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Widerspruch Markenanmeldung: Die eigene Marke erfolgreich verteidigen!

geschätzte Lesezeit: 6 Minuten
Rechtsanwalt Marco Bennek
Philipp Obladen
Rechtsanwalt
(0221) 800 676 80
Jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet des Urheberrechts
Persönliche Beratung ist unser Anspruch
Von über 250 Mandanten empfohlen
Hochspezialisiert auf Verteidigung geistigen Eigentums
Fragen? Kontaktieren Sie uns!

Sie haben Zeit, Geld und Kreativität in den Aufbau Ihrer Marke investiert. Ihre Marke repräsentiert Qualität, Vertrauen und Wiedererkennungswert in der Geschäftswelt. Sie wissen, dass Sie Ihre Marke auch nach Eintragung im Auge behalten müssen. Jetzt stellen Sie fest, dass ein Anmelder eine ähnliche oder identische Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet hat. 

Was können Sie tun? Der Widerspruch gegen die Anmeldung der neuen Marke ist das Instrument, das Ihnen jetzt helfen kann, Ihre Marke zu schützen. Dabei müssen Sie bestimmte Voraussetzungen für den Widerspruch erfüllen, damit dieser wirksam werden kann. 

In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige rund um das Thema "Widerspruch gegen eine Markenanmeldung". Wir erklären Ihnen verständlich, was ein Widerspruch ist, welche Fristen gelten und wie Sie am besten vorgehen. Außerdem zeigen wir Ihnen, wie unsere erfahrenen Anwälte Ihnen dabei helfen können, Ihre Marke effektiv zu verteidigen.

Inhalt

1. Was bedeutet ein Widerspruch gegen eine Markenanmeldung?

Der Widerspruch gegen eine Markenanmeldung kann ein effektives rechtliches Instrument sein. Mit ihm können Sie verhindern, dass eine fremde Marke endgültig zur Eintragung kommt. Wenn jemand versucht, eine Marke anzumelden, die Ihrer Marke ähnelt oder gleicht, können Sie dagegen vorgehen. Ziel des Widerspruchsverfahrens ist es, Verwechslungen bei Verbrauchern zu vermeiden und Ihre bestehende Marke zu schützen.

Sie möchten Widerspruch gegen eine Markenanmeldung einlegen? Kontaktieren Sie uns telefonisch unter (0221) 800 676 80 oder per E-Mail an kanzlei@obladen-gaessler.de

Sie legen Widerspruch gegen die Anmeldung der fremden Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ein. Hier müssen Sie bestimmte Voraussetzungen beachten. Wichtig ist primär die Einhaltung der Widerspruchsfrist.

2. Allgemeine Voraussetzungen für den Markenwiderspruch

Im Markenrecht gilt der Prioritätsgrundsatz. Damit gehen ältere Rechte jüngeren vor. Kommt es zur Konkurrenz zwischen zwei Marken, setzt sich die ältere durch. Der Schutz für eine Marke beginnt dabei grundsätzlich mit der Eintragung in das Markenregister. Ein Markenschutz aufgrund von Verkehrsgeltung ohne Eintragung der Marke ist ein seltener Fall, den wir Ihnen bei Bedarf gern individuell erläutern. 

Sie können einen Widerspruch gegen eine andere Marke bereits erheben, wenn Ihre eigene Marke bisher angemeldet, aber bislang nicht eingetragen ist. Wichtig ist, dass die neue, potenziell Rechte verletzende Marke für das gleiche Rechtsgebiet angemeldet wurde wie die ältere Marke. Als Inhaber der älteren Marke haben Sie das Recht, gegen die Eintragung einer anderen Marke vorzugehen. Dieses Recht ergibt sich aus § 42 Abs. 1 Satz 1 MarkenG.

Ebenso dürfen weitere Personen, die Rechte aus einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe mit älterem Zeitrang geltend machen, gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 MarkenG Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke einlegen.

Damit Ihr Widerspruch wirksam werden kann, müssen Sie die Widerspruchsfrist bei der Markenanmeldung beachten. 

Sie möchten Widerspruch gegen eine Markenanmeldung einlegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren!

Wir setzen uns engagiert dafür ein, dass Ihre wertvolle Marke optimal geschützt bleibt!

3. Welche Fristen gelten für einen DPMA-Widerspruch?

Die Widerspruchsfrist bei einer Markenanmeldung beträgt drei Monate ab der Veröffentlichung der neuen Marke im DPMA-Markenregister. Innerhalb dieser Frist müssen Sie tätig werden und Ihren Widerspruch schriftlich beim DPMA einreichen. Versäumen Sie diese Frist, wird die neue Marke eingetragen. Sie müssen sich dann mit einer ähnlichen, fremden Marke abfinden. 

Nach Ablauf der Frist haben Sie jedoch noch die Möglichkeit, die Löschung der fremden Marke zu beantragen. Dazu müssen Sie vortragen können, dass ein absolutes Schutzhindernis für die Eintragung der neuen Marke besteht. Nur wenn die fremde Marke aus bestimmten, im Gesetz aufgeführten Gründen nicht eingetragen werden darf, können Sie mit einem Löschungsantrag noch erfolgreich sein. Hintergrund für absolute Schutzhindernisse ist die Überlegung, dass bestimmte Zeichen einem Markenschutz nicht zugänglich sind. Wir beraten Sie hierzu gerne ausführlicher. 

Wichtig zu wissen: Das DPMA prüft selbstständig nicht, ob eine neue Marke eine andere ältere Marke verletzt. Als Markeninhaber obliegt es Ihnen, kontinuierlich zu prüfen, ob Neueintragungen Ihre Marke verletzen könnten. 

Daher empfehlen wir Ihnen dringend: Prüfen Sie regelmäßig das DPMA-Markenregister oder lassen Sie dies von unseren spezialisierten Anwälten übernehmen. So verpassen Sie keine wichtigen Fristen und sichern sich rechtzeitig Ihre Rechte.

4. Müssen Sie den Widerspruch begründen?

Bei der schriftlichen Einlegung des Widerspruchs müssen Sie zunächst nur vortragen, dass Sie eine Markenverletzung durch die neue Marke annehmen. 

Kontaktieren Sie uns gerne bei Fragen oder wenn Sie rechtliche Unterstützung benötigen. Wir sind für Sie da!

Sie erhöhen die Chancen auf einen erfolgreichen Abschluss des Widerspruchsverfahrens deutlich, wenn Sie die potenzielle Markenverletzung ausführlicher darlegen und den Widerspruch begründen. Wir stehen Ihnen dabei gerne zur Seite. 

5. Der DPMA-Widerspruch und das Verfahren

Für die Erhebung des Widerspruchs stellt das DPMA ein Formblatt zur Verfügung. Sie können dieses auf der Website des DPMA herunterladen. Nutzen Sie es für den Widerspruch, denn es fragt die notwendigen Angaben für die Einlegung des Widerspruchs systematisch ab.

Wichtig: Überlegen Sie genau, für welche Marke Sie eine Markenverletzung annehmen und in welchem Umfang Sie diese rügen. Sie können nach Ablauf der Widerspruchsfrist Ihren Widerspruch auf Teilaspekte beschränken, aber nicht erweitern. Hier ist oft eine präzise Abgrenzung nötig. Ein zu umfassender Widerspruch kann eine teilweise Zurückweisung zur Folge haben, was sich auf die Kosten auswirkt. 

Sobald Sie einen Widerspruch erhoben haben, stellt das DPMA dem Inhaber der gerügten Marke den Widerspruchsschriftsatz zu. 

Nach der Zustellung des Widerspruchs beginnt die Verfahrensphase "Cooling off". Die Parteien haben jetzt die Gelegenheit, sich untereinander ohne Amtsunterstützung zu einigen. Wird hier keine Einigung erzielt, läuft das amtliche Verfahren bei Widerspruch gegen eine Markenanmeldung weiter. 

Mit dem Austausch der Argumente können einige Monate vergehen. Am Ende entscheidet das DPMA durch Beschluss. Geht der Widerspruch durch, wird die neue Marke ganz oder teilweise gelöscht. Im anderen Fall wird der Widerspruch zurückgewiesen. Gegen den Beschluss stehen die Rechtsbehelfe der Beschwerde und der Erinnerung zur Verfügung.

6. Welche Kosten entstehen bei einem Widerspruch?

Für einen Widerspruch gegen eine Markenanmeldung fallen Gebühren beim DPMA an. Aktuell betragen diese 250 EUR pro angegriffener Marke. Hinzu kommen gegebenenfalls Anwaltskosten für die professionelle Unterstützung durch unsere Kanzlei.

Weitere Kosten können unter anderem auf Sie zukommen, wenn das Widerspruchsverfahren in das Rechtsbehelfsverfahren geht. Kommen Sie bei Fragen gerne auf uns zu!

Beachten Sie: Diese Investitionen sind regelmäßig sinnvoller als spätere Rechtsstreitigkeiten oder Umsatzeinbußen durch Verwechslungsgefahr mit einer fremden Marke.

Markenlizenzvertrag

Mehr zu unseren Leistungen im Bereich Markenrecht erfahren Sie in diesem Artikel.

7. Wann bestehen gute Chancen auf Erfolg?

Damit Ihr Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat, sind bestimmte inhaltliche Argumente maßgeblich. Einen Widerspruch können Sie etwa mit dieser Argumentationsfolge stützen:

  • Sie beschreiben die Ähnlichkeit oder Identität der beiden Marken.
  • Sie weisen auf ähnliche oder gleiche Waren/Dienstleistungen hin.
  • Ebenso erläutern Sie die Gefahr von Verwechslungen beim Verbraucher.


Je deutlicher Sie diese Kriterien herausarbeiten können, desto höher sind Ihre Erfolgsaussichten im Verfahren.

8. Weitere Gründe für die Ablehnung einer Markeneintragung

Nicht jede angemeldete Marke wird automatisch eingetragen. Auch ohne Ihren Widerspruch mit der Rüge einer Markenverletzung kann es Gründe für eine Ablehnung durch das DPMA geben: 

  • Zu allgemein gehaltene Begriffe führen zu einer fehlenden Unterscheidung.
  • Täuschende Angaben über Herkunft oder Qualität sind nicht zulässig.

Unsere Anwälte überprüfen individuell jeden Fall auf mögliche weitere Ablehnungsgründe.

9. Wie unterstützen unsere Anwälte Sie konkret?

Unsere erfahrenen Rechtsanwälte begleiten Unternehmen seit vielen Jahren erfolgreich im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. Bei Fragen rund um den "Widerspruch Markenanmeldung" sind wir erste Ansprechpartner. Wir bieten Ihnen unter anderem folgende Leistungen an:

  • Überwachung neuer Markeneintragungen im DPMA-Markenregister
  • Umfassende Beratung zur Einschätzung Ihrer Erfolgschancen beim Widerspruch
  • Einreichung einer rechtssicheren und begründeten Vertretung Ihrer Interessen gegenüber dem DPMA sowie gegenüber dem gegnerischen Anmelder
  • Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren
  • Unterstützung bei außergerichtlichen Einigungen
  • Geltendmachung weitergehender Forderungen wie Schadensersatz
  • Abwehr von weiteren Forderungen bei Markenrechtsverletzungen
Wir setzen uns engagiert dafür ein, dass Ihre wertvolle Marke optimal geschützt bleibt!

Handeln Sie jetzt: Verteidigen Sie Ihre Marke!

Ihre Marke ist Ihre Schöpfung und ein hoher immaterieller Wert. Lassen Sie nicht zu, dass andere davon profitieren. Wenn Ihnen auffällt, dass jemand versucht hat, eine ähnliche oder identische Marke anzumelden: Zögern Sie nicht lange! Kontaktieren Sie uns frühzeitig innerhalb der gesetzlichen "Widerspruchsfrist Markenanmeldung".

Unsere spezialisierten Anwälte stehen Ihnen jederzeit zur Seite und beraten individuell zu Ihrem konkreten Fall. Unter anderem schützen wir Ihre Marke mit einem Widerspruch gegen eine Markenanmeldung. Ebenso sind wir an Ihrer Seite, wenn Ihnen vorgeworfen wird, eine Markenrechtsverletzung zu begehen.

10. Fazit

  • Ein Widerspruch gegen eine Markenanmeldung schützt Ihre bestehende Marke vor ähnlichen Neueintragungen. 
  • Die gesetzliche "Widerspruchsfrist Marken" beträgt drei Monate nach Veröffentlichung der Eintragung der fremden Marke. 
  • Die Gebühr beim DPMA beträgt aktuell 250 EUR pro Marke.
  • Voraussetzung für den Erfolg Ihres Widerspruchs: Ähnlichkeit/Identität der Marken sowie Verwechslungsgefahr.

Unsere Anwälte unterstützen Sie umfassend von der Beratung bis hin zur Vertretung gegenüber dem DPMA oder anderen Markeninhabern.

11. FAQ

Was passiert nach Ablauf der dreimonatigen "Widerspruchsfrist Marken"?

Nach Ablauf dieser Frist wird die neue Markeneintragung wirksam.

Kann ich selbst einen DPMA-Widerspruch einlegen?

Grundsätzlich ja. Jedoch empfiehlt sich aufgrund der komplexen Anforderungen dringend anwaltliche Unterstützung.

Wie lange dauert das Verfahren beim DPMA?

Das Verfahren dauert meist mehrere Monate bis zu einem Jahr, je nach Komplexität des Falls.

Muss ich zu Terminen erscheinen?

Normalerweise zunächst nicht. Unsere Anwälte vertreten Ihre Interessen gegenüber dem Amt sowie dem Gegner im Widerspruchsverfahren. 

Welche Unterlagen benötige ich für meinen Widerspruch?

Sie benötigen Nachweise über Ihre ältere Marke sowie Argumente bezüglich möglicher Verwechslungsgefahren. Hierbei helfen wir Ihnen jederzeit weiter!

Bildquellennachweis: DragonImages | Canva.com

Philipp Obladen
Philipp Obladen
Rechtsanwalt Obladen ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Seine Ausbildung führte von Salt Lake City/USA über Singapur und Marburg schließlich nach Köln, wo er sein 1. Staatsexamen absolvierte. Sein 2. Staatsexamen legte er vor dem Landesjustizprüfungsamt in Düsseldorf ab. Seit Anbeginn seiner anwaltlichen Tätigkeit ist Rechtsanwalt Obladen nahezu ausschließlich auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes, sowie des Medien- und Urheberrechts tätig.
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