Unterlassungserklärung: 4 Dinge, die Sie hierzu wissen sollten!
Was ist eine Unterlassungserklärung, warum sollte man diese nicht ungeprüft unterschreiben und wie kann mir ein Anwalt helfen? In diesem Beitrag finden Sie die Antworten auf diese und weitere Fragen.
Lesen Sie jetzt die vier Dinge, die Sie zu einer Unterlassungserklärung auf jeden Fall wissen müssen!
Oder sehen Sie sich unser Erklärvideo zum Thema Unterlassungserklärung an - dort finden Sie alle Informationen aus dem Artikel kurz und verständlich erklärt.
1. Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung?
Eine Unterlassungserklärung ist Bestandteil einer Abmahnung. Durch diese vorformulierte Erklärung will der Abmahner verhindern, dass der (vermeintliche) Rechtsverletzer den in der Abmahnung gerügten Verstoß wiederholt begeht. Mit Unterzeichnung der Erklärung sichert der Abgemahnte zu, die beschriebene Handlung zu unterlassen – und zwar lebenslang.
Mit einer Unterlassungserklärung wird man häufig bei Streitigkeiten im Urheberrecht, Markenrecht, Patentecht, Geschmacksmuster- bzw. Designrecht konfrontiert. Darüber hinaus wird sie verwendet, wenn es um unlautere Wettbewerbshandlungen oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Medienberichterstattung geht.
Dabei genügt es nicht, einfach zu versprechen, dass man die gerügte Handlung nicht mehr tun wird. Denn für sich genommen hat ein solches (einfaches) Versprechen für den Abgemahnten keine negativen Konsequenzen. Dieser braucht daher aus Sicht des Abmahnenden einen „Anreiz“, um sich an sein Versprechen zu halten.
Ein solcher Anreiz wird mit einer Vertragsstrafe, bzw. einer Vertragsstrafenregelung geschaffen. Der Abgemahnte soll sich verpflichten, eine beststimmte Geldsumme zu zahlen, falls er sich nicht an sein Versprechen hält. So soll die sog. Wiederholungsgefahr des Rechtsverstoßes verhindert werden.
Mit dieser Vertragsstrafe wird die einfache Unterlassungserklärung zu einer strafbewehren Unterlassungserklärung
Die Höhe der Vertragsstrafe wird dabei so bemessen, dass der Abgemahnte ein wirtschaftliches Interesse daran hat, sich an die Erklärung zu halten.
Üblich sind inzwischen Vertragsstrafen in Höhe von 5.001 Euro zur Abschreckung. In Einzelfällen kann die Vertragsstrafe auch darunter oder darüber liegen. In bestimmten Rechtsgebieten wie dem Urheberrecht, kann bei einem solchen Streitwert die Zuständigkeit des Landgerichtes angenommen werden.
Die abmahnende Partei geht häufig davon aus, dass Landgerichte die Streitigkeit wegen höherer Sachkompetenz besser beurteilen können.
2. Bin ich verpflichtet eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben?
Die Verlockung, die vorformulierte und häufig der Abmahnung beiliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung einfach zu unterschreiben und damit die Sache schnell aus der Welt zu schaffen, mag groß sein. Der Abgemahnte sollte der Versuchung aber nicht nachgeben.
Keinesfalls sollte die Erklärung unterschrieben werden, ohne einen Anwalt hinzuzuziehen. Die strafbewehrte Unterlassungserklärung ist ein Vertrag, durch den sich der Unterzeichner ein Leben lang bindet – sie verjährt nicht!
Das Tückische daran: Die Erklärungen sind meistens sehr weitgehend formuliert. Vielleicht steht dem Abmahnenden das, was er fordert, gar nicht zu; oder zumindest nicht in dem bezeichneten Umfang. Es kann auch sein, dass der Abgemahnte Kosten übernehmen soll, die er – nach genauerer Prüfung - eigentlich nicht tragen müsste. Die rechtliche Einschätzung eines Anwalts ist deshalb unverzichtbar.
Sollten Sie eine Unterlassungserklärung erhalten haben, können Sie uns für eine kostenlose Erstberatung unter (0221) 800 676 80 kontaktieren.
3. Wie kann mir eine modifizierte Unterlassungserklärung helfen?
Die Unterlassungserklärung sollte immer genau überprüft werden, da bei falscher Abgabe für den Verstoß weiterhin eine Rechtsverfolgung durch den Urheber möglich ist.
Ist die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu weit gefasst, sollte sie in rechtlicher Hinsicht sprachlich im Sinne des Abgemahnten angepasst werden. Sie wird also modifiziert. Daher der Name „modifizierte Unterlassungserklärung“.
Die Reichweite des Unterlassungsanspruches kann in vielen Fällen beschränkt werden. Auch nachteilige Regelungen betreffend anfallender Kosten können häufig geändert werden. Bei einer Unterlassungserklärung hängt es oft von einzelnen Formulierungen ab, ob sie von der abmahnenden Kanzlei akzeptiert wird.
Falls nicht, ist mit weiteren Abmahnungen zu rechnen. Aus diesem Grund sollte unbedingt ein Fachanwalt die modifizierte Unterlassungserklärung verfassen.
4. Warum ist das Aussitzen oder der Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung nicht ratsam?
Die Abmahnung mit der beigefügten Unterlassungserklärung einfach zu ignorieren und die für die Unterzeichnung gesetzte Frist verstreichen zu lassen, ist nicht der richtige Weg. Der Abgemahnte muss damit rechnen, dass die abmahnende Kanzlei die Ansprüche durch eine Klage oder im Wege einer einstweiligen Verfügung geltend macht.
Dies ist eine gerichtliche Entscheidung, durch die der Abgemahnte innerhalb weniger Tage verpflichtet wird, in Zukunft die Rechtsverstöße nicht mehr zu begehen. Bei einem Verstoß gegen die Verfügung kann das Gericht u.a. ein empfindliches Ordnungsgeld von oftmals mehreren tausend Euro gegen den Abgemahnten verhängen. Wenn das Ordnungsgeld bei dem Abgemahnten nicht beigetrieben werden kann, droht unter Umständen sogar Haft.
Nicht nur das bringt möglicherweise weitere Kosten und Unannehmlichkeiten für den Abgemahnten mit sich. Jede zusätzliche Einbindung des Gerichts bedeutet neue Gebühren. Außerdem wird die ganze Sache durch jeden hinzukommenden Schritt der Gegenseite für den Abgemahnten langwieriger, komplizierter und nervenaufreibender.
Welche Fristen zur Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gibt es?
Die Frist zur Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kann die abmahnende Partei im Prinzip frei wählen, sie hängt immer vom jeweiligen Einzelfall ab. Eine Rolle spielen hierbei die Dringlichkeit und die Schwere des Verstoßes.
Die Frist muss zwar ausreichend sein, damit der Abgemahnte angemessen reagieren und z.B. anwaltlichen Rat einholen kann. Einige Tage werden in der Regel aber als ausreichend angesehen. Selbst wenn die Frist zu kurz bemessen sein sollte, ist der Abgemahnte jedoch nicht aus dem Schneider. Anstatt der zu kurzen Frist beginnt eine zeitlich angemessene Frist zu laufen.
Für den Abgemahnten ist also Eile bei dem Weg zum Anwalt geboten. Auf den sollte er nicht verzichten, um diesen gleich von Anfang an prüfen zu lassen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist. Ist sie es nämlich nicht, können Gegenmaßnahmen ergriffen werden.
Gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte der Abgemahnte schließlich tunlichst nicht verstoßen, die Folgen sind ganz klar: Er hat sich verpflichtet, im Falle eines Verstoßes einen Geldbetrag an den Abmahner zu zahlen – diese Vertragsstrafe wird dann fällig.
Sollten Sie eine Unterlassungserklärung erhalten haben, können Sie uns für eine kostenlose Erstberatung unter (0221) 800 676 80 kontaktieren.
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