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Das Strafverfahren im Markenrecht - Was Sie wissen müssen und wie Sie am besten vorgehen

geschätzte Lesezeit: 7 Minuten
Rechtsanwalt Marco Bennek
Philipp Obladen
Rechtsanwalt
(0221) 800 676 80
Jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet des Urheberrechts
Persönliche Beratung ist unser Anspruch
Von über 250 Mandanten empfohlen
Hochspezialisiert auf Verteidigung geistigen Eigentums
Fragen? Kontaktieren Sie uns!

Neben den zivilrechtlichen Ansprüchen der Markeninhaber auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz (lesen Sie hierzu auch unsere Artikel: „Markenrechtsverletzung – Die 8 wichtigsten Fragen und Antworten“ und „Unterlassungserklärung: 4 Dinge, die Sie hierzu wissen sollten!“), sehen sich Markenrechtsverletzer bei vorsätzlichem Handeln auch mit einem strafrechtlichen Verfahren konfrontiert, das der Gegenseite insbesondere die Möglichkeit einer zeitnahen Hausdurchsuchung bietet.

Besonders große Markenrechtsinhaber wie beispielsweise Apple, Audi, VW oder Mercedes Benz verteidigen ihre Rechte mit Nachdruck.

Dieser Artikel soll Ihnen Überblick über das Verfahren und die Strafen verschaffen, darüber aufklären, wie im Fall einer Hausdurchsuchung vorzugehen ist und aufzeigen, warum es wichtig ist, so früh wie möglich anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Inhalt

1. Warum und unter welchen Voraussetzungen sind Markenrechtsverletzungen strafbar?

Das Markenrecht und auch die darin geregelten Sanktionen schützen das ausschließliche Recht des Inhabers an der Benutzung seiner Marke im geschäftlichen Verkehr.

Wird das Markenrecht widerrechtlich verletzt und geschieht diese Verletzung vorsätzlich, so ist sie nicht nur zivilrechtlich zu verfolgen, sondern auch strafbar
Wird das Markenrecht widerrechtlich verletzt und geschieht diese Verletzung vorsätzlich, so ist sie nicht nur zivilrechtlich zu verfolgen, sondern auch strafbar. Wenn Sie Hilfe bei der Einschätzung Ihres ganz speziellen Falls benötigen, kontaktieren Sie uns unter: (0221) 800 676 80

Wird dieses widerrechtlich, also ohne entsprechende Einwilligung des Markeninhabers und außerhalb der durch das Gesetz geschützten Szenarien verletzt und geschieht diese Verletzung vorsätzlich, so ist sie nicht nur zivilrechtlich zu verfolgen, sondern auch strafbar nach den §§ 143 ff. MarkenG.

Dabei sehen sich in jüngster Zeit auch kleinere Internethändler, die etwa auf ebay oder Amazon verkaufen, Strafverfahren wegen Markenrechtsverletzungen ausgesetzt.

Da eine fahrlässige Markenrechtsverletzung lediglich die oben genannten zivilrechtlichen Konsequenzen hat - bspw. wenn der Verletzer die fremde Marke infolge von Nichtbeachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht kennt -, ist für die strafrechtliche Verfolgung insbesondere die Vorsätzlichkeit der Markenrechtsverletzung relevant.

Von einer solchen ist dann auszugehen, wenn der Verletzer die Beeinträchtigung des fremden Markenrechts zumindest für möglich gehalten, ernst genommen und dennoch billigend in Kauf genommen hat; wobei auch der Versuch - wie bspw. Vorbereitungshandlungen - strafbar ist.

2. Überblick über das Verfahren

Entsteht bei der Staatsanwaltschaft ein Anfangsverdacht - etwa durch entsprechenden Antrag des Markeninhabers oder von Amts wegen bei gewerbsmäßigen Verletzungshandlungen, durch den Zoll bei der Einfuhr oder bei besonderem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung (bspw. im Fall des Anbietens großer Mengen gefälschter Artikel) - wird diese ein Ermittlungsverfahren gegen den oder die Verdächtigen einleiten, um die genaueren Tatumstände festzustellen.

Da als Tatnachweis insbesondere die markenrechtsverletzenden Waren, wie Etiketten und Aufnäher, Werkzeuge und Hilfsmittel zur Begehung sowie Rechnungen und Lieferscheine in Betracht kommen, ist im Zuge des Ermittlungsverfahrens die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen zur Sicherstellung der genannten potenziellen Beweise von großer Bedeutung. Erfolgt die Herausgabe nicht freiwillig, kann die Beschlagnahme angeordnet werden.

Nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens folgt bei hinreichendem Tatverdacht gegen den Beschuldigten die Anklageerhebung und der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls unter Angabe der konkret zu verhängenden Rechtsfolgen.
Andernfalls folgt die Verfahrenseinstellung aus verschiedenen Gründen.

Hier kommen insbesondere die Einstellung mangels Tatverdachts - falls dem Beschuldigten entweder der Vorsatz nicht nachgewiesen oder die behauptete Privatnutzung nicht entkräftet werden kann - und die Einstellung trotz Tatverdachts in Frage.
Letztere umfasst die Einstellung wegen Geringfügigkeit, die Einstellung gegen Auflagen - meist eine Geldbuße - und die Einstellung bei Mehrfachtätern, die in Frage kommt, wenn die Kennzeichenverletzung im Vergleich zu einer anderen Tat nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.

Erfolgt keine Verfahrenseinstellung, kommt es zum gerichtlichen Verfahren mit der Hauptverhandlung, in der über Schuld oder Unschuld und die Art und Höhe der zu verhängenden Strafe verhandelt wird; sie wird wiederum abgeschlossen durch Einstellung des Verfahrens, Urteil oder Freispruch.

Ein Strafantrag kann jedoch auch zurückgenommen werden. Das kommt insbesondere vor, wenn sich die Parteien zivilrechtlich einigen konnten - bspw. durch Vereinbarung einer Schadensersatzzahlung neben der Unterlassung.

Schadenersatz im Markenrecht sind in der Regel ca. 2 bis 10 Prozent des mit der Markenrechtsverletzung erzielten Umsatzes. Auch hier ist durch einen Vergleich in der Regel viel Verhandlungsspielraum.

In Verfahren gegen einen großen deutschen Automobilhersteller wurden Schadenersatzbeträge zwischen 20.000 Euro und 100.000 Euro gefordert. Hier konnten wir uns zu einem Bruchteil des geforderten Betrages einigen.

Ist ein Strafantrag gegen Sie wegen einer Markenrechtsverletzung erhoben worden?

Sollte ein Strafantrag gegen Sie wegen einer Markenrechtsverletzung erhoben worden sein, können Sie uns für eine kostenlose Erstberatung unter (0221) 800 676 80 kontaktieren.

3. Welche Strafen können auf Markenrechtsverletzer zukommen?

Nach § 143 MarkenG kann eine vorsätzliche Markenrechtsverletzung mit einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet werden.

Im Markenrecht werden in der Regel bei Erstbegehung Geldstrafen verhängt. Diese liegen in der Regel im Bereich 30 bis 180 Tagessätze. Ein Tagessatz ist dabei das monatliche Nettoeinkommen, geteilt durch 30. Bei einem Nettoeinkommen von 2.000 Euro betragen die Geldstrafen daher in der Regel zwischen 2.000 Euro und 12.000 Euro. Zudem können Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren drohen, wenn gewerbsmäßig gehandelt wurde. Diese können jedoch auch zur Bewährung ausgesetzt werden.

Auch kann man bei einer guten Verteidigung die Verfahren durch Einstellung im Ermittlungsverfahren zu einem Ende bringen.

Indizien für eine Gewerbsmäßigkeit können der Vertrieb von Fälschungen mehrerer Marken, eine hohe Anzahl markenrechtsverletzender Waren oder das Unterhalten einer „Fälschungswerkstatt“ sein.
Indizien für eine Gewerbsmäßigkeit können der Vertrieb von Fälschungen mehrerer Marken, eine hohe Anzahl markenrechtsverletzender Waren oder das Unterhalten einer „Fälschungswerkstatt“ sein.

Gewerbsmäßigkeit wird regelmäßig unterstellt, wenn zumindest darauf geschlossen werden kann, dass die Schutzrechtsverletzung planmäßig, gezielt und massenhaft begangen wird oder werden soll (Produkt- bzw. Markenpiraterie); der Täter sich also durch die Verletzungshandlung eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen möchte.

Indizien hierfür können der Vertrieb von Fälschungen mehrerer Marken, eine hohe Anzahl markenrechtsverletzender Waren oder das Unterhalten einer „Fälschungswerkstatt“ sein.

Die Staatsanwaltschaft wird sehr schnell Gewerbsmäßigkeit annehmen, also auch bei kleineren Internethändlern, sodass regelmäßig Freiheitsstrafen drohen!

Neben der Verhängung der genannten Hauptstrafen, gibt es meist zusätzliche Sanktionen, die die weitere Behandlung der schutzrechtsverletzenden Waren regeln sollen.
Nebenstrafe des Verfahrens ist vor allem die Einziehung sowohl markenrechtsverletzender Waren, als auch eventueller aus der Kennzeichenverletzung rechtswidrig erzielter Vermögensvorteile (Verfall).

Die Strafverfolgung verjährt in allen Fällen in fünf Jahren ab Beendigung der Tat.

4. Ab wann gilt man als vorbestraft und wie kann sich dies nachteilig auswirken?

In Deutschland gilt eine Person als vorbestraft, gegen die eine Strafe in einem Strafprozess ausgesprochen wurde, welche bei Geldstrafen mehr als 90 Tagessätze und bei Freiheitsstrafen mehr als drei Monate umfassen muss. Kommt es in einem Strafverfahren wegen Markenrechtsverletzungen gilt man daher in der Regel als vorbestraft. Dies kann weitreichende negative Auswirkungen haben.

Eine Verurteilung auf Bewährung gilt ebenfalls als Vorstrafe.

Im markenrechtlichen Strafverfahren, kann eine bestehende Vorstrafe dazu führen, dass die Staatsanwaltschaft auch bei einer nicht gewerbsmäßigen Verletzungshandlung und ohne Vorliegen eines Strafantrags des Verletzten die Ermittlungen aufnimmt, da eine Vorstrafe unter anderem ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung begründet.
Zudem kann eine Vorstrafe auch die Einstellung wegen Geringfügigkeit verhindern.

Eine Möglichkeit, das markenrechtliche Strafverfahren ohne Strafe und daraus folgendem Eintrag in das Vorstrafenregister beizulegen, bietet - neben einer zivilrechtlichen Einigung - die Einstellung gegen Auflagen. Diese kommt jedoch nur in Betracht, sofern nur eine geringe Anzahl von Waren gefälscht wurde, der Verletzer geständig und nicht bereits vorbestraft ist.

5. Was tun bei Hausdurchsuchung?

Führt das Ermittlungsverfahren zur Hausdurchsuchung, sollten Sie vor allem Ruhe bewahren, den Ermittlern nicht aggressiv gegenübertreten und vor allem: Schweigen! Sie haben das Recht zu Schweigen, versuchen Sie nicht, groß etwas zu erklären. Kontaktieren Sie sofort einen auf das Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Die Ermittler sind nicht Ihre Freunde und wollen Ihnen nicht helfen, Sie wollen Tatsachen schaffen, damit ein Gericht Sie verurteilen kann. Schweigen ist Gold!

Im Falle einer Hausdurchsuchung sollten Sie auf viele Dinge vor, während und nach der Durchsuchung achten.
Im Falle einer Hausdurchsuchung sollten Sie auf viele Dinge vor, während und nach der Durchsuchung achten. Bewahren Sie Ruhe und kontaktieren Sie uns unter (0221) 800 676 80 oder schreiben Sie uns eine Nachricht (hier klicken), wenn Sie Hilfe benötigen.

Ansonsten sollten Sie aber kooperieren und das Folgende beachten:

Vor der Durchsuchung:

  • Öffnen Sie den Ermittlern, um weitere Kosten (bspw. für einen Schlüsseldienst) sowie weiteren Ärger zu vermeiden.
  • Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss vor Eintritt der Ermittler in Ihre Wohnung zeigen und bestehen Sie darauf Zeit für die Durchsicht der Unterlagen zu erhalten. Auch kleine Fehler bezüglich des Namens oder der Adresse können den Beschluss unwirksam werden lassen.
    Achten Sie insbesondere darauf, was gesucht wird, welche Räumlichkeiten vermerkt sind und ob die Ermittler lediglich berechtigt sind Akten mitzunehmen oder diese auch vor Ort zu lesen.
  • Lassen Sie sich zudem den Ausweis des Einsatzleiters zeigen und notieren Sie sich den Namen, den Dienstgrad sowie die zuständige Behörde.
  • Ohne Durchsuchungsbeschluss (Gefahr im Verzug) sollten Sie darauf bestehen, dass der Einsatzleiter Ihnen den Grund der Durchsuchung mitteilt und erläutert, warum auf einen Durchsuchungsbeschluss verzichtet werden kann.

Während der Durchsuchung:

  • Äußern Sie - und alle weiteren Anwesenden - sich nicht zum Tatvorwurf und versuchen Sie keinesfalls Beweismittel zu vernichten!
  • Sollten Sie allein sein, rufen Sie unabhängige Zeugen hinzu - bspw. einen Freund, der schnell vor Ort sein kann.
  • Rufen Sie Ihren Anwalt an! Sie dürfen, sofern sichergestellt ist, dass Sie niemand anderen kontaktieren, das Gespräch in Abwesenheit der Ermittlungsbeamten führen.
    Schicken Sie Ihrem Anwalt ggf. ein Foto des Durchsuchungsbeschlusses und geben Sie das Telefon an den Einsatzleiter weiter, sodass Ihr Anwalt ihn noch einmal in aller Deutlichkeit darauf hinweisen kann, welche Handlungen zu unterlassen sind, um später eventuell gegen diese vorgehen zu können.
  • Bestehen Sie darauf, dass Sie oder ein von Ihnen benannter Zeuge bei der Durchsuchung jedes Raumes anwesend ist.
  • Räumlichkeiten, die im Durchsuchungsbeschluss nicht vermerkt sind, dürfen nicht durchsucht werden.
  • Kooperieren Sie und zeigen Sie den Ermittlungsbeamten, wo sich die gesuchten Gegenstände und Unterlagen befinden, um Zufallsfunde zu vermeiden.
  • Es darf nicht gezielt nach „Zufallsfunden“ beziehungsweise Dingen gesucht werden, die nicht im Durchsuchungsbeschluss vermerkt sind.
  • Sie müssen Ihre Geräte nicht entschlüsseln und auch keine Passwörter herausgeben. Sollten Sie sich sicher sein, dass auf einem Gerät oder in einem E-Mail-Konto keine belastenden Informationen zu finden sind, ist es jedoch insbesondere sinnvoll, um beschlagnahmte Geräte möglichst schnell zurückzuerhalten.
  • Machen Sie Fotos und Sicherheitskopien von sichergestellten Datenträgern, die für Sie wichtige Daten enthalten. Bei wenigen Kopien, werden sich die Ermittlungsbeamten dem nicht versperren.

Nach der Durchsuchung:

  • Unterschreiben Sie im Zweifel lieber nichts. Auch, oder gerade dann nicht, wenn Sie von den Ermittlungsbeamten dazu gedrängt werden sollten.
  • Erklären Sie sich nicht einverstanden mit der Sicherstellung und lassen sie dies vermerken. So muss ein Richter über die Beschlagnahme entscheiden, die später ggf. angefochten werden kann.
  • Lassen Sie sich die Auflistung der sichergestellten Gegenstände aushändigen.
  • Fertigen Sie sich direkt nach der Durchsuchung ein Gedächtnisprotokoll an und schreiben Sie insbesondere in Ihren Augen merkwürdige Vorkommnisse auf.

6. Wie wir Ihnen helfen können:

Obladen & Gässler haben als Fachanwälte die notwendige Expertise und Erfahrung Sie in markenrechtlichen Angelegenheiten bestmöglich zu vertreten.

Wir prüfen für Sie, ob tatsächlich eine Schutzrechtsverletzung vorliegt und untersuchen die Rechtmäßigkeit des Verfahrens.

Im Bedarfsfall stehen Ihnen in unseren Kanzleiräumen zudem Fachanwälte für Strafrecht zur Verfügung.

Gemeinsam mit Ihnen streben wir eine schnelle und günstige Lösung der Angelegenheit an und vertreten Sie deutschlandweit vor allen Gerichten.

Ist ein Strafantrag gegen Sie wegen einer Markenrechtsverletzung erhoben worden?

Sollte ein Strafantrag gegen Sie wegen einer Markenrechtsverletzung erhoben worden sein, können Sie uns für eine kostenlose Erstberatung unter (0221) 800 676 80 kontaktieren.

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Philipp Obladen
Philipp Obladen
Rechtsanwalt Obladen ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Seine Ausbildung führte von Salt Lake City/USA über Singapur und Marburg schließlich nach Köln, wo er sein 1. Staatsexamen absolvierte. Sein 2. Staatsexamen legte er vor dem Landesjustizprüfungsamt in Düsseldorf ab. Seit Anbeginn seiner anwaltlichen Tätigkeit ist Rechtsanwalt Obladen nahezu ausschließlich auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes, sowie des Medien- und Urheberrechts tätig.
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