Sofortkontakt

Abmahnung wegen Marke Paracord durch Rechtsanwalt Jochen Birk

geschätzte Lesezeit: 4 Minuten
Rechtsanwalt Marco Bennek
Philipp Obladen
Rechtsanwalt
(0221) 800 676 80
Jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet des Urheberrechts
Persönliche Beratung ist unser Anspruch
Von über 250 Mandanten empfohlen
Hochspezialisiert auf Verteidigung geistigen Eigentums
Fragen? Kontaktieren Sie uns!

Dieser Artikel handelt von einer Abmahnung des Rechtsanwalts Jochen Birk im Namen von Alexandr Kuzmenkov. Einem ebay-Verkäufer wird vorgeworfen, die Marke Paracord verletzt zu haben.

Haben Sie selbst eine Abmahnung dieser Art erhalten. Dann rufen Sie uns an unter (0221) 800 676 80 für eine kostenlose Ersteinschätzung.

Wer mahnt ab?

Ein ebay-Verkäufer hat uns heute eine Abmahnung zur Überprüfung vorgelegt, die durch Rechtsanwalt Jochen Birk im Namen des Herrn Alexandr Kuzmenkov ausgesprochen wurde.

Konkret soll unser Mandant die Marke Paracord verletzt haben. Unser Mandant teilte uns mit, dass er über 10 weitere ebay-Händler kennt, die die gleiche Abmahnung erhalten haben sollen.

Woher nimmt Herr Kuzmenkov seine markenrechtlichen Ansprüche?

Das Kennzeichen Paracord wurde durch den abmahnenden Rechteinhaber als als Unionsmarke unter dem Aktenzeichen 013284104 mit Anmeldedatum vom 21.09.2014 als Wortmarke eingetragen, siehe Register des DPMA. Diese Marke wurde unter anderem für die Nizza-Klassen 14, 22 und 25 eingetragen.

Zu diesen Klassen zählen jedoch keine Schlüsselanhänger, die unser Mandant jedoch verkauft. Daneben wurde durch Herrn Kuzmenkov noch eine Wort-Bildmarke unter dem Aktenzeichen 3020162214019 eine deutsche Marke eingetragen. Auch hier finden sich im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis keine Seile wieder.

Was wird gefordert?

Es werden Kosten in Höhe von 1.531,90 Euro aus einem Gegenstandswert in Höhe von 50.000 Euro gefordert. Daneben wird ein Schadenersatz in Höhe von 1.000 Euro gefordert. Zudem soll eine Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Der Abmahnung ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Diese sollte nach unserer Auffassung keinesfalls ungeprüft unterzeichnet werden, da sie sehr weitfassend ist. Wenn schon eine Unterlassungserklärung abgegeben werden soll, empfiehlt sich eher die Abgabe einer sog. Modifizierten Unterlassungserklärung, die kein Schuldeingeständnis darstellt.

Kann man „Paracord“ überhaupt als Marke eintragen lassen?

Interessant ist, dass „Paracord“ für Seile wohl ein rein beschreibender Begriff sein dürfte. Selbst bei Wikipedia findet sich ein Eintrag zu Paracord. In der Online-Enzyklopädie heißt es zu „Paracord“ u.a.:

Parachute Cord (deutsch. Fallschirmleine) oder Paracord bzw. 550 cord ist ein dünnes, leichtes Kernmantel-Seil aus Nylon, das ursprünglich als Fangleine bei amerikanischen Fallschirmen im Zweiten Weltkrieg eingesetzt wurde. Nach dem Absprung konnten die Fallschirmjäger die Leinen meist für viele andere Zwecke nutzen. Heute wird Paracord nicht nur von den Amerikanischen Streitkräften als vielseitige Allzweck-Leine eingesetzt. So wurde es sogar bei der Space Shuttle Mission STS-82 verwendet, um Teile der Isolation des Hubble-Weltraumteleskops zu reparieren.Dieses Allzweckseil wird z.B. auch beim Bushcrafting verwendet.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen es an jeglicher Unterscheidungskraft fehlt. Wenn einzelne Begriffe jedoch lediglich rein beschreibenden Charakters sind, fehlt es ihnen regelmäßig an Unterscheidungskraft. Vorliegend stellt sich also die Frage, ob eine Marke „Paracord“ für Seile eintragungsfähig wäre.

Was sollte man hier tun?

Vorliegend sollte mit einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz erörtert werden, ob es wirklich sinnvoll ist, eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Bevor Sie eine Unterlassungserklärung unterschreiben, sollten Sie sich sehr gründlich informieren.
Bevor Sie eine Unterlassungserklärung unterschreiben, sollten Sie sich sehr gründlich informieren. Weitere Informationen unter (0221) 800 676 80.

Problematisch an einer Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung ist dabei, dass etwaige Unterlassungsansprüche gerichtlich geltend gemacht werden können.

Da im Markenrecht die Streitwerte häufig recht hoch sind, ist auch das Kostenrisiko eines Gerichtsverfahrens häufig sehr hoch.

Der Verlierer eines Gerichtsverfahrens muss in der Regel die kompletten Kosten tragen. Bei einem Streitwert vom 50.000 Euro können so recht schnell Kosten von mehreren tausend Euro verursacht werden.

Wenn man bereit ist, dieses Risiko einzugehen, kann man es auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen. Ist einem dieses Risiko jedoch zu hoch, sollte man eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben. Dies bedeutet nicht, dass man sich auch zur Zahlung der geforderten Kosten bereit erklärt. Eine Zahlung kann trotzdem verweigert werden.

Was ist zu der Abmahnung zu sagen?

Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Marken so hätten eingetragen werden können. Soweit für das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis „Paracord“ nicht rein beschreibend ist, kann dies der Fall sein. Allenfalls könnte man die Marken angreifen, wenn man nachweisen könnte, dass diese bösgläubig angemeldet wurden.

Ferner muss geprüft werden, ob die durch den Abgemahnten Waren überhaupt dem eingetragenen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Marke entsprechen. Ist dies nicht der Fall, stellt sich schon die Frage, ob überhaupt die behauptete Verwechslungsgefahr vorliegt.

Letztlich muss dann noch erörtert werden, ob man aus Vorsorge eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgibt. Daneben muss gemeinsam erörtert werden, ob man die Zahlung verweigert.

Kann ich die Kosten einer unberechtigten Abmahnung erstattet verlangen?

Übrigens sind die eigenen Anwaltskosten erstattungsfähig, wenn es sich um eine unberechtigte Abmahnung handelt.

Ferner kann überlegt werden, ob man eine Marke, die eigentlich nicht hätte eingetragen werden dürfen, im Wege der Markenlöschung aus dem Markenregister entfernen lassen kann.

Haben Sie Fragen zum Thema wettbewerbsrechtliche Abmahnung? Dann finden Sie weitere, wertvolle Informationen dazu in unserem ausführlichen Ratgeber (hier klicken).

Wie können die Obladen Gaessler Rechtsanwälte helfen?

Wir von der Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte vertreten deutschlandweit eine große Vielzahl von Abgemahnten. Rechtsanwalt Obladen ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Zum gewerblichen Rechtsschutz zählt auch das Markenrecht. Wir haben bereits eine Abmahnung der Kanzlei Jochen Birk und dem Abmahner Alexandr Kuzmenkov bearbeitet.

Wir übernehmen die außergerichtliche Vertretung gegen markenrechtliche Abmahnungen zu fairen Festpreisen, da uns Kostentransparenz sehr wichtig ist. Für eine kostenfreie Ersteinschätzung können Sie uns unter (0221) 800 676 80 telefonisch erreichen.

Bildquellennachweis: bacho12345 / 123RF Lizenzfreie Bilder

Philipp Obladen
Philipp Obladen
Rechtsanwalt Obladen ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Seine Ausbildung führte von Salt Lake City/USA über Singapur und Marburg schließlich nach Köln, wo er sein 1. Staatsexamen absolvierte. Sein 2. Staatsexamen legte er vor dem Landesjustizprüfungsamt in Düsseldorf ab. Seit Anbeginn seiner anwaltlichen Tätigkeit ist Rechtsanwalt Obladen nahezu ausschließlich auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes, sowie des Medien- und Urheberrechts tätig.
(0221) 800 676 80
kanzlei@obladen-gaessler.de
Teilen: 
Copyright 2011 - 2022 OBLADEN · GAESSLER Rechtsanwälte. | Alle Rechte vorbehalten
crosschevron-down