ein Schadensersatzanspruch zu, wenn eine einstweilige Verfügung zu Unrecht ergangen ist. Umfasst sind „nur“ Schäden ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Zustellung.
Was muss bei der Zustellung der einstweiligen Verfügung beachtet werden?
Die Zustellung ist ein weiterer kniffliger Punkt, bei dem man sorgfältig handeln muss.
Der Antragsteller ist selbst für die Zustellung der einstweiligen Verfügung zuständig. Das Gericht übernimmt diese Aufgabe nicht. Wird der Antragsgegner anwaltlich vertreten, so ist die einstweilige Verfügung an dessen Prozessbevollmächtigten zu übermitteln. Stellt der Antragsteller die einstweilige Verfügung dennoch an den Antragsgegner selbst zu, gilt sie als nicht wirksam vollzogen. Sie wird dann aufgehoben und der Antragsteller muss die Kosten des Verfahrens tragen.
Wichtiger Hinweis
Wurde die einstweilige Verfügung durch Urteil (nach mündlicher Verhandlung) erlassen, so ist das Urteil grundsätzlich mit der Verkündung wirksam. Die Zustellung muss in der Regel jedoch auch durch den Antragsteller/Verfügungskläger selbst veranlasst werden. Hier droht eine erhebliche Fehlerquelle, daher ist in jedem Fall ein Fachanwalt zu Rate zu ziehen.
5. Ich habe eine einstweilige Verfügung erhalten, welche Handlungsmöglichkeiten stehen mir offen?
Der Betroffene hat einige Varianten, um auf eine einstweilige Verfügung zu reagieren:
Schutzschrift
Er kann sich quasi präventiv verteidigen. Rechnet man mit einer einstweiligen Verfügung, ist der „Präventivschlag“ mittels einer sogenannten Schutzschrift möglich. Mit der Schutzschrift wird versucht, die eigene Sicht der Dinge darzustellen. Berücksichtigt das Gericht die Schutzschrift, wird die beantragte einstweilige Verfügung möglicherweise nur zum Teil oder sogar gar nicht erlassen wird. Bei der Schutzschrift ist der fliegende Gerichtsstand problematisch: Hat die (Markenrechts-)Verletzung Internetbezug, kommen mehrere Gerichte für den Erlass der einstweiligen Verfügung in Betracht. Das ist bei der Entscheidung, wo man die Schutzschrift hinterlegt, zu bedenken. Mittlerweile gibt es jedoch ein zentrales Schutzschriftregister, auf das sämtliche Gerichte Zugriff haben. Es ist also nicht mehr erforderlich, die Schutzschrift an sämtliche Gerichte zu übersenden.
Die Hinterlegung der Schutzschrift unterliegt keinem Anwaltszwang. Gleichwohl empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt mit der Anfertigung einer Schutzschrift zu beauftragen, da insbesondere im Markenrecht einige Besonderheiten zu beachten sind.
Widerspruch
Der Antragsgegner einer einstweiligen Verfügung kann jederzeit Widerspruch bei Gericht einlegen; eine Frist muss er nicht beachten. Dennoch sollte er nicht zu lange warten, da das Gericht das Widerspruchsrecht dann möglicherweise als verwirkt ansieht.
Hat der Antragsgegner Widerspruch eingelegt, setzt das Gericht einen zeitnahen Termin für eine mündliche Verhandlung fest. Es entscheidet dann durch Urteil.
Der Widerspruch beim Landgericht unterliegt dem Anwaltszwang.
Kostenwiderspruch
Der Betroffene kann nur den Kosten widersprechen. Das ist möglich, wenn er durch Abgabe einer beschränkten Abschlusserklärung die einstweilige Verfügung endgültig anerkennt.
Abschlusserklärung
Der Antragsgegner kann eine sogenannte Abschlusserklärung abgeben. Mit dieser erkennt er die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung an – jedoch nicht nur das. Er verzichtet gleichzeitig auf seine Rechte, z.B. auf das Widerspruchsrecht. Dem Antragsgegner werden in der Regel zwei Wochen nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung zugestanden, um eine Abschlusserklärung abzugeben. Reagiert er nicht innerhalb dieser Zeit, muss er mit einem anwaltlichen Schreiben rechnen (Abschlussschreiben). In diesem wird er aufgefordert, die Abschlusserklärung abzugeben, anderenfalls wird der Unterlassungsanspruch im Hauptsacheverfahren geltend gemacht. Die Frist von zwei Wochen sollte in jedem Fall beachtet werden. Wird man nämlich zur Abgabe einer Abschlusserklärung anwaltlich aufgefordert, können zusätzliche Kosten von mehreren tausend Euro entstehen.
Strafbewehrte Unterlassungserklärung
Der Antragsgegner kann auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Diese abzugeben ist auch noch im Eilverfahren möglich und nicht nur im Rahmen einer Abmahnung.
Antrag auf Erhebung der Hauptsacheklage
Der Betroffene kann beantragen, Klage in der Hauptsache zu erheben. Verspricht das Hauptverfahren bessere Erfolgsaussichten, ist diese Alternative in Betracht zu ziehen.
Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände
Manchmal ändern sich die Umstände, die zu der einstweiligen Verfügung geführt haben, etwa weil der Antragsteller eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und sich die Sache damit erledigt hat. Eine Aufhebung ist dann möglich. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die einstweilige Verfügung nicht oder nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde.
6. Wie kann mir die Kanzlei Obladen & Gässler im Zusammenhang mit einer einstweiligen Verfügung im Bereich Markenrecht helfen?
Ein einstweiliges Verfügungsverfahren ist ein komplexes gerichtliches Verfahren. Es gibt vielfältige Möglichkeiten, auf sie zu reagieren. Will man eine einstweilige Verfügung beantragen, sind einige Feinheiten zu beachten, damit sie erfolgreich ist. Im Markenrecht sind die Landgerichte ausschließlich zuständig, sodass Anwaltszwang besteht.
Obladen & Gässler haben als Fachanwälte die notwendige Expertise und Erfahrung, um Sie im Verfahren der einstweiligen Verfügung im Markenrecht bestmöglich zu vertreten. Wir prüfen, ob sie in der Sache berechtigt ist und bewahren unsere Mandanten vor Form- und Fristfehlern.
Für den Antragsteller einer einstweiligen Verfügung können wir u.a.
- entscheiden, ob die einstweilige Verfügung ohne vorherige Abmahnung beantragt werden kann.
- prüfen, welche Beweismittel für die Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs angeführt werden sollten.
- entscheiden, bei welchem Gericht die größten Erfolgschancen bestehen.
- beurteilen, wie ggf. mit Schadensersatzansprüchen des Antragsgegners umzugehen ist.
Für den Empfänger einer einstweiligen Verfügung können wir u.a.
- raten, welche von den zahlreichen Reaktionsmöglichkeiten die beste ist.
- prüfen, ob die Zustellung wirksam war oder die einstweilige Verfügung unter Umständen aufgehoben werden muss.
- eine wirkungsvolle Schutzschrift formulieren.
In beiden Fällen empfehlen wir Ihnen professionelle Hilfe eines Fachanwalts für gewerblichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Bei Fragen erreichen Sie uns unter (0221) 800 676 80 oder nutzen Sie unser Kontaktformular (hier klicken).
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