Das Designrecht ist in einem eigenen Design Gesetz geregelt, aber traditionell versteht man darunter viele verschiedene Fragen im Zusammenhang mit Design, Urheberrecht und Markenschutz
Eingetragene Designs bzw. Geschmacksmuster schützen ästhetische Erscheinungsformen in ihrer Gestalt, Farbe und Form.
Als Anwälte für Designrecht in Köln verteidigen wir Sie bei designrechtlichen Abmahnung und setzen Ihre Rechtsansprüche durch. Außerdem melden wir Designs und Patente an, fertigen Gutachten und vertreten bei Klagen.
Das Designrecht, das heute im Designgesetz (DesignG) geregelt wird, betrifft den gesetzlichen Schutz von Designs. Früher hieß das entsprechende Gesetz Geschmacksmusterrecht und es wurden sogenannte Geschmacksmuster geschützt.
Man spricht oft vom „kleinen Urheberrecht“, weil das Designrecht einen kleineren Anspruch an das Werk/Muster stellt. Für den Schutz durch das Urheberrecht muss ein Werk sich ganz besonders auszeichnen. Das gilt für die allermeisten Designs in der Regel nicht – auch wenn sie hervorragend sind oder einen eigenen Stil haben.
Was ein Design ist, wird in Absatz 1 § 1 des DesignG bestimmt. Sehen wir uns diese Beschreibung in Schritten an:
Ein Design hat „zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform“. Das bedeutet, dass einerseits Logos, Bilder oder das Layout einer Webseite geschützt sein können. Andererseits auch Formen wie die Konstruktion eines Stuhls, die Kontur eines Autos oder die Architektur eines Bürogebäudes.
Ein Design kann die Erscheinungsform „eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon“ sein. Es ist also möglich, den Entwurf eines Bürogebäudes schützen zu lassen oder „nur“ ein neuartiges Design der Türklinken.
Zuletzt wird definiert, wodurch sich das Design ergibt: „aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung“. Im zweidimensionalen kann also ein Logo, das aus einigen einfachen Strichen oder einer Form besteht, ein Design sein. Im dreidimensionalen gilt auch der Dekor an einem Gegenstand als „Design“.
Ein Design ist eine bestimmte Form. Diese kann zusätzlich auch als „Marke“ geschützt werden, als Form (2D) oder dreidimensionale Marke. Ein Unterschied ist, dass eine Marke in der Regel nur für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung geschützt ist. Schützt ein Taschenhersteller eine bestimmte Form für seine Taschen als Marke, ist die Form nicht für andere Bereiche geschützt. Jemand könnte also Schuhe in genau der gleichen Form herstellen.
Ein Design dagegen ist unabhängig von der Ware oder Dienstleistung geschützt. Das Design darf von anderen auch nicht in anderen Bereichen verwendet oder dahin übertragen werden.
Design ist schutzfähig und kann auf verschiedene Arten explizit geschützt werden. Je nach Veröffentlichungsform und danach, ob ein Design eingetragen wird oder nicht, ist es zwischen 3 und 25 Jahren geschützt. Es gibt allerdings einige Voraussetzungen für den Schutz eines Designs.
Analog zum alten Geschmacksmustergesetz wird ein Design geschützt, wenn es neu ist und Eigenart hat. In § 2 von Abschnitt 1 Satz 2 und 3 des DesignG wird auch näher beschrieben, was das bedeutet.
Ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design veröffentlicht wurde. Es reicht dabei in der Regel nicht, nur eine Farbe zu ändern oder die Form minimal zu ändern. „Identisch“ sind Designs nach dem Gesetz immer, wenn sie sich nur „in unwesentlichen Einzelheiten“ unterscheiden.
Die „Eigenart“ ist für Laien sogar noch schwieriger zu beurteilen, denn das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass das neue Design bei einem „informierten Benutzer“ einen anderen Gesamteindruck hervorruft, als ein schon bekanntes.
In vielen Fällen ist das Design der identitätsstiftende Faktor eines Unternehmens. Denken wir nur an die Produkte der Firma Apple, den Barcelona Chair von Ludwig Mies van der Rohe oder das prägende Design des VW Käfers.
Das Problem bei guten Designs: der Entwicklung eines guten Designs liegen etliche Stunden harter Arbeit und oftmals große Investitionen zugrunde. Ist das Design jedoch einmal bekannt, kann es praktisch von jedem nachgeahmt werden und zu deutlich geringeren Verkaufspreisen angeboten werden.
Um Nachahmungen zu verhindern, sollte man Designs schützen lassen.
Das Deutsche Patent- und Markenamt führt das Register für Designschutz. Hier werden neue Designs eingetragen. Dabei ist zu beachten, dass das Patent- und Markenamt nicht selbst aktiv oder automatisch überprüft, ob ein Design „neu ist und Eigenart hat“. Es ist nur die Stelle, an der ein Designer seine Ansprüche hinterlegt.
In einem Rechtsstreit wird dann überprüft, ob zwei ähnliche oder identische Designs einander tatsächlich stark ähneln und wenn ja, welches zuerst beim Patent- und Markenamt angemeldet wurde.
Man kann sein Design wie erwähnt beim Register für Designschutz (für Deutschland) oder für Europa beim EUIPO in Alicante (europäisches Markenamt) eintragen lassen. Eine Prüfung auf „Neuheit“ und Eigenart des Designs findet bei keinem der Ämter statt. Ist ein Design eingetragen, beträgt die Schutzdauer 25 Jahre. Ein nichteingetragenes Design ist durch seine Veröffentlichung geschützt. Hier gilt aber nur eine Schutzdauer von 3 Jahren ab dem Tag der Veröffentlichung.
Wenn jemand ein Design eingetragen hat oder es veröffentlicht hat und dadurch schützt, hat er „das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen.“ Das bedeutet, dass eine Rechtsverletzung eintritt, wenn jemand anderes versucht, das Design zu benutzen. Er darf es auch nicht anbieten oder sonst irgendwie ohne Zustimmung des Rechtsinhabers damit handeln.
Die Verletzung eines Designs liegt auch vor, wenn ein Design vom zwei- ins dreidimensionale oder umgekehrt überführt wird: Ein Fotograf, der eine geschützte Form abbildet, hat daran nicht automatisch die Bildrechte.
Erkennt man eine Rechtsverletzung, kann man denjenigen, der sie begeht, zunächst abmahnen. Man muss auch nicht direkt klagen: Oft werden Designstreits bereits außergerichtlich geklärt. Man kann sich dann teilweise auf eine Entschädigung einigen, ohne ein teures Gerichtsverfahren zu beginnen. Eine Rechtsverletzung kann anerkannt werden – derjenige, der „kopiert“ hat, gesteht also die Ähnlichkeit ein. Dies geschieht in der Regel durch die Abgabe einer sog. Strafbewehrten Unterlassungserklärung. Sie kann auch gerichtlich in einem Verfahren festgestellt werden.
Als direkte Maßnahme ist es möglich, die Einfuhr von Gütern, die einen Designschutz verletzen, vom Zoll unterbinden zu lassen. Sollte auch das nicht genügen, gibt es aber auch die Möglichkeit, vor Gericht die Ansprüche auf ein bestimmtes Design durchzusetzen.
Ist die Rechtsverletzung anerkannt oder gerichtlich festgestellt, gibt es für den Designinhaber einige Möglichkeiten. Er darf selbst entscheiden, welche Ansprüche er geltend machen möchte.
Er kann zunächst verlangen, dass die Rechtsverletzung beendet wird – wenn also beispielsweise bis zum Rechtsstreit das beanstandete Gut noch im Handel war, muss der Verkauf sofort gestoppt werden. Er ist dann verpflichtet, eine sog. Strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Zukünftige Ausstellung oder der Verkauf des Plagiats können zu Strafzahlungen führen.
Der Rechtsinhaber kann auch Schadensersatz vom anderen verlangen. Dazu muss der „Kopierer“ offen legen, welche Umsätze er durch die Rechtsverletzung erzielt hat.
Es ist zunächst zu prüfen, ob die Abmahnung berechtigt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, kann man die Abmahnung zurückweisen. Man kann dann die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigern. Dies muss jedoch sorgfältig geprüft werden, da die Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung sehr kostspielig sein kann. Werden Unterlassungsansprüche nämlich gerichtlich eingeklagt und stellt ein Gericht fest, dass Unterlassungsansprüche doch bestehen, kann dies zu Prozesskosten von mehreren tausend Euro führen.
Eine gute Alternative ist daher die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Eine modifizierte Unterlassungserklärung stellt kein Schuldeingeständnis dar, verhindert aber, dass Unterlassungsansprüche gerichtlich eingeklagt werden können. So umgeht man das hohe Kostenrisiko eines Gerichtsverfahrens. Gleichzeitig kann man aber unter Umständen die Zahlung eines Schadenersatzes verweigern.
Wir unterstützen und begleiten Erfinder und Designer bei der Anmeldung von Patenten bei den Patentämtern.
Wir verfolgen die unerlaubte Nutzung von Plagiaten konsequent außergerichtlich und/oder gerichtlich durch einstweilige Verfügungen und Unterlassungsklagen.
Auf der anderen Seite vertreten wir Sie bei patentrechtlichen und designrechtlichen Abmahnungen. Im Falle von unberechtigten Abmahnungen verteidigen wir Sie und setzen gegebenenfalls Gegenansprüche durch.
Sollte die Komplexität eines Falles dies erfordern, können wir mit uns kooperierende Patentanwälte hinzuziehen.
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