Urheberrechtsverletzung: 12 Dinge, die Sie dazu wissen müssen!
Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen rund um das Thema Urheberrechtsverletzung und wie Ihnen ein Fachanwalt helfen kann.
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1. Urheberrechtsverletzung wegen unerlaubter Nutzung von Fotos?
Die Rechte eines Urhebers zu verletzen, kann durchaus schnell gehen. Viele sagen sich: ‚Das ist doch nur ein ganz kleines Produktfoto bei eBay’, oder ‚ein einfaches Foto auf meiner eigenen Webseite oder in meinem Blog’. Das spielt alles keine Rolle. Die unerlaubte Nutzung eines Fotos ist und bleibt eine unerlaubte Nutzung und das kann teuer werden. Deshalb ist der Gang zum Anwalt sinnvoll.
Ihre Vorteile bei uns:
- Jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet des Urheber- und Verlagsrecht
- Auf Sie zugeschnittene Beratung
- Von Mandanten empfohlen
- Hochspezialisiert auf Ihre Bedürfnisse und Interessen
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2. Sind Fotos immer nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt?
Grundsätzlich ja. Entweder als Lichtbildwerke oder als bloße Lichtbilder. Alle Bilder sind geschützt: Urlaubsfotos, Familienfotos, künstlerische Fotos, Schnappschüsse und eben auch Produktfotos. Es ist egal, ob die Fotos von einem Profi stammen oder der Privatmann den Auslöser bedient hat. Zu bedenken ist, dass ebenso Einzelbilder als Standbilder aus zB. Filmen oder Musik-Videos geschützt sind.
3. Was ist der Unterschied zwischen Lichtbildwerk und Lichtbild?
Von einem Lichtbildwerk spricht man, wenn das Foto eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht. Es muss sich in irgendeiner Form um kreative oder künstlerische Bilder handeln. Wann das der Fall ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Es kann abhängen von der Wahl des Motivs oder einer besonderen Belichtung.
Bei einem Lichtbild hingegen fehlt diese erforderliche Schöpfungshöhe. Die Unterscheidung wirkt sich auf die Dauer des Schutzrechts aus. Für Lichtbilder erlischt es bereits 50 Jahre nach der ersten Veröffentlichung. Lichtbildwerke hingegen sind länger geschützt; bis zu 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers.
4. Darf ich ein Foto ohne Copyright-Vermerk benutzen?

Die Antwort ist ganz eindeutig Nein!
Ein Bild ist immer urheberrechtlich geschützt und zwar unmittelbar, nachdem der Fotograf den Auslöser gedrückt hat. Das Werk ist dann vollendet. Manch’ einer meint vielleicht, indem er ein Foto verändert, wird es zu einem neuen, zu „seinem“ Bild. Das ist leider falsch gedacht. Im Urheberrecht gilt ein generelles Veränderungsverbot. Wer sich an einem Foto zu schaffen machen möchte, muss warten, bis der Urheber (oder Rechteinhaber) hierin einwilligt.
Es gibt hier aber eine Ausnahme: Ist das Bild derart umgestaltet, dass man die wesentlichen Merkmale des Originalfotos nicht mehr erkennen kann, ist eine freie Benutzung möglich. Es ist dann ein eigenes Werk – und natürlich selbst urheberrechtlich geschützt. Allerdings dürfte eine einfache Bearbeitung mit zB Photoshop dafür nicht reichen. Ob eine freie Benutzung überhaupt in Betracht kommt, dazu kann ein Anwalt eine erste Einschätzung geben.
5. Ist eine Urheberrechtsverletzung eine Straftat?
Wer eine Urheberrechtsverletzung begeht, macht sich strafbar. Dabei muss es nicht bei einer Geldstrafe bleiben. Es kann sogar zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren kommen. Auch der Versuch ist strafbar. Handelt der Täter gewerbsmäßig, so droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.
Eine strafrechtliche Verfolgung droht aber nicht automatisch. Der Rechteinhaber muss hierfür einen Antrag stellen. Es sei denn, es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Dann kann die Staatsanwaltschaft auch ohne Antrag aktiv werden. Spätestens dann sollte man einen Anwalt aufsuchen.
Am besten ist es, wenn der Rechtinhaber die Urheberrechtsverletzung auf zivilrechtlicher Ebene verfolgt. Auf den Urheberrechtsverletzer kommen hohe Gelbeträge zu: Abmahngebühr, Schadensersatz und Anwaltskosten.
Unsere Leistungen im Überblick:
- Verteidigung gegen Klagen und Abmahnungen wegen Filesharings
- Einstweilige Verfügungsverfahren und Unterlassungsklagen
- Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen unberechtigter Werknutzung
- Prüfung und Gestaltung von Lizenzverträgen
- Abwehr von Forderungen von Verwertungsgesellschaften, z.B. der GEMA
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6. Wann verjährt eine Urheberrechtsverletzung?
Die Verjährung der Urheberrechtsverletzung ist nicht im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte selbst geregelt. Dort findet man einen Verweis auf das Bürgerliche Gesetzbuch. Demnach gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren.
Was heißt das nun genau? Zum einen verjährt der Anspruch auf Unterlassung nach drei Jahren. Dieser beinhaltet die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Zu beachten ist, wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Hierfür ist nicht der Tag der Rechtsverletzung entscheidend. Vielmehr fängt die Frist erst mit dem Schluss des Jahres an, in dem dem Rechteinhaber die Rechtsverletzung als auch der Namen und die Anschrift des Anschlussinhabers bekannt wird.
Ebenfalls nach drei Jahren verjährt der Anspruch auf Aufwendungsersatz. Hierunter fallen insbesondere die anwaltlichen Gebühren. Das sind die entstandenen Rechtsanwaltskosten der Kanzlei, die den Verletzer abmahnt; auch die Kosten für etwaig notwendiges Auskunftsverfahren gehören dazu.
Aber Vorsicht: Manch Anspruch verjährt erst nach 10! Jahren. Und zwar gilt diese lange Frist für erlangte Gebrauchsvorteile bei Urheberrechtsverletzungen. Das hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2015 für das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen von Fotografien im Internet entschieden. Hiernach können Schadenersatzansprüche erst nach zehn Jahren verjähren.
7. Urheberrechtsverletzung, Abmahnung und dann?
Wer eine Urheberrechtsverletzung begeht, muss mit einer Abmahnung rechnen. Hierbei handelt es sich um eine formale Aufforderung des Urhebers, eine bestimmte Verhaltensweise, nämlich die Urheberrechtsverletzung, zu unterlassen. Der Abgemahnte wird also auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens hingewiesen. Mit der Abmahnung kommt meistens eine vorformulierte Unterlassungserklärung. Darin ist meist eine Vertragsstrafenregelung festgelegt. Durch die soll verhindert werden, dass sich die Urheberrechtsverletzung wiederholt.
In der Abmahnung sind auch Zahlungsaufforderungen für Schadensersatz und Ersatz von Anwaltskosten enthalten. Diese müssen binnen einer festgelegten Frist gezahlt und die Unterlassungserklärung abgegeben werden.
Ohne die Abmahnung mit einem Rechtsanwalt zu besprechen, sollte man auf keinen Fall einfach die Forderungen begleichen und die Unterlassungserklärung unterzeichnen, denn die Forderungen sind vielleicht gar nicht berechtigt. Und die Unterlassungserklärung ist voller nachteiliger Regelungen. Daher bietet es sich an, dass der Anwalt eine modifizierte Unterlassungserklärung entwirft.
Die Kanzlei OBLADEN · GAESSLER Rechtsanwälte ist eine auf dem Gebiet des gesamten Internetrechts hoch spezialisierte Fachanwaltskanzlei in Köln.
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8. Kann ich bei einer Urheberrechtsverletzung verklagt werden?
Wird die Abmahnung ignoriert, droht eine Klage. Hierzu soll der Beklagte, also der, dem die Urheberrechtsverletzung vorgeworfen wird, Stellung nehmen.
Zwei Fristen sind wichtig: Zum einen die sogenannte Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft. Diese Frist umfasst 14 Tage und der Beklagte muss dem Gericht sagen, ob er sich verteidigen möchte oder nicht. Diese Frist darf keinesfalls übergangen werden, da der Betroffenen sonst ein sog. Versäumnisurteil kassiert. Zwei weitere Wochen ist Zeit für die Klageerwiderung. Die Formulierung sollte auf alle Fälle ein Jurist übernehmen.
9. Wie hoch kann der Schadensersatz bei einer Urheberrechtsverletzung sein?

Zunächst ist wichtig zu wissen, dass für einen Schadensersatzanspruch die Urheberrechtsverletzung „verschuldet“ sein muss.
Der Verletzer muss also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben.
Die Gerichte haben hier hohe Anforderungen, die Prüfung- Erkundigungspflichten sind streng.
Der Nutzer muss sich selbst über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen.
Beauftragt jemand etwa das Erstellen einer Homepage mit Bildmaterial, darf er sich nicht auf die Auskünfte des Designers oder Programmierers verlassen. Der Auftraggeber kann sich nicht damit herausreden, dass ihm versichert wurde, die Fotos dürften benutzt werden.
10. Schadensberechnung richtet sich immer nach dem Einzelfall
Wie hoch der Schadensersatz ist, ist nicht vorauszusagen. Festgelegte Summen gibt es hierfür nicht. Die Berechnung hängt immer vom Einzelfall ab. Welchen Schaden hat der Verletzer nun zu ersetzen?
Zunächst muss er dem Urheber seinen Vermögensschaden erstatten. Für die Berechnung gibt es drei Varianten, zwischen denen der Rechteinhaber wählen darf:
Am häufigsten wird nach der angemessen (also fiktiven) Lizenzgebühr berechnet. Diese bestimmt das Gericht danach, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommene Benutzung vereinbart hätten. Vergibt der Rechteinhaber Lizenzen für seine Werke, sind diese konkreten Lizenzsätze Grundlage für die Berechnung der Lizenzgebühr.
Hat der Urheber keine Lizenzsätze, kann das Gericht mit Tarifsätzen von Branchenverbänden arbeiten, um die angemessene Lizenzgebühr zu schätzen.
Das Gericht entscheidet nach seiner freien Überzeugung über die Höhe des Schadensersatzes. Daher ist es sinnvoll, wenn dem Verletzer ein Anwalt mit guten Argumenten zur Seite steht.
Es gibt auch die Möglichkeit, dass der Urheber seinen konkreten Schaden, einschließlich des entgangenen Gewinns einfordert. Dafür muss er aber konkrete Umsatzeinbußen oder entgangene Gewinne nachweisen.
In der Praxis gestaltet sich dies meist schwierig, denn der Rechtinhaber wird kaum ermitteln können, wieviel Umsatz er ohne Rechtsverletzung generiert hätte. Hat der Verletzer einen messbaren Gewinn durch die Urheberrechtsverletzung erwirtschaftet, kann der Urheber diesen herausverlangen.
Was oft nicht bedacht wird: Auch die GEMA kann mitmischen, soweit es um Urheberrechtsverletzung im Musikbereich geht. Sie kann einen sog. „Kontrollzuschlag“ in Höhe von 100 % auf den ermittelten Lizenzschaden geltend machen.
11. Auch Nichtvermögensschaden muss unter Umständen ersetzt werden
Rechtinhabern können darüber hinaus Schadensersatzansprüche wegen des Schadens zustehen, der nicht Vermögensschaden ist (sog. immateriellen Schäden). Sie erhalten dann eine Entschädigung in Geld, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das lässt sich etwa als eine Art „Schmerzensgeld“ verstehen.
Hinter diesem Anspruch steckt, dass die Beziehung des Urhebers zu seinem Werk geschützt ist. Er hat ein Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Daher kommt eine Schadensersatzzahlung in Betracht, wenn das Namensnennungsrecht des Urhebers übergangen wird.
Auch wer das Werk eines Urhebers entstellt oder beeinträchtigt, muss u.U. zahlen. Zumindest kann der Rechteinhaber aber die Entstellung bzw. Beeinträchtigung verbieten.
12. Was kostet mich eine Abmahnung?
In der Abmahnung wird der Verletzer aufgefordert, dem Urheber dessen Aufwendungen für die Rechtsverfolgung zu erstatten. Hierzu gehören auch die Anwaltskosten. Diese richten sich nach dem Gegenstandswertes des Unterlassungsanspruchs.
Man spricht auch vom Streitwert. Je höher der Gegenstandswert, desto höher die Anwaltskosten. Auch hier gibt es keine festgelegten „Tarife“. Das Gericht entscheidet, was angemessen ist, wenn es zum Streitfall kommt. Es prüft u.a. wie viele Werke veröffentlicht wurden und wie lange.
Sollten Sie abgemahnt worden sein, können Sie uns für eine kostenlose Erstberatung unter (0221) 800 676 80 kontaktieren.
FAQ in Kürze
Ein Bild ist immer urheberrechtlich geschützt und zwar unmittelbar, nachdem der Fotograf den Auslöser gedrückt hat. Es ist egal, ob die Fotos von einem Profi stammen oder der Privatmann den Auslöser bedient hat. Zu bedenken ist, dass ebenso Einzelbilder als Standbilder aus zB. Filmen oder Musikvideos geschützt sind.
Wer eine Urheberrechtsverletzung begeht, macht sich strafbar. Dabei muss es nicht bei einer Geldstrafe bleiben. Es kann sogar zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren kommen. Auch der Versuch ist strafbar.
In einer Abmahnung wird der Abgemahnte auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens hingewiesen. Mit der Abmahnung kommt meistens eine vorformulierte Unterlassungserklärung. Darin ist meist eine Vertragsstrafenregelung festgelegt. Durch die soll verhindert werden, dass sich die Urheberrechtsverletzung wiederholt.
In der Abmahnung sind auch Zahlungsaufforderungen für Schadensersatz und Ersatz von Anwaltskosten enthalten.
Wird die Abmahnung ignoriert, droht eine Klage! Ohne die Abmahnung mit einem Rechtsanwalt zu besprechen, sollte man jedoch auf keinen Fall einfach die Forderungen begleichen und die Unterlassungserklärung unterzeichnen, denn die Forderungen sind vielleicht gar nicht berechtigt. Und die Unterlassungserklärung ist voller nachteiliger Regelungen.
Daher bietet es sich an, dass der Anwalt eine modifizierte Unterlassungserklärung entwirft.
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