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Markenrechte verkaufen: Was Sie wissen müssen!

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Rechtsanwalt Marco Bennek
Philipp Obladen
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Es ist rechtlich möglich, Markenrechte zu verkaufen. Markenrechte können ganz oder teilweise auf eine andere Person oder ein anderes Unternehmen übertragen werden. Markenrechte können auch kraft Gesetzes auf die Erben des Markeninhabers übergehen.

Wie die Übertragung von Marken durch einen Markenübertragungsvertrag funktioniert, welchen Inhalt ein solcher Vertrag haben muss und ob der neue Inhaber in das Markenregister eingetragen werden muss, wird im folgenden Beitrag erläutert.

Inhalt

1. Kann man Markenrechte verkaufen?

Der Inhaber einer Marke kann die Marke bzw. die Markenrechte auf andere Personen oder Unternehmen übertragen. Damit unterscheidet sich das Markenrecht, welches als selbständiges Wirtschaftsgut grundsätzlich auf andere Inhaber übertragbar ist, vom Urheberrecht, das nach deutschem Recht nicht veräußerbar ist.

Markenrechte verkaufen
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Rechtsgrundlage für den Wechsel des Inhabers eines Markenrechts ist § 27 MarkenG. Das Gesetz kennt in Abs. 1 zwei Wege hierfür: die Übertragung und den Übergang. Die Übertragung erfolgt durch Rechtsgeschäft, z.B. durch den Markenübertragungsvertrag. Eine Marke kann darüber hinaus kraft Gesetzes übergehen.

Übergang einer Marke

Der erste Fall des Übergangs einer Marke kraft Gesetzes ist der Tod des Markeninhabers. Die Erben des Markeninhabers erben seinen Nachlass als Gesamtrechtsnachfolger gemäß § 1922 Abs. 1 BGB. Dazu gehört auch das Recht an einer Marke. Der Markeninhaber kann die Marke testamentarisch oder durch die gesetzliche Erbfolge vererben.

Der zweite Fall des Übergangs kraft Gesetzes betrifft die Verschmelzung/Fusion von Unternehmen sowie die teilweise Übernahme. Eine Marke ist nicht fest oder untrennbar mit einem Unternehmen verbunden. Wenn zwei Unternehmen fusionieren oder ein Unternehmen einen Teil eines anderen Unternehmens übernimmt, können die Markenrechte mit übergehen oder auch nicht.

Dies kann im Vertrag, der die Fusion/Verschmelzung oder Übernahme regelt, ausdrücklich vereinbart werden. Enthält dieser Vertrag jedoch keine Regelung, tritt die Rechtsfolge des § 27 Abs. 2 MarkenG ein. Danach wird im Zweifel vermutet, dass die Markenrechte kraft Gesetzes auf den neuen bzw. übernehmenden Rechtsträger übergehen.

2. Wie kann ich eine Marke verkaufen?

Marken können durch einen Markenübertragungsvertrag veräußert und erworben werden. Dies ist möglich für Wortmarken, Bildmarken, Slogans, Buchstaben- und Zahlenkombinationen sowie akustische Marken. Die Übertragung der Marke kann auch im Rahmen einer Unternehmensübernahme oder eines Unternehmensteilkaufs ausdrücklich vereinbart werden.

Unabhängig davon, ob eine Marke entgeltlich verkauft oder im Rahmen eines Unternehmenskaufs ausdrücklich übertragen wird, sollten die Übertragung und gegebenenfalls der Kauf der Marke schriftlich erfolgen, auch wenn ein schriftlicher Vertrag nicht zwingend vorgeschrieben ist. Bei Unionsmarken ist allerdings stets ein schriftlicher Vertrag abzuschließen.

Die Marke kann als Ganzes oder auch nur in Teilen übertragen werden (§ 27 Abs. 4 MarkenG). Soll die Marke nur für bestimmte Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, bietet sich die Teilübertragung an. Die Teilübertragung bezieht sich gemäß §§ 27, 46 MarkenG nicht auf die Marke selbst, sondern auf die eingetragenen Waren und Dienstleistungen.

Wird ein Markenübertragungsvertrag geschlossen, sollte dieser genau bezeichnen, um welche Marke es sich handelt und welche Rechte an der Marke übertragen werden sollen. Zu diesem Zweck sollte der Vertrag u.a. folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung der Marke
  • Markenart
  • Zuständiges Markenamt
  • Registernummer, Anmeldetag, Tag der Eintragung der Marke
  • zu übertragene Waren- / Dienstleistungsklassen

Auch über andere Kennzeichnungsrechte, z.B. Werktitelrechte oder registrierte Domains, sollte eine vertragliche Regelung getroffen werden, um eine möglichst vollständige Übertragung der Rechte zu gewährleisten.

3. Können Markenrechte auch anderweitig genutzt werden?

Neben der vollständigen oder teilweisen Übertragung ist es auch möglich, die Nutzung der Marke durch einen Dritten zu gestatten. Die Nutzung der Markenrechte kann in Form einer Lizenz geregelt werden. So können beispielsweise Unternehmen die Markenrechte in einem festgelegten Rahmen nutzen. Für den Markeninhaber kann dies eine lukrative Einnahmequelle sein.

Markenlizenzvertrag

Mehr zum Thema Markenlizenzvertrag und wie eine Marke gewinnbringend genutzt werden kann, finden Sie in diesem Artikel.

4. Welche Marken sind übertragbar?

Nach § 27 MarkenG können alle Marken übertragen werden, die dem Markenschutz nach § 4 MarkenG unterliegen. Dies sind die beim Deutschen Markenamt (DPMA) eingetragenen Marken (§ 4 Nr. 1 MarkenG), die Benutzungsmarken (§ 4 Nr. 2 MarkenG) sowie alle notorisch bekannten Marken (§ 4 Nr. 3 MarkenG).

Eine Übertragung von Unternehmenskennzeichen und Werktiteln ist nach § 27 MarkenG nicht möglich. Diese können nur zusammen mit einem Unternehmen (§ 23 HGB) übertragen werden.

5. Muss der Markenübergang im Markenregister eingetragen werden?

Es wird gesetzlich vermutet, dass derjenige, der im Markenregister als Inhaber der Marke eingetragen ist, auch der Inhaber der Marke ist (§ 28 Abs. 1 MarkenG). Dies gilt unabhängig davon, ob die Marke auf einen Dritten übertragen wurde oder nicht. Aufgrund dieser gesetzlichen Vermutung ist es ratsam, sich als neuer Inhaber einer übertragenen Marke in das Markenregister beim Deutschen Markenamt eintragen zu lassen.

Umschreibung mittels Formblatt

Die Umschreibung der Marke auf den neuen Inhaber und die Berichtigung des Markenregisters kann auf Antrag des Veräußerers oder des Erwerbers veranlasst werden. Dies ist gemäß § 27 Abs. 3 MarkenG gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt nachzuweisen.

Für diesen Nachweis ist neben dem Markenübertragungsvertrag ein Formblatt des DPMA zu verwenden. Für einen vollständigen Rechtsübergang ist das Formblatt W 7616/1.19, für einen teilweisen Rechtsübergang das Formblatt W 7617/1.19 zu verwenden.

Neuer Inhaber sollte sich ins Markenregister eintragen lassen

Die Eintragung des neuen Markeninhabers wird dringend empfohlen. Abgesehen von der gesetzlichen Vermutung der Inhaberschaft für den im Markenregister Eingetragenen, stehen dem nicht eingetragenen Inhaber einer Marke nur beschränkte Rechte zu. So kann der nicht eingetragene Erwerber seine Rechte nicht in einem Registerverfahren vor dem DPMA geltend machen (§ 28 Abs. 2 MarkenG). Markenverletzungsverfahren sind von dieser Regelung allerdings nicht erfasst, so dass auch der nicht eingetragene Inhaber der Marke dieses Verfahren führen kann.

Alle Verfügungen und Beschlüsse des DPMA werden jedoch, solange kein Antrag auf Umschreibung der Marke gestellt ist, gemäß § 28 Abs. 3 Marken nur dem als Inhaber Eingetragenen zugestellt.

Gebühren des DPMA

Die Eintragung des neuen Inhabers kann gebührenpflichtig sein. Wird die Marke vollständig übertragen, fallen keine Gebühren an. Wird jedoch nur ein Teil der Marke übertragen, fallen Gebühren in Höhe von 300 Euro an.

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6. Fazit

  • Markenrechte können ganz oder teilweise veräußert werden
  • Dies kann durch einen Markenübertragungsvertrag geschehen oder eine Marke kann bei einer Fusion oder Übernahme von Unternehmen mit übertragen werden
  • Markenrechte können auch kraft Gesetzes übergehen, z.B. wenn der Inhaber des Markenrechts stirbt und das Markenrecht auf die Erben übergeht
  • Bei Verkauf oder Schenkung eines Markenrechts sollte hierzu ein schriftlicher Markenübertragungsvertrag abgeschlossen werden
  • Der neue Inhaber der Marke sollte sich beim Deutschen Patent- und Markenamt als Markeninhaber eintragen lassen
  • Die Umschreibung der Marke bzw. die Eintragung des neuen Inhabers kann vom Veräußerer oder vom Erwerber beim DPMA beantragt werden

Bilderquellennachweis: © Olivier26 | PantherMedia

Philipp Obladen
Philipp Obladen
Rechtsanwalt Obladen ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Seine Ausbildung führte von Salt Lake City/USA über Singapur und Marburg schließlich nach Köln, wo er sein 1. Staatsexamen absolvierte. Sein 2. Staatsexamen legte er vor dem Landesjustizprüfungsamt in Düsseldorf ab. Seit Anbeginn seiner anwaltlichen Tätigkeit ist Rechtsanwalt Obladen nahezu ausschließlich auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes, sowie des Medien- und Urheberrechts tätig.
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