Sofortkontakt

Markenrechtsverletzung - Die 8 wichtigsten Fragen und Antworten

geschätzte Lesezeit: 6 Minuten
Rechtsanwalt Marco Bennek
Philipp Obladen
Rechtsanwalt
(0221) 800 676 80
Jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet des Urheberrechts
Persönliche Beratung ist unser Anspruch
Von über 250 Mandanten empfohlen
Hochspezialisiert auf Verteidigung geistigen Eigentums
Fragen? Kontaktieren Sie uns!

In diesem Artikel finden Sie alle wichtigen Informationen zum Thema Markenrechtsverletzung - für Betroffene und für Abmahnende.

Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung
Ihres Falles unter der (0221) 800 676 80.

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

Inhalt

1. Wann liegt eine Markenrechtsverletzung vor?

Sobald ein Zeichen im Geschäftsverkehr genutzt wird, um Waren oder Dienstleistungen zu kennzeichnen, besteht die Gefahr, die Markenrechte Dritter zu verletzen. Wort-, Wort-/Bild- und Bildmarken werden als Registermarken beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim EUIPO als Unionsmarke eingetragen.

Haben Sie eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung erhalten oder möchten eine Abmahnung erteilen?
Haben Sie eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung erhalten oder möchten eine Abmahnung erteilen? Rufen Sie uns an unter (0221) 800 676 80.

Gemäß § 5 MarkenG besteht ein Rechtsschutz auch für Unternehmenskennzeichen, zu denen Firmen- und Namensbestandteile gehören.

Der Rechtsanspruch auf diese Unternehmenskennzeichen entsteht alleine durch das Namensrecht beziehungsweise durch die Verwendung der entsprechenden Kennzeichen im Geschäftsverkehr.

Der Rechtsschutz von Registermarken entsteht gemäß § 4 MarkenG mit der Eintragung in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes.

Die Schutzdauer richtet sich nach dem Tag der Anmeldung (Prioritätsdatum) und nicht nach dem Tag der Eintragung.

Auch für nicht eingetragene Marken kann ein Rechtsschutz bestehen, wenn diese im Einzelfall bei den Verbrauchern sehr bekannt sind (§ 4 MarkenG).

Beispiele für eine Markenrechtsverletzung

Die abgemahnte Partei, die auch als Verletzer oder Unterlassungsschuldner bezeichnet wird, nutzt eine fremde Marke in der Regel, um die eigenen Produkte besser verkaufen zu können.

Solche Geschäftspraktiken sind häufig auf Verkaufsplattformen wie Amazon oder Ebay anzutreffen, wo private Händler ihre weitgehend unbekannten Produkte mit bekannten Markennamen bewerben.

Aber auch im stationären Handel kommen Markenverletzungen, etwa bei der Produktpiraterie, immer wieder vor.

Benötigen Sie rechtliche Unterstützung zum Thema Markenrechtsverletzung?

Ihre Vorteile bei uns:

 

  • Jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet des Urheber- und Verlagsrecht
  • Auf Sie zugeschnittene Beratung
  • Von Mandanten empfohlen
  • Hochspezialisiert auf Ihre Bedürfnisse und Interessen

Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung Ihres Falles unter (0221) 800 676 80.

2. Wie kann ich sicher sein, dass die Abmahnung rechtens ist?

Bei einfach gelagerten Fällen, zum Beispiel bei der kompletten Übernahme einer Marke, hilft eine Recherche im Internet, um festzustellen, ob das verwendete Wort- oder Bildzeichen bereits existiert und durch Dritte genutzt und zur Anmeldung beziehungsweise Eintragung gebracht wurden.

Bei Erhalt einer Abmahnung oder bei Unsicherheiten, ob man ein bestimmtes Zeichen nutzen darf, ist die Beauftragung eines Fachanwalts dringend zu empfehlen.

Unrechtmäßige Abmahnungen

Missbräuchliche Markeneintragung

Rechtsmissbräuchlich ist die Anmeldung und Eintragung einer Marke, wenn sie alleine zu dem Zweck durchgeführt wird, um ein massives Abmahnpotenzial zu schaffen.

Die abmahnende Partei verschafft sich einen ungerechtfertigten finanziellen Vorteil, da sie die Marke nicht im Sinne des Markenrechts nutzt, um einen Mehrwert zu schaffen.

Erschöpfungsgrundsatz

Vertreibt der Rechtsinhaber seine durch die Marke gekennzeichneten Produkte mittels beauftragter Händler, darf er diesen nicht verbieten, die Ware unter dem Markennamen zu veräußern und zu bewerben.

In diesem Fall tritt der Erschöpfungsgrundsatz (§ 24 MarkenG) ein, der die Balance zwischen Markenschutz und freiem Warenverkehr garantieren soll. Der Markeninhaber kann seine Rechte aus der Marke nicht mehr geltend machen.

Nichtbenutzung

Nach Eintragung muss eine Marke innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren benutzt werden (Art 15 GMV). Nutzt ein Markeninhaber seine Marke nicht, kann er seine Rechte nicht mehr geltend machen und es besteht ein Anspruch auf Löschung im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (Einrede der Nichtbenutzung, § 26 MarkenG).

Die abgemahnte Partei ist in der Lage, Unterlassungsansprüche erfolgreich abzuwehren. Ob eine Marke tatsächlich genutzt wird oder lediglich eingetragen ist, ohne, dass eine Benutzung tatsächlich erfolgt, ist häufig gar nicht so leicht herauszufinden. Hier empfiehlt sich die Beauftragung eines Fachanwaltes für gewerblichen Rechtsschutz.

Für Betroffene:

Haben Sie eine Abmahnung erhalten?

Sollten Sie eine Abmahnung wegen einer Markenverletzung erhalten haben, können Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung unter (0221) 800 676 80 kontaktieren.

3. Ich habe eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung erhalten. Was soll ich tun?

Zuerst ist zu überprüfen, ob die Abmahnung begründet ist oder nicht. Diese rechtliche Überprüfung übernimmt am besten ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, der häufig auch als Markenanwalt bezeichnet wird.

Das Geld für diese Rechtsberatung ist gut angelegt, denn die vorschnelle Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung kann teuer werden.

Ist die Abmahnung unbegründet, sollte die abgemahnte Partei in Form eines Schreibens reagieren und darlegen, warum den geforderten Ansprüchen nicht entsprochen wird und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterbleibt.

Bei unberechtigten markenrechtlichen Abmahnungen können die Kosten der Rechtsverteidigung bei der abmahnenden Partei geltend gemacht werden, bzw. ein Ersatz gefordert werden.

4. Welche Strafe habe ich im Fall einer Markenrechtsverletzung zu erwarten?

Im Markenrecht werden in der Regel bei Erstbegehung Geldstrafen verhängt. Diese liegen in der Regel im Bereich 30 bis 180 Tagessätze. Ein Tagessatz ist dabei das monatliche Nettoeinkommen, geteilt durch 30. Bei einem Nettoeinkommen von 2.000 Euro betragen die Geldstrafen daher in der Regel zwischen 2.000 Euro und 12.000 Euro. Zudem können Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren drohen, wenn gewerbsmäßig gehandelt wurde.

Hausdurchsuchung

Mehr über das Strafverfahren im Markenrecht lesen Sie in diesem Beitrag.

Eine Abmahnung zielt nicht nur darauf ab, eine bestehende Markenrechtsverletzung zu beseitigen, sondern diese zu verhindern, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass die unrechtmäßige Übernahme einer Marke zu erwarten ist.

Die sog. Wiederholungsgefahr wird durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt, sieht sie nämlich eine Vertragsstrafe für jeden Fall einer erneuten Markenrechtsverletzung vor.

Die Höhe der Vertragsstrafe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Hier sollte man an Unterlassungserklärungen keinesfalls selbst „herumdoktern“, da die Frage, wie eine richtige Unterlassungserklärung abzugeben ist, sehr kompliziert ist und der Teufel im Detail steckt. Besser ist es hier, einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz zu beauftragen.

Mit der Abmahnung werden in der Regel auch Schadenersatzansprüche des Markeninhabers gegen die abgemahnte Partei geltend gemacht. Aufgrund der unrechtmäßigen Benutzung einer Marke entstehen dem Markenbesitzer finanzielle Verluste durch entgangene Lizenzgebühren und die Beeinträchtigung der Wertschätzung.

Der Auskunftsanspruch gegen die abgemahnte Partei dient dazu, die Höhe der Schadensersatzansprüche zu berechnen. Der Betroffene muss wahrheitsgemäß und vollumfänglich Auskunft über die unrechtmäßige Benutzung der Marke erteilen.

5. Mit welchen Kosten bei einer Markenrechtsverletzung muss ich rechnen?

Die Kosten richten sich nach dem Wert der Marke, der als Gegenstandwert bezeichnet wird und dem Rechtanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Gegenstandswerte bewegen sich regelmäßig zwischen 50.000 Euro und 100.000 Euro, bei sehr bekannten Marken auch deutlich höher.

Anhand des Gegenstandswertes werden die Kosten berechnet. Die Kosten belaufen sich auf 1.500 bis 3.000 Euro bei einer 1,3 Geschäftsgebühr, die der Anwalt für seine Tätigkeit berechnen darf. Höhere Gegenstandswerte sind jederzeit möglich.

Eine wichtige Rolle spielt auch der Schwierigkeitsgrad. Dieser kann in Einzelfall deutlich über den normalen Maßstäben liegen. In diesem Fall ist die Erhöhung des Geschäftswertes von 1,3 auf 1,5 angemessen. Der Unterlassungsschuldner hat der abmahnenden Partei die Kosten für das Abmahnverfahren gemäß §§ 677, 683, 670 BGB zu ersetzen.

Häufig werden wir gefragt, warum die Gegenstandswerte so hoch sind. Hierbei ist wichtig zu wissen, dass sich die Gegenstandswerte nicht nach der Anzahl der Verkäufe oder des Umsatzes des Verletzers richten. Vielmehr wird gefragt, was eine bestimmte Marke wert ist. Hier haben sich in den letzten Jahren gewissermaßen „Regelstreitwerte“ durch die Gerichte herauskristallisiert, die bei unbekannteren Marken bei gut 50.000 Euro losgehen.

Die regelmäßige Rechtsprechung geht davon aus, dass die Abmahnung nicht nur im Interesse der abmahnenden Partei ist, die ihre Rechte aus der verletzten Marke schützt, sondern auch im Interesse des Betroffenen.

Die Abmahnung zielt auf die Beseitigung des Störungszustandes durch die Vermeidung eines kostenintensiven Gerichtsverfahrens und einer außergerichtlichen Einigung ab. Dieser Störungszustand entsteht durch die Verletzung fremder Markenrechte.

Ein Gerichtsverfahren sollte nur dann riskiert werden, wenn die abgemahnte Partei eine gute Chance sieht, die Verletzungsansprüche der abmahnenden Partei erfolgreich abzuwehren. Bei der Einschätzung Ihrer Erfolgschancen kann Ihnen ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz weiterhelfen.

Klicken Sie hier für weitere Informtionen zum Thema Kosten.

6. Wie kann ich eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung vermeiden?

Wer ein Wort- oder Bildzeichen im Geschäftsverkehr verwenden möchte, um die eigenen Produkte von der Konkurrenz abzuheben, sollte eine Markenrecherche durchführen. Erste Informationen liefert eine Suche im Internet mit entsprechenden Keywords. Hier lässt sich schnell herausfinden, ob das gewünschte Zeichen bereits durch Dritte verwendet wird und eine angemeldete beziehungsweise eingetragene Marke existiert.

Auch auf der Internetpräsenz des Deutschen Patent- und Markenamts lassen sich entsprechende Informationen einholen. Wer ganz sicher gehen will, beauftragt einen Anwalt für Patent- und Markenrecht mit einer Markenrecherche.

Für den Abmahnenden:

Möchten Sie eine Abmahnung erteilen?

Möchten Sie eine Abmahnung wegen einer Markenverletzung erteilen? Dann rufen Sie uns an unter (0221) 800 676 80 für weitere Informationen.

7. Ich möchte eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung erteilen: Wie muss ich vorgehen?

Die Einschaltung eines Fachanwalts für gewerblichen Rechtsschutz ist empfehlenswert. Man sollte keinesfalls eine Abmahnung auf eigene Faust aufsetzen, da sich Fehler recht teuer auswirken können.

Da eine eingetragene Marke ein gewerbliches Schutzrecht mit einem hohen finanziellen und kommerziellen Wert darstellt, sollte daher stets ein Fachanwalt mit der Erteilung der Abmahnung beauftragt werden. Der Markeninhaber kann auch ohne Abmahnung den Rechtsweg einschlagen.

Allerdings besteht die Gefahr, dass der Unterlassungsschuldner die Ansprüche des Klägers anerkennt und zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung und der Zahlung einer Strafe bereit ist. Der Grund für die Klageerhebung entfällt und der Markeninhaber hat die Prozessgebühren (§ 93 ZPO) zu tragen.

8. Welche Ansprüche können geltend gemacht werden?

Die abmahnende Partei macht mit der Abmahnung ihre Rechte aus einer für sie angemeldeten beziehungsweise eingetragenen Marke geltend. Mit der Abmahnung fordert der Rechtsinhaber die Gegenseite dazu auf, die rechtsverletzenden Handlungen einzustellen.

Ferner muss sich die verletzende Partei verpflichten, die Rechtsverletzung nicht erneut vorzunehmen. Dies kann nur durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung erreicht werden.

Zudem können die Kosten, die der verletzten Partei durch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes entstanden sind, von der verletzenden Partei gefordert werden. Darüber hinaus bestehen Auskunftsansprüche. Die verletzende Partei muss also unter anderem auch über seine Umsätze/Gewinn Auskunft erteilen. Schließlich kann man noch Schadenersatz fordern.

Urheber: studiom1 / 123RF Lizenzfreie Bilder

Philipp Obladen
Philipp Obladen
Rechtsanwalt Obladen ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Seine Ausbildung führte von Salt Lake City/USA über Singapur und Marburg schließlich nach Köln, wo er sein 1. Staatsexamen absolvierte. Sein 2. Staatsexamen legte er vor dem Landesjustizprüfungsamt in Düsseldorf ab. Seit Anbeginn seiner anwaltlichen Tätigkeit ist Rechtsanwalt Obladen nahezu ausschließlich auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes, sowie des Medien- und Urheberrechts tätig.
(0221) 800 676 80
kanzlei@obladen-gaessler.de
Teilen: 
Rechtsanwalt Marco Bennek
Philipp Obladen
Rechtsanwalt
(0221) 800 676 80
Jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet des Urheberrechts
Persönliche Beratung ist unser Anspruch
Von über 250 Mandanten empfohlen
Hochspezialisiert auf Verteidigung geistigen Eigentums
Fragen? Kontaktieren Sie uns!
Kategorien
Neueste Beiträge
Copyright 2011 - 2022 OBLADEN · GAESSLER Rechtsanwälte. | Alle Rechte vorbehalten
crosschevron-down