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Abmahnung im Wettbewerbsrecht: 6 Dinge, die Sie wissen müssen!

geschätzte Lesezeit: 13 Minuten
Rechtsanwalt Marco Bennek
Philipp Obladen
Rechtsanwalt
(0221) 800 676 80
Jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet des Urheberrechts
Persönliche Beratung ist unser Anspruch
Von über 250 Mandanten empfohlen
Hochspezialisiert auf Verteidigung geistigen Eigentums
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In einem immer härter umkämpften Markt, auch und insbesondere im E-commerce, gehören wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu einem fast schon alltäglichen Mittel, um es einem unliebsamen Mitbewerber schwer zu machen.

Anwalt für gewerblichen Rechtschutz

Als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz kriegt Rechtsanwalt Philipp Obladen täglich mehrere Abmahnungen zur rechtlichen Prüfung vorgelegt. Ferner wird Rechtsanwalt Obladen regelmäßig damit beauftragt, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auszusprechen, damit sich unlautere Mitbewerber wieder an die Spielregeln des Marktes halten.

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Was versteht man unter einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung?

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist eine schriftliche Mitteilung, in der ein Unternehmen oder eine Person eine andere darauf hinweist, dass es oder sie gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hat. Die Abmahnung dient dazu, den Verstoß zu rügen und darauf aufmerksam zu machen, dass der Verstoß unterlassen werden muss. In der Regel fordert die Abmahnung auch die Abgabe einer Unterlassungserklärung, in der sich der Abgemahnte verpflichtet, den Verstoß in Zukunft zu unterlassen. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen werden häufig im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder das Markenrecht erteilt.

Welche Ansprüche enthält eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung?

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung enthält in der Regel folgende Ansprüche:

  1. Die Unterlassung des rechtswidrigen Verhaltens: Die Abgemahnte muss versprechen, dass sie das beanstandete Verhalten in Zukunft unterlassen wird.
  2. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung: Die Abgemahnte muss eine schriftliche Erklärung abgeben, in der sie sich verpflichtet, das beanstandete Verhalten in Zukunft zu unterlassen.
  3. Die Zahlung von Schadenersatz: In manchen Fällen fordert der Abmahnende auch die Zahlung von Schadenersatz, wenn er durch das rechtswidrige Verhalten des Abgemahnten tatsächlich Schaden erlitten hat.
  4. Die Zahlung von Anwaltskosten: Der Abmahnende kann auch die Zahlung von Anwaltskosten verlangen, die ihm im Zusammenhang mit der Abmahnung entstanden sind.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Ansprüche in einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung nicht immer berechtigt sind und man sich in solchen Fällen an einen Anwalt für Wettbewerbsrecht wenden sollte, um sich gegen die Abmahnung zu verteidigen.

Haben Sie eine Abmahnung erhalten?

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben und hat man Sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert, dann können Sie uns gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung unter (0221) 800 676 80 kontaktieren.

Was sind die Folgen einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht?

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung kann für ein Unternehmen weitreichende Konsequenzen haben. Dabei ist die mit der Abmahnung verbundene obligatorische Kostennote des abmahnenden Anwaltes häufig noch das geringste Übel.

Abmahnung Wettbewerbsrecht
Abmahnung Wettbewerbsrecht

Die abzugebende Unterlassungserklärung kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass das Unternehmen nicht mehr wie bisher produzieren oder verkaufen kann. Werden die gerügten Verstöße nicht innerhalb kürzester Zeit umgeändert, kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung im schlimmsten Fall das Ende eines Unternehmens bedeuten.

Daher ist es wichtig, dass man bereits vor Erhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sein Geschäftsmodell oder seinen Werbeauftritt durch einen spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lässt, damit man sich erst gar keine Abmahnung „einfängt“.

Wenn das Kind jedoch bereits in den Brunnen gefallen ist, gilt es, einen kühlen Kopf zu behalten und am besten einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz zu beauftragen. Wenn man gegen einen Mitbewerber eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen möchte, sollte man sich auch der Hilfe eines Fachanwaltes für gewerblichen Rechtsschutzes bedienen, da für eine ordnungsgemäße Abmahnung diverse Formalien und Besonderheiten im Verfahren beachtet werden müssen.

Wir haben im Folgenden einen kleinen Ratgeber zusammengestellt. Darin erfahren Sie, wie man reagieren sollte, wenn man eine Abmahnung erhalten hat. Ziel hiervon soll sein, dass man ein gewisses Gespür dafür entwickelt, welche Konsequenzen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung haben kann.

Ferner möchten wir die häufigsten Irrtümer rund um das Thema „wettbewerbsrechtliche Abmahnung“ ausräumen. Schließlich möchten wir kurz aufzeigen, was die häufigsten Abmahngründe sind – damit Sie am besten erst gar keine Abmahnung erhalten. Sollten Sie doch eine Abmahnung erhalten haben oder eine Abmahnung gegen einen Wettbewerber aussprechen wollen, können Sie uns gerne jederzeit telefonisch unter (0221) 800 676 80 erreichen.

Was tun bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung?

In jedem Fall sollte man Ruhe bewahren
Keinesfalls bei der abmahnenden Kanzlei oder bei dem Mitbewerber anrufen oder sonst wie kontaktieren.
Auf keinen Fall die geforderten Kosten voreilig überweisen.
Auf keinen Fall die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen.
Einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz kontaktieren. Uns können Sie unter 0221-80067680 erreichen.

Warum sollte man nicht den Mitbewerber oder den „Abmahnanwalt“ kontaktieren?

Viele Empfänger einer Abmahnung sind zunächst überrumpelt von der Abmahnung. Sie meinen, dass der Mitbewerber die Abmahnung eventuell zurücknehmen kann, wenn man sich mit ihm nett am Telefon unterhält. Dies ist jedoch in aller Regel ein Irrglaube.

Der Mitbewerber, der Sie abgemahnt hat, wird sich etwas dabei gedacht haben. Er hat einen Rechtsanwalt kontaktiert, der Rechtsanwalt hat gearbeitet und Ihrem Mitbewerber im Zweifel auch schon eine Vorschussrechnung gestellt.

Wettbewerber schickt Abmahnung durch Anwalt zu
Wettbewerber schickt Abmahnung durch Anwalt zu

Es ist daher sehr unwahrscheinlich, dass er die Abmahnung zurückziehen wird, nur weil Sie so nett mit ihm reden. Er hat sich vorher überlegt, warum er Ihnen eine Abmahnung schicken will.

Der Rechtsanwalt wird die Abmahnung auch nicht einfach so „zurücknehmen“, da er gearbeitet hat und dafür Geld erhalten möchte, bzw. sein Mandant das Anwaltshonorar bereits verauslagt hat.
Im Zweifel wird Sie der Anwalt in ein Gespräch verwickeln, um wichtige Informationen herauszubekommen, die er bislang noch nicht hatte. Mit diesen Informationen können Sie im schlimmsten Fall das letzte Puzzleteil geben, um die Anspruchsdurchsetzung für den abmahnenden Mitbewerber einfacher zu machen.

Schließlich besteht die Gefahr, dass Sie vorschnell (und unbewusst) ein Schuldanerkenntnis erklären. Es gibt also viele Gründe, warum man nicht voreilig Kontakt mit dem abmahnenden Mitbewerber oder seinem Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen sollte.

Warum sollte man die geforderten Kosten nicht ungeprüft zahlen?

Eine einmal überwiesene Forderung ist in der Regel nicht mehr zurückzuholen. Sollte sich am Ende herausstellen, dass die Abmahnung unberechtigt war, müssten Sie den Abmahnenden im Zweifel verklagen, damit er Ihnen das Geld wieder erstattet. Dies ist für Sie mit Kosten und Aufwand verbunden. Im Zweifel ist das Geld unwiederbringlich weg, nämlich etwa dann, wenn der Abmahnende insolvent ist. Daher sollten die geforderten Kosten keinesfalls vorschnell und ungeprüft überwiesen werden.

Warum sollte man die beigefügte Unterlassungserklärung nicht einfach unterschreiben?

Häufig ist der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung eine vorgefertigte Unterlassungserklärung beigefügt. Viele Empfänger einer solchen Abmahnung denken sich, dass man diese Unterlassungserklärung einfach unterschreiben kann, da dort ja „nichts Schlimmes“ geregelt sei.

Stop Unterlassungserklärung des Wettbewerbers nicht unterschreiben
Die Unterlassungserklärung des Wettbewerbers in keinem Fall unterschreiben

Hier ist jedoch äußerste Vorsicht geboten! Die Unterlassungserklärung hat weitreichende Konsequenzen. Oftmals kann man auf die Schnelle gar nicht beurteilen, ob die Unterlassungserklärung zu weitfassend vorformuliert wurde. Im schlimmsten Fall ist die vorgefertigte Unterlassungserklärung so formuliert, dass man in Zukunft praktisch nur gegen diese verstoßen kann.

Ein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung hat zur Folge, dass man eine teils empfindliche Vertragsstrafe zahlen muss. Vertragsstrafen liegen oftmals in Bereichen von mehreren tausend Euro (häufig 5.000 Euro und mehr).

Die vorgefertigte Unterlassungserklärung hat in der Regel einen weiteren Nachteil: unterschreibt man diese einfach unverändert, kann man dies als Schuldeingeständnis werten. In einem solchen Fall hat man sich (unwissentlich) dazu verpflichtet, auch die geforderten Zahlungsbeträge zu überweisen.

In jedem Fall sollte ein spezialisierter Rechtsanwalt die vorgefertigte Unterlassungserklärung prüfen und unter Umständen umformulieren. Änderungen können bei der Vertragsstrafen Regelung, aber auch bei dem eigentlichen zu unterlassenden Verhalten vorgenommen werden.

Gute Änderungen führen dazu, dass ein zukünftiger versehentlicher Verstoß gegen die Unterlassungserklärung unwahrscheinlicher wird. Sollte es unbeabsichtigt doch einmal zu einem Verstoß kommen, ist die Vertragsstrafe häufig deutlich geringer, wenn die vorgefertigte Unterlassungserklärung entsprechend geändert wurde.

Eine Unterlassungserklärung sollte jedoch keinesfalls selbstständig abgeändert werden. Eine fehlerhaft abgeänderte Unterlassungserklärung kann dazu führen, dass die Unterlassungserklärung unwirksam wird. Dies kann ein kostenintensives und eventuell unbeabsichtigtes Gerichtsverfahren nach sich ziehen. Man sollte mit dem Formulieren einer modifizierten Unterlassungserklärung immer einen Profi beauftragen.

Warum lohnt sich ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz?

Ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz befasst sich nicht nur mit den gewerblichen Schutzrechten wie Marken, Designs, Patenten und Gebrauchsmustern, sondern auch mit dem Wettbewerbsrecht. Um den Fachtitel zu erlangen, muss er seine besondere Qualifikation nachweisen.

Zum einen muss er sich theoretisch entsprechend fortgebildet haben, er muss aber auch über ganz erhebliche praktische Erfahrung verfügen, die er nachweisen muss. So muss er nachweisen, dass er in den letzten Jahren eine nicht zu unterschätzende Anzahl von Fällen aus dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes bearbeitet hat.

Er muss ferner nachweisen, dass er in den letzten 3 Jahren mindestens 30 Gerichtsverfahren auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes geführt hat.

Ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ist also auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen spezialisiert. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen gehören für ihn zum Arbeitsalltag. Er kennt daher auch die Besonderheiten, die zu beachten sind.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen gehören zu unserer Routine. Deshalb können wir die außergerichtliche Vertretung in Abmahnangelegenheiten in vielen Fällen zu fairen Festpreisen anbieten. Kostentransparenz liegt uns sehr am Herzen. Deshalb wissen Sie bereits vor einer Beauftragung, welche Kosten auf Sie zukommen.

Haben Sie eine Abmahnung erhalten?

Sollten Sie eine Abmahnung wegen Markenverletzung, oder einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht erhalten haben, können Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung unter (0221) 800 676 80 kontaktieren.

Wie kann man auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung reagieren?

Im Grunde gibt es zwei Möglichkeiten, wie man auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung reagieren kann. Die erste Möglichkeit dürfte wohl als „Konfrontative Reaktion“ und die zweite Möglichkeit als „Vermittelnde Reaktion“ bezeichnet werden.

Auf Konfrontationskurs bei der Abmahnung im Wettbewerbsrecht
Auf Konfrontationskurs bei der Abmahnung im Wettbewerbsrecht

Mittel der „konfrontativen Reaktion“ sind die vollständige Zurückweisung der Abmahnung, das Aussprechen einer Gegenabmahnung oder das Einreichen einer negativen Feststellungsklage. Die konfrontative Reaktion empfiehlt sich nur dann, wenn man entweder handfeste Anhaltspunkte dafür hat, dass es sich um eine unberechtigte Abmahnung handelt oder aber, wenn einem Gegenansprüche zustehen.

In den meisten Fällen riskiert man so jedoch ein Gerichtsverfahren. Insbesondere wird die abmahnende Partei eine einstweilige Verfügung beantragen können. Dies bedeutet, dass bei dem zuständigen Gericht beantragt wird, eine einstweilige Verfügung zu erlassen. Folgt das Gericht diesem Antrag untersagt einem das Gericht die wettbewerbswidrigen Handlungen weiter vorzunehmen.

Verstößt man gegen die einstweilige Verfügung, droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft. In der Praxis sind die Ordnungsgelder jedoch in aller Regel deutlich unter den maximalen 250.000 Euro anzusetzen. Ordnungshaft droht nur dann, wenn das festgesetzte Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann.

Im Gerichtsverfahren kann man sich gegen die behaupteten Ansprüche der abmahnenden Partei verteidigen. Der Gewinner des Gerichtsverfahrens muss keinerlei Prozesskosten tragen, der Verlierer jedoch sämtliche Kosten.

Im Wettbewerbsrecht werden in der Regel sehr hohe Gegenstandswerte/Streitwerte angesetzt. Diese betragen nicht selten 50.000 Euro bis hin zu mehreren hunderttausend Euro.

Der Verlierer eines einstweiligen Verfügungsverfahrens mit einem Streitwert von 50.000 Euro muss in der ersten Instanz Kosten von ca. 7.500,00 Euro tragen.

Daher sollte man gut überlegen, ob der konfrontative Weg der richtige Weg ist. Dieser Weg empfiehlt sich in der Regel nur dann, wenn man ein Verhalten unterlassen soll, welches für den Fortbestand des eigenen Unternehmens außerordentlich wichtig ist.

Die „vermittelnde Reaktion“ empfiehlt sich in der Regel bei Wettbewerbsverstößen, die als kleiner zu bewerten sind, bzw. die relativ schnell beseitigt werden können. Hierzu zählen etwa Verstöße gegen Informationspflichten im Onlinehandel (Fernabsatz) oder simple Versehen, die als Wettbewerbsverstöße geahndet werden können.

Modifizierte Unterlassungserklärung
Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung

Im Wege der vermittelnden Reaktion sollte eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung nach dem neuen Hamburger Brauch abgegeben werden. Neuer Hamburger Brauch bedeutet, dass man eine Vertragsstrafen Regelung findet, wonach im Wiederholungsfall keine feste Vertragsstrafe zu zahlen ist, sondern lediglich eine angemessene Vertragsstrafe, die von einem zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden kann.

Zudem kann man mit der Gegenseite eine sog. Aufbrauchsfrist aushandeln. Dies bedeutet, dass einem eine bestimmte Frist gewährt wird, in der man noch seine wettbewerbswidrigen Produkte ab verkaufen kann, bzw. in der man in Ruhe die Wettbewerbsverstöße beseitigen kann.

Schließlich kann man sich im Wege eines Vergleiches auch über die geforderten Abmahnkosten einigen. Die Frage, wie auf eine Abmahnung reagiert werden sollte, kann nur anhand des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden. In jedem Fall sollte man einen spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate ziehen.

Die 5 häufigsten Abmahn-Irrtümer

Irrtum #1: Die Abmahnung ist unwirksam, da ihr keine Vollmacht beigefügt wurde.

Abmahn-Irrtum Nummer 1

Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 2010 entschieden, dass einer Abmahnung grundsätzlich keine Originalvollmacht beigefügt werden muss. Vor dieser Entscheidung wurde der Einwand der fehlenden Vollmacht häufig und gerne gerügt. Er hilft jedoch nicht weiter: Eine Abmahnung ist auch dann wirksam, wenn ihr keine Vollmacht beigefügt war. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Abmahnung keine Vollmacht und auch keine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt wurden.

Irrtum #2: Die Frist ist unangemessen kurz – ich darf mir Zeit lassen

Fristen im gewerblichen Rechtsschutz werden üblicherweise sehr kurz bemessen. Hintergrund hiervon ist, dass der Abmahner selbst nur recht wenig Zeit hat, etwaige Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Im Wettbewerbsrecht gilt eine recht kurze Verjährungsfrist von lediglich 6 Monaten.

Abmahn Irrtum Nummer 2

Hinzukommt, dass man als Verletzter nur innerhalb einer recht kurzen Zeit eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragen kann. Je nach Gericht hat der Antragsteller hierfür lediglich 4 Wochen/1 Monat bis zu ca. 2 Monaten ab Kenntnis von dem Wettbewerbsverstoß Zeit.

Lässt der Abmahnende unnötig viel Zeit verstreichen, widerlegt er, dass ihm die Sache dringlich ist. Dies hat zur Folge, dass eine einstweilige Verfügung mangels Verfügungsgrund scheitern wird. Welche Frist angemessen ist, kann immer nur im Einzelfall entschieden werden.

Im Regelfall gilt eine Frist von mindestens 3 Tagen als angemessen. Eine Frist von 5 bis 10 Tagen dürfte stets angemessen sein. Im Zweifel kann man versuchen, Fristverlängerung zu beantragen. Keinesfalls sollte man dies aber selbst machen, sondern den Fall gleich in die Hände eines spezialisierten Rechtsanwaltes geben.

Gibt man innerhalb der gesetzten Frist keine Unterlassungserklärung ab, kann die Gegenseite den Gerichtsweg beschreiten. Dies kann mit erheblichen Mehrkosten verbunden sein.

Irrtum #3: Der Abmahner will doch nur abzocken – Die Abmahnung kann in den Papierkorb

Abmahnungen lassen oftmals den Eindruck erwecken, dass es dem Abmahnenden lediglich darum geht, Ihnen das Geld aus der Tasche zu ziehen.

Abmahn Irrtum Nummer 3

Es ist nachvollziehbar, dass man als Abgemahnter schnell diesen Eindruck gewinnen kann. Auch wir haben schon so manche Abmahnung gesehen, wo wir uns genau dies gedacht haben. Es hilft aber alles nichts: mit einer Abmahnung werden auch und in erster Linie Unterlassungsansprüche geltend gemacht.

Daher muss in jedem Fall innerhalb der Frist reagiert werden.

Zwar kann eine Abmahnung im Einzelfall unwirksam sein, wenn es dem Abmahnenden nur ums Geld und nicht um die Unterlassungsansprüche geht. Es ist aber erfahrungsgemäß extrem schwierig, dies nachzuweisen.

Man sollte daher auf jeden Fall einen spezialisierten Rechtsanwalt fragen, wie zu reagieren ist, wenn man den Eindruck hat, dass es dem Abmahner gar nicht um den Wettbewerb geht, sondern er nur abzocken will.

Irrtum #4: Die Abmahnung kam nur per E-Mail/einfachem Brief. Man soll mir erstmal nachweisen, dass ich die Abmahnung auch bekommen hab.

Abmahn Irrtum Nummer 4

Eine Abmahnung kann grundsätzlich formlos verschickt werden. Prinzipiell kann sogar mündlich abgemahnt werden. Der Abmahner muss nicht den Zugang der Abmahnung beweisen. Die Unterlassungsansprüche bestehen unabhängig davon, ob die Abmahnung zugegangen ist. „Kopf in den Sand“ ist daher eine schlechte Reaktion auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

Irrtum #5: Das Internet ist voll mit dem Namen des Abmahners. Das ist doch eine rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung

Gem. § 8 Abs. 4 UWG ist eine Abmahnung unwirksam, wenn sie rechtsmissbräuchlich ausgesprochen wurde. Es ist jedoch im Einzelfall sehr schwierig, Rechtsmissbrauch nachzuweisen.

Abmahn Irrtum Nummer 5

Die bloße Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen führt in der Regel noch nicht dazu, dass eine Abmahnung als rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann. In der Regel wird man noch mehr beweisen müssen, was auf einen Rechtsmissbrauch schließen lässt.

Letztlich wird man nachweisen müssen, dass die Abmahnung nur ausgesprochen wurde, um Abmahngebühren einzustreichen. Jedenfalls müssten sachfremde Erwägungen für die Abmahnung nachgewiesen werden.

Wir meinen, dass dieser Nachweis nur durch einen mit Abmahnungen erfahrenen Anwalt geführt werden kann. Ein spezialisierter Rechtsanwalt hat in der Regel ein ganz gutes Gespür dafür, ob eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ausgesprochen wurde.

10 Beispiele für Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht

1. Veraltete Widerrufsbelehrung

Immer wieder landen bei uns Abmahnungen wegen der Nutzung einer veralteten Widerrufsbelehrung bei uns auf dem Tisch. Aus der gleichen Kategorie stammen auch Abmahnungen wegen des fehlenden Muster-Widerrufsformulars.

In der Regel wird es nach Erhalt dieser Abmahnung erforderlich sein, die Widerrufsbelehrung auf einen aktuellen Stand zu bringen. Dies können wir als Fachanwaltskanzlei gewährleisten.

2. Preisabsprachen zwischen Konkurrenten

: Wenn sich Unternehmen absprechen, zu welchen Preisen sie ihre Produkte oder Dienstleistungen anbieten, verstoßen sie gegen das Wettbewerbsrecht, da dies die freie Preisbildung stört und den Wettbewerb einschränkt.

3. Werbung mit durchgestrichenen Preisen oder Mondpreisen

Wir erleben es immer wieder, dass Händler eine Abmahnung erhalten haben, die vermeintlich mit durchgestrichenen Preisen oder sog. Mondpreisen werben. Dem Verbraucher muss jedoch mitgeteilt werden, worauf sich der durchgestrichene Preis bezieht.

Eine zeitliche Begrenzung der „Rabattaktion“ muss auch tatsächlich stattgefunden werden. Rabattaktionen die ständig verlängert werden, sind wettbewerbswidrig. Derartige Abmahnungen tauchen immer wieder unter so Begriffen wie „Irreführende Werbung“ oder „irreführende geschäftliche Handlung“ auf.

4. Verstoß gegen Kennzeichnungspflichten

Immer wieder erhalten Händler Abmahnungen, weil sie ihre Produkte nicht ausreichend gekennzeichnet haben. Kennzeichnungspflichten können sich aus den verschiedensten gesetzlichen Grundlagen ergeben. Medizinprodukte dürften z.B. nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem sog.CE-Kennzeichen versehen sind.

Die Pflicht zum CE-Kennzeichen gilt auch bei anderen Produktgruppen. Genauso können sich jedoch Kennzeichnungspflichten aus der Textilkennzeichnungsverordnung, dem Elektrogesetz usw. ergeben.

5. Irreführende Werbung

Wenn Unternehmen in ihrer Werbung falsche oder irreführende Angaben machen, um ihre Produkte oder Dienstleistungen zu verkaufen, verstoßen sie gegen das Wettbewerbsrecht.

Sehr häufig werden Onlinehändler abgemahnt, weil sie im Rahmen ihrer Werbung irreführende Angaben machen. Insbesondere bei Nahrungsergänzungsmitteln, Medizinprodukten, Lebensmitteln und Pflegeprodukten ist zu erkennen, dass den Produkten Wirkversprechen zugesprochen werden, die so nicht haltbar, bzw. nicht haltbar sind. Dies kann irreführend und damit wettbewerbswidrig sein.

Vergleichende Werbung in der ein Produkt oder eine Dienstleistung mit einem Konkurrenzprodukt verglichen wird, ist zwar grundsätzlich erlaubt, darf aber nicht irreführend sein. Wenn beispielsweise ein Produkt als "besser" angepriesen wird, ohne dass dies tatsächlich der Fall ist, handelt es sich um einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

6. Falsche AGB-Klausel

Der Klassiker unter den wettbewerbswidrigen Abmahnungen ist sicherlich die Abmahnung wegen einer falschen AGB-Klausel. Die Verstöße wirken oftmals „minimal“. Die Streitwerte sind demgegenüber verhältnismäßig hoch. Ob die Gegenstandswerte immer angemessen sind, entscheidet sich sicherlich im jeweiligen Einzelfall. Auch nicht jede falsche AGB-Klausel führt automatisch zu einem Wettbewerbsverstoß.

Es lohnt sich auf jeden Fall, genau hinzuschauen, ob die Abmahnung wirklich berechtigt ist.

7. Spitzenstellungswerbung und Alleinstellungswerbung

Für viele Händler ist die Versuchung groß mit Angaben wie „Deutschlands Nr. 1“, „Kölns größter xyz-Händler“ oder „das Original“ zu werben. Es sollte dabei beachtet werden, dass man als Werbender in der Regel beweisen muss, dass die getätigte Werbeaussage auch richtig ist.

Ferner muss sich die Spitzenstellung auch auf messbare Anknüpfungspunkte beziehen. Wenn man mit „Kölns größer xyz-Händler“ wirbt, müsste man zumindest nachweisen, dass man von der Anzahl der Kunden, dem Sortiment oder dem Umsatz wirklich zu dem größten Händler in der Region zählt.

8. Unerlaubte Werbung (Spam)

Wir bearbeiten noch immer sehr viele Abmahnungen, die jemand erhalten hat, weil er unerlaubter Weise Spam verschickt hat. Grundsätzlich ist es unzulässig, Verbrauchern/Unternehmen ohne vorherige schriftliche Zustimmung per E-Mail Werbung (Newsletter etc.) zuzusenden. Wer trotzdem so handelt, verhält sich wettbewerbswidrig.

9. Abmahnung wegen Nachahmung

Auch im Wettbewerbsrecht gibt es grundsätzlich den Schutz eigener Produkte vor Nachahmungen. Dies nennt sich ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann es wettbewerbswidrig sein, wenn man Produkte eines Mitbewerbers kopiert. Dies gilt selbst dann, wenn der Mitbewerber für sein Produkt keine Marke, Design o.ä. angemeldet hat. Wir können Ihnen professionell helfen, wenn Sie solch eine Abmahnung erhalten haben.

10. Kreditschädigung/Anschwärzung

Schließlich kann man noch eine Abmahnung wegen Kreditschädigung/Anschwärzung erhalten. Dies ist dann der Fall, wenn man über seinen Mitbewerber etwa in Internetforen oder auf ähnlichen Plattformen, schlecht redet, bzw. die Produkte des Mitbewerbers schlechtmacht. Hier ist oft streitig, ob eine bestimmte Äußerung tatsächlich kreditschädigend sein kann. In der Regel hat man recht viel Argumentationsspielraum, um eine solche Abmahnung abzuwehren.

Haben Sie eine Abmahnung erhalten?

Sollten Sie eine Abmahnung wegen einer Markenverletzung, Bilderklau oder etwas ähnlichem erhalten haben, können Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung unter (0221) 800 676 80 kontaktieren.

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Philipp Obladen
Philipp Obladen
Rechtsanwalt Obladen ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Seine Ausbildung führte von Salt Lake City/USA über Singapur und Marburg schließlich nach Köln, wo er sein 1. Staatsexamen absolvierte. Sein 2. Staatsexamen legte er vor dem Landesjustizprüfungsamt in Düsseldorf ab. Seit Anbeginn seiner anwaltlichen Tätigkeit ist Rechtsanwalt Obladen nahezu ausschließlich auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes, sowie des Medien- und Urheberrechts tätig.
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