Sofortkontakt

Markenanmeldung: 6 Dinge, die Sie wissen müssen!

geschätzte Lesezeit: 14 Minuten
Rechtsanwalt Marco Bennek
Philipp Obladen
Rechtsanwalt
(0221) 800 676 80
Jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet des Urheberrechts
Persönliche Beratung ist unser Anspruch
Von über 250 Mandanten empfohlen
Hochspezialisiert auf Verteidigung geistigen Eigentums
Fragen? Kontaktieren Sie uns!

NIKE, Mercedes, Prada - Marken sind Emotionen, wecken Begehrlichkeiten und Vertrauen. Marken sind für jedes Unternehmen wichtig, nicht nur für die Big Player. Sie sind oft ein wesentlicher Teil des Unternehmenswertes. In diesem Beitrag erfahren Sie alles, was Sie über die Markenanmeldung wissen müssen.

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

Inhalte des Beitrags

Inhalt

1. Was ist eine Marke?

Was macht eine Marke zu einer Marke?

Eine Marke ist ein besonderes, rechtlich geschütztes Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Eine Marke macht also einzigartig. Die Welt der Markenformen ist vielfältig. Es gibt Wortmarken, die aus Wörtern, einzelnen Buchstaben, Zahlen oder Schriftzeichen bestehen. Es gibt Bildmarken aus Bildern, Teilen von Bildern oder Abbildungen.

Es gibt aber auch eine Kombination aus beidem, die sog. Wort-/Bildmarke. Es gibt sogar dreidimensionale Marken und Hörmarken.

Ob es jetzt aber zB. um eine Wort-/Bildmarke oder eine reine Wortmarke geht, ist oft schwieriger zu beantworten, als man denkt. Deshalb ist es immer gut, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, der diese Frage rechtssicher beantworten kann.

2. Was sind die Vorteile einer Markenanmeldung?

Nur wer seine Marke geschützt hat, ist auf der sicheren Seite. Denn der Inhaber der Marke kann jetzt damit machen, was er will. Nur er darf die Marke für die geschützten Waren und/oder Dienstleistungen benutzen.

Nur er kann die Marke verkaufen oder Nutzungsrechte an seiner Marke (Markenlizenz) einräumen. Eine Marke ist also bares Geld wert, Abmahnungen werden möglich. Mit ihr kann sich der Unternehmer gegen Dienstleistungs- oder Produktpiraterie zur Wehr setzen.

Mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen, die eine eingetragene Marke mit sich bringt, kann er sich vor finanziellen Einbußen schützen.

Die Zollbehörde muss ggf. die widerrechtlich gekennzeichneten Waren sogar beschlagnahmen. Zwar kann Markenschutz auch dadurch entstehen, dass ein Zeichen im Geschäftsverkehr intensiv benutzt wird.

Das ist aber äußerst schwierig nachzuweisen. Besser und viel einfacher ist es daher, eine Marke anzumelden, um mit dem registrierten Anmeldedatum Beweisproblemen aus dem Weg zu gehen.

3. Warum sollte man sich anwaltliche Hilfe bei der Markenanmeldung nehmen?

markenanmeldung
Wir haben bereits hunderte markenrechtliche Abmahnungen bearbeitet und etliche Gerichtsverfahren geführt.

Eine Marke anmelden, das hört sich leicht an, ist es aber nicht. So muss ein Unternehmer überlegen, wie weit der Schutz seiner Marke reichen soll. Entsprechend muss er sich entscheiden, ob er sie national beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder international, als Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) anmelden möchte.

Möglich ist auch eine Anmeldung nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (MMA) bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO).

Und wer nun denkt, mit einer EU-Marke auf der sichereren Seite zu sein, als „nur“ mit einer nationalen deutschen Marke, liegt damit leider nicht ganz richtig. Denn soll die Marke gar nicht in der gesamten EU benutzt werden, wird sie aber mit den ganzen Unternehmen der EU verglichen, ist das Risiko größer, dass man mit der eigenen Marke anderen ins Gehe kommt.

Hier lohnt sich die Beratung durch einen Anwalt. Denn es drohen Abmahnungen und Schadensersatz – und das kann sehr teuer werden.

Auch beim Erstellen des richtigen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist die Hilfe des Profis durchaus sinnvoll.

Zu entscheiden ist, welche Klassifizierung die richtige ist. Es muss genau angegeben werden, welcher Schutz in welcher Nizza-Klasse in Anspruch genommen wird; nur hierfür besteht der Markenschutz. Manchmal ist sogar schwer zu unterscheiden, ob es sich um eine Ware oder eine Dienstleistung handelt.

Wir melden Ihre Marke fachmännisch an.

Wir geben Ihnen bei der Wahl ob EU-Marke oder nationale Marke wertvolle Hilfestellung. Schreiben Sie uns oder rufen Sie an unter (0221) 800 676 80.

4. Wie ist der Ablauf einer Markenanmeldung?

In Deutschland werden Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet, das das Markenregister führt.

Neben den erforderlichen Anmeldeformularen ist ein Verzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen einzureichen, die mit der Marke gekennzeichnet werden sollen.

Das DPMA prüft, ob der Eintragung der Marke sog. absolute Schutzhindernisse entgegenstehen.

Insbesondere Zeichen, die nur die Eigenschaften einer Marke beschreiben, werden nicht eingetragen. Das DPMA prüft nicht, ob es die Marke so oder ähnlich schon gibt. Das Eintragungsverfahren dauert 3 bis 8 Monate.

5. Wieso ist die Kanzlei Obladen/Gässler der richtige Partner, wenn es um eine Markenanmeldung geht?

Wir sind Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz sowie für Urheber- und Medienrecht mit langjähriger Expertise.

Deshalb wissen wir genau, ob Ihre Marke überhaupt als Marke geschützt werden kann. Wenn nicht, besprechen wir, wie wir Ihnen dies ermöglichen.

Wir planen mit Ihnen die richtige Strategie, führen eine professionelle Markenrecherche durch und erstellen das korrekte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis.

Was Sie über Festpreisangebote im Internet wissen sollten

Wir wissen, dass mittlerweile einige Dienstleister recht offensiv mit Festpreisen werben. Dies begrüßen wir sehr, da dies den Wettbewerb stärkt. Auch wir arbeiten zu Festpreisen. Allerdings veröffentlichen wir diese nicht vorab im Internet, da wir unsere Festpreise individuell auf unsere Mandanten zuschneidern.

Nicht jedes Anmeldevorhaben ist gleich, daher kann auch nicht das Honorar gleich sein. Oftmals können wir jedoch die öffentlich beworbenen Festpreise unserer Mitbewerber unterbieten.

Daher lohnt es sich in jedem Fall, uns nach dem jeweils gültigen Festpreis zu fragen.

6. Welche sind die häufigsten Fehler bei der Anmeldung einer Marke?

Einer der häufigsten Fehler bei der Anmeldung einer Marke ist tatsächlich das Erstellen des richtigen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses.

Dabei ist es so wichtig, den Schutzumfang richtig und nicht zu eng zu definieren. Denn sonst ist der Markeninhaber schutzlos, wenn es hart auf hart kommt.

Häufig wird eine Marke nicht eingetragen, weil sie gar nicht schutzfähig ist. Ihr fehlt jegliche Unterscheidungskraft, wenn sie zB. nur aus beschreibenden Angaben besteht.

Dies prüft das DPMA bei der Anmeldung zwar noch. Aber: Es prüft nicht, ob die einzutragende Marke mit anderen Marken in Konflikt steht.

Nur in frei zugänglichen Markendatenbanken zu recherchieren, reicht nicht aus. Um auf Nummer sicher zu gehen, bietet sich zB eine Firmennamenrecherche im Handelsregister an. Die wird aber über die kostenfreien Datenbanken nicht abgedeckt.

Lehnt das DPMA die Anmeldung der Marke ab, ist die dafür gezahlte Gebühr übrigens ersatzlos weg. Man sollte sich auch vorab vergewissern, ob für die Wunschmarke überhaupt noch eine entsprechende Domain frei ist.

Wir melden Ihre Marke zuverlässig ohne Fehler an.

Wollen Sie eine Marke anmelden? Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung unter (0221) 800 676 80.

In unserem Exkurs zum Thema Fehler bei der Markenanmeldung erläutern wir die 6 häufigsten Fehler im Detail:

6.1. Eine Markenanmeldung braucht man nicht

Den größten Fehler macht man meistens nicht bei, sondern bereits vor der Markenanmeldung: seine Marke gar nicht anzumelden!

Nur als Inhaber der Marke hat man die Monopolstellung, aus der heraus von Dritten Unterlassung, Beseitigung durch Vernichtung der Konkurrenzware oder Schadensersatz verlangt werden kann.

Zwar gibt es keine gesetzliche Pflicht zur Anmeldung einer Marke. Waren und Dienstleistungen dürfen ohne Anmeldung angeboten werden.

Wer auf eine Markenanmeldung verzichtet, riskiert aber, dass ein Dritter das gleichlautende Markenzeichen registriert – auch noch nach Jahren.

Der Erste zu sein, der die Marke benutzt, führt nicht zu einem Bestandsschutz. Nur in seltenen Fällen ist eine nicht eingetragene Marke als sog. Benutzungsmarke geschützt.

Was passiert genau, wenn ich meine Marke nicht anmelde?

Stellen Sie sich vor, Sie haben mit viel persönlichem sowie finanziellem Aufwand und Geduld eine Marke etabliert, zB für eine Biolimonade. Die Biolimonade läuft unter Ihrer Marke gut, aber plötzlich schnappt Ihnen ein Dritter „Ihre“ Marke durch seine Anmeldung für seine Biolimonade weg.

Das ist bitter. Sich dagegen zu wehren, wird äußerst schwierig.

Es gäbe nur die Möglichkeit, die Markenanmeldung als bösgläubig anzugreifen und die Löschung zu beantragen.

Dies geht aber nur, wenn die Konkurrenzmarke in reiner Behinderungsabsicht angemeldet wurde.

Das bedeutet, die Marke wird ohne eigenes Nutzungsinteresse angemeldet, sondern nur, um die Benutzung des Zeichens durch den Vorbenutzer – also durch Sie - zu verhindern.

Wenn Ihr Wettbewerber jedoch das gleiche Produkt vertreibt, ist in der Regel nicht von einer Behinderungsabsicht auszugehen.

Wann ist meine Marke als Benutzungsmarke geschützt?

Dass eine Marke als Benutzungsmarke anzusehen ist, kommt selten vor, Der Schutz einer solchen Marke ergibt sich nicht durch Eintragung, sondern aus der „Nutzung im geschäftlichen Verkehr und der Erlangung von Verkehrsgeltung innerhalb beteiligter Verkehrskreise“, wie es so schön heißt.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Markenanmeldung?
Haben Sie weitere Fragen zum Thema Markenanmeldung? Dann rufen Sie uns an unter (0221) 800 676 80.

Die Voraussetzungen sind hoch und der Nachweis ist schwer zu führen.

Verkehrsgeltung bedeutet, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine Verbindung zwischen dem Zeichen und einem bestimmten Unternehmen herstellt und das Erscheinungsbild des Zeichens wiedererkennt.

Für den Nachweis von Verkehrsgeltung bedarf es regelmäßig eines Meinungsforschungsgutachtens, zudem müssen u.a. Umsätze und Markanteile preisgegeben werden.

Darüber hinaus ist je nach Einzelfall ein Zuordnungsgrad von 20 % bis über 50 % erforderlich.

Besser ist es also, seine Marke anzumelden – von Anfang an.

6.2. Die Eintragungsfähigkeit des Zeichens wird nicht geprüft

Nicht jedes Zeichen kann als Marke eingetragen werden. Als Marke sind nur solche Zeichen eintragungsfähig, die in Bezug auf die anzumeldenden Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig sind.

Die Marke darf zudem nicht nur aus beschreibenden Begriffen bestehen. Ist die Marke nicht eintragungsfähig, liegt ein absolutes Schutzhindernis vor. Das Markenamt weist in dem Fall die Markenanmeldung zurück. Immerhin prüft das Markenamt von selbst, ob ein absolutes Schutzhindernis vorliegt.

  1. lassen sich die Zeichen "marktfrisch" für Lebensmittel " oder „fashion“ für Textilwaren wegen beschreibender Angaben nicht eintragen.

Ebenso wenig eintragungsfähig sind Begriffe, die für jedermann freigehalten werden müssen. Das Markenamt prüft besonders kritisch Bezeichnungen der Art, Beschaffenheit, Menge, Ort oder Methode der Herstellung. Man darf einem Konkurrenten nicht die Möglichkeit nehmen, Produkte der gleichen Kategorie zu bezeichnen und zu vertreiben.

So kann zB. „Diesel“ nicht als Marke für Kraftstoffe eingetragen werden.

Beachten Sie: Das Markenamt erstatte die Anmeldegebühren im Falle der Zurückweisung nicht!

Absolute Schutzhindernisse

Was zu den Eintragungshindernissen gehört, wird für nationale Marken in § 8 MarkenG geregelt.

Ob absolute Schutzhindernisse vorliegen, wird – im Gegensatz zum Vorliegen relativer Schutzhindernisse (§ 9 MarkenG) – vor der Eintragung vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder bei einer Unionsmarke vom EUIPO überprüft. Werden Eintragungshindernisse festgestellt, wird die Markenanmeldung zurückgewiesen.

Das DPMA, bzw. das EUIPO untersucht hierbei neben bspw. der fehlenden Möglichkeit zur grafischen Darstellbarkeit des einzutragenden Zeichens (§ 8 Abs. 1 MarkenG) vor allem, ob das jeweilige Zeichen Unterscheidungskraft besitzt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und für ebendieses kein sogenanntes Freihaltebedürfnis besteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Unterscheidungskraft

Viele Anmeldungen einer nationalen Marke scheitern insbesondere an der fehlenden oder nicht ausreichenden  Unterscheidungskraft.

Die Unterscheidungskraft beschreibt die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmerkmal aufgefasst zu werden. Der Verkehr soll also gerade aufgrund der Marke in der Lage sein, die Waren und Dienstleistungen des Markenverwenders von denen anderer Anbieter zu unterscheiden.

Bei der Beantwortung der Frage, ob der Verkehr in dem betreffenden Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen sieht, ist der Gesamteindruck entscheidend und eine zergliedernde Betrachtungsweise in Wortbestandteile unzulässig.

Zudem ist die Unterscheidungskraft des Zeichens für jede der mit der Eintragung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen separat einzuschätzen. Maßgeblich soll hierbei die Betrachtungsweise des jeweils angesprochenen Verkehrs (Durchschnittverbraucher, Fachkreise etc.) sein.

Schutzunfähig sind insofern reine Sachaussagen über das Produkt bzw. die Dienstleistung sowie bloße Werbehinweise/-appelle. Ebenso sind schutzunfähig reine Abkürzungen, wobei hier die angesprochenen Verkehrskreise den Begriff auch als Abkürzung verstehen müssen. Fantasienamen kommt stets Unterscheidungskraft zu.

Freihaltebedürfnis

Häufig scheitern Markenanmeldungen aber auch aufgrund eines entgegenstehenden sogenannten Freihaltebedürfnisses der Allgemeinheit.

Begriffe, die zur Beschreibung wesentlicher Merkmale und Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können, werden im Rahmen der Überprüfung durch das DPMA besonders kritisch betrachtet. Hiermit sind insbesondere Begriffe gemeint, die bspw. als Bezeichnung der Art, Beschaffenheit, Menge sowie Zeit, Ort oder Methode der Herstellung der Ware oder Dienstleistung fungieren.

Grundgedanke des Freihaltebedürfnisses ist es, dass das Bedürfnis der Allgemeinheit an der freien Verwendung von beschreibenden Angaben grundsätzlich Vorrang vor dem wirtschaftlichen Interesse des Einzelnen haben soll.

Prüfpraxis des DPMA und des EUIPO

Das Fehlen von Unterscheidungskraft sowie das Bestehen eines Freihaltebedürfnisses für die jeweils einzutragende Marke werden vom DPMA meist als Eintragungshindernisse zusammen geprüft.

Zwar wird hierbei von einem Prüfungsmaßstab ausgegangen, nach dem bereits ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft für die Eintragungsfähigkeit ausreichen soll, jedoch muss dieses Mindestmaß auch in der Überprüfung bestehen, in der das DPMA in den letzten Jahren zudem eine immer restriktivere Auffassung in Bezug auf das Fehlen von Unterscheidungskraft vertritt.

Die Überprüfung des DPMA besteht aus einer einfachen Internetrecherche, bei der Websiteeinträge, Artikel sowie Wörterbucheinträge – aus denen die bspw. zu überprüfende Wortkombination teilweise nicht einmal hervorgeht – zurate gezogen werden. Existiert der betreffende Begriff dann bereits, wird die Unterscheidungskraft oft abgelehnt – zu vorschnell unseres Erachtens.

Denn so kommt es unter anderem dazu, dass die möglicherweise gebräuchliche Verwendung des betreffenden Begriffs in anderen Ländern fälschlicherweise für eine nationale Markenanmeldung berücksichtigt wird oder gar Websiteeinträge des Markenanmelders selbst als Beleg dafür fungieren sollen, dass der Begriff in dieser Form bereits existiert und auch für die jeweiligen Waren und Dienstleistungen verwendet wird.

Obwohl die Unterscheidungskraft für jede der mit der Eintragung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen separat einzuschätzen ist, wird bei dieser Form der Recherche oftmals nicht berücksichtigt, dass es sich bei den gefundenen Ergebnissen aus dem Web teilweise um ganz andere Waren bzw. Dienstleistungen handelt, die völlig anders gerichtet sind als jene, für die das zu überprüfende Zeichen eingetragen werden soll.

Kommt das Amt im Rahmen dieser Überprüfung aber zu dem Ergebnis, dass das einzutragende Zeichen keine Unterscheidungskraft innehat und/oder ein Freihaltebedürfnis besteht, wird der Anmelder darüber informiert, dass er mit der Zurückweisung seiner Eintragung zu rechnen hat.

Zurückweisung und Beschwerdeverfahren

Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Information darüber, dass mit einer Zurückweisung der Eintragung zu rechnen ist, hat der Anmelder die Möglichkeit sich schriftlich zu der jeweiligen Beanstandung zu äußern.

Gelingt es dem Anmelder hierdurch nicht, das DPMA davon zu überzeugen, dass Unterscheidungskraft in Bezug auf sein Zeichen sehr wohl besteht, wird die Eintragung durch Beschluss zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder nun innerhalb einer wiederum einmonatigen Frist nach Zustellung die Möglichkeit beim Bundespatentgericht (BPatG) schriftlich Beschwerde nach § 66 MarkenG einzulegen.

Das DPMA entscheidet, ob der Beschwerde stattgegeben wird. Ist dies nicht der Fall, leitet es die Beschwerde an das Bundespatentgericht weiter.

Über die Beschwerde wird nach den Vorgaben aus § 70 MarkenG entschieden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens variieren je nach Art des Beschlusses, gegen den Beschwerde eingelegt wird. Nähere Informationen hierzu gibt es in der Rechtsmittelbelehrung, die jedem Beschluss des DPMA beigefügt sein muss, oder im Gebührenverzeichnis des Patentkostengesetzes.

Was wir für Sie tun können

Im Beschwerdeverfahren besteht kein Anwaltszwang. Dennoch ist es in vielen Fällen ratsam einen Rechtsanwalt hinzuziehen.

Obladen Gaessler Rechtsanwälte haben als Fachanwälte die notwendige Expertise und Erfahrung, Sie in markenrechtlichen Angelegenheiten bestmöglich zu vertreten.

Gerne beraten wir Sie im gesamten Verlauf des Anmeldeprozesses, überprüfen Ihre Marke auch vorab auf evtl. bestehende Eintragungshindernisse und unterstützen Sie im Schriftverkehr mit Ämtern und Gerichten.

Sollten Sie also Fragen zu der Thematik haben, Beratung oder Unterstützung bei der Anmeldung Ihrer Marke wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

6.3. Das Bestehen älterer Marken oder Kennzeichen Dritter wird nicht geprüft

Markenanmelder prüfen häufig nicht, ob es bereits Marken oder sonstige Kennzeichen für Dritte gibt, die mit der von ihnen angemeldeten Marke identisch oder ähnlich sind und für identische oder ähnliche Produkte bzw. Dienstleistungen verwendet werden. Oder sie überprüfen dies einfach nicht gewissenhaft genug.

Kommt es zu Überschneidungen, liegt eine Markenrechtsverletzung nahe.

Leider gilt wie so oft auch hier: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Ob die rechtswidrige Markenanmeldung und spätere Markennutzung wissentlich oder unwissentlich passiert, spielt keine Rolle.

Womit muss ich bei einer Markenverletzung rechnen?

Gerade Markenrechtsverletzungen gehen immer mit einem hohen finanziellen Risiko einher. Der Markeninhaber kann eine teure Markenabmahnung ins Spiel bringen. Damit verbunden sind neben der Aufforderung zur Unterlassung der weiteren Nutzung des Zeichens:

  • Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Zahlung von Schadensersatz
  • Erstattung der Abmahnkosten

Zu der Erstattung der Abmahnkosten gehört auch die Kostenerstattung für die Beauftragung eines Anwalts. Marken werden generell hohe Werte zugemessen, die der Berechnung von Anwaltskosten zugrunde gelegt werden – 25.000 Euro bis 50.000 Euro sind keine Seltenheit, so dass schnell Anwaltskosten von mindestens 1.500 Euro zusammenkommen.

Darf man seine Marke nicht mehr benutzen, hat das zudem einschneidende finanzielle Konsequenzen. Schließlich waren alle Investitionen umsonst und es muss eine neue Marke aufgebaut werden.

Kontaktieren Sie uns jetzt, um Fehler bei der Markenanmeldung zu vermeiden!

Wollen Sie eine Marke anmelden? Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung unter (0221) 800 676 80.

6.4. Es wird kein umfassendes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erstellt

Bevor sich Markenanmelder näher mit dem Thema Markeneintragung befasst haben, gehen sie oft davon aus: ich melde meine Marke an und kann sie dann für alles benutzen, was ich möchte.

Dem ist nicht so. Marken genießen nicht per se für alle Waren und Dienstleistungen Schutz. Ihr Schutzumfang richtet sich vielmehr nur nach denjenigen Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen werden: Der Markenanmelder muss bei jeder Marke ein sog. Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einreichen. Dort sind alle Waren und Dienstleistungen anzugeben, für die die anzumeldende Marke bereits genutzt wird oder zukünftig genutzt werden soll.

Setzen sich Markenanmelder dann mit dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auseinander, sind sie meistens negativ überrascht - Das Verzeichnis ist umfangreich und mindestens auf den ersten Blick unübersichtlich; es besteht aus insgesamt 45 sog. Nizzaklassen mit erläuternde Anmerkungen und Informationen zur Interpretation der Nizza-Klassenüberschriften.

Wieso ist die Richtigkeit des Verzeichnisses so wichtig?

Wer eine Marke anmeldet, darf hier nicht schludern. Von der Richtigkeit des Verzeichnisses hängt schließlich der Schutzumfang der Marke ab. Außerdem kostet jede Ungenauigkeit Geld, denn die Markenanmeldung kann nach der Einreichung beim Markenamt nicht mehr ergänzt werden.

Wer eine Ware oder Dienstleistung bei der Markenanmeldung vergisst, muss unter Umständen eine neue Markenanmeldung einreichen, mit der neue Anmeldegebühren fällig werden.

Leider ist es zu ungenau, lediglich die Oberbegriffe der Nizza-Klassen zu verwenden.

Zum anderen gibt es bei den Waren und Dienstleistungen viele Überschneidungen, so dass ein nicht versierter Markenanmelder oft nicht entscheiden kann, wo er seine Marke nun sinnvollerweise eintragen soll.

Ein richtig zugeschnittenes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zu erstellen, dass den Vorgaben der Markenämter gerecht wird, ist keine leichtes Unterfangen. Will man hier nichts falsch machen, sollte man dies an einen entsprechenden Fachanwalt delegieren.

6.5. Ordnungs- und sittenwidrige Marken sollen Aufmerksamkeit erregen

Auf dem Markt gibt es unendlich viele Wettbewerber – da ist es schon vorteilhaft, mit einer auffälligen Marke hervorzustechen.

Es gibt einige Punkte zu beachten, damit eine Markenanmeldung fehlerfrei durchgeführt wird.
Es gibt einige Punkte zu beachten, damit eine Markenanmeldung fehlerfrei durchgeführt wird.

Viele Unternehmer setzen hierfür auf eine provokante Marke. Sicher, die Anschauungen über Sitte und Moral sind inzwischen lockerer geworden. Dennoch ist längst nicht alles erlaubt.

Wer mit einer aufsehenerregenden Marke punkten möchte, sollte sich daher vor der Anmeldung eine rechtliche Einschätzung in Hinblick auf die Eintragungsfähigkeit geben lassen.

Wird die Marke zurückgewiesen, wirkt sich dies finanzielle beim Anmelder aus: Das DPMA erstattet die Kosten der Anmeldung nicht!

Was sind ordnungs- und sittenwidrige Marken?

Ordnungswidrige oder sittenwidrige Bezeichnungen sind absolute Schutzhindernisse für eine Markeneintragung.

Der Rechtsprechung zufolge ist der Begriff der guten Sitten der sittlichen Auffassung, dem „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ zu entnehmen. Gegen die guten Sitten verstoßen daher solche Marken, die geeignet sind, das Empfinden eines beachtlichen Teils der beteiligten Verkehrskreise zu verletzen, indem sie sittlich, politisch oder religiös anstößig wirken, und nicht mehr nur geschmacklos sind.

Dass es sich immer um Einzelfallentscheidungen handelt, wird anhand dieser Beispiele etwas klarer:

Ein Verstoß gegen die guten Sitten wurde angenommen bei:

  • dem Filmtitel „Fack Ju Göhte“
  • dem Begriff „Schenkelspreizer“ für alkoholische Getränke
  • der Wortmarke „Budha“ ua für die Waren „Parfümeriewaren, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Juwelierwaren und Schmuckwaren
  • der Bezeichnungen "Busengrapscher" bzw. "Schlüpferstürmer" mit sexuell anzüglichen Bilddarstellungen von Frauen für alkoholische Getränke
  • der Wortmarke „Pontifex“ für Biere, alkoholfreie Getränke, alkoholfreie Fruchtgetränke
  • der Marke "La Mafia se sienta a la mesa" ("Die Mafia setzt sich zu Tisch") für eine Restaurantkette

Kein Verstoß gegen die guten Sitten wurde angenommen bei:

  • der Wort-/Bildmarke boob’s u.a. für Wissenschaftliche Vermessungs- und fotografische Filmapparate, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“.
  • der Wortmarke „KILL YOUR DARLING“ für Waren aus Papier und Pappe Telekommunikation; Bereitstellung von elektronischen Publikationen
  • der Wortmarke „Pussy Deluxe“ angemeldet für „Schreibwaren, Schuhe, Taschen, textile Bekleidungsstücke.

Weitere nicht eintragungsfähige Marken

Neben den ordnungswidrigen oder sittenwidrigen Bezeichnungen werden Marken nicht eingetragen, die ua.

  • geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen
  • die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen enthalten
  • die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten.

6.6. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist ist eine Marke nicht zwangsläufig sicher

Inhaber von älteren Marken können sich gegen die Eintragung der neuen Marke wehren. Hierzu müssen sie nach Veröffentlichung der Eintragung widersprechen. Die Frist für den Widerspruch beträgt drei Monate ab Eintragung im elektronischen Markenblatt.

Allerdings heißt das nicht, dass die Marke nach Ablauf dieser Frist vor Angriffen sicher ist!

Wie können Inhaber älterer Marken gegen mich vorgehen?

Zwar kann kein Widerspruchsverfahren mehr vor dem Markenamt angestrengt werden.

Aber: Dritte können auch später noch die Kollision mit ihren älteren Marken geltend machen – auch nach Jahren.

Durch:

  • Abmahnung: Bei Verwechslungsgefahr können Inhaber älterer Kennzeichenrechte den Inhaber der jüngeren Marke abmahnen und ggf. ihren Anspruch gerichtlich durchsetzen.
  • Löschungsklage: Eine andere prozessuale Möglichkeit liegt in der Löschungsklage, die sowohl anstatt eines Widerspruchverfahrens als auch parallel zu einem solchen möglich ist.
  • Löschungsantrag: Auch ein Antrag auf Löschung einer Marke kann noch nach Ablauf der Widerspruchsfrist von jedermann gestellt werden, zB, wenn ein absolutes Schutzhindernis besteht.
Wir melden Ihre Marke zuverlässig ohne Fehler an.

Wollen Sie eine Marke anmelden? Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung unter (0221) 800 676 80.

Bildquellennachweis Urheber Buch: maxkabakov / 123RF Lizenzfreie Bilder

Bildquellennachweis Urheber FAQ: convisum / 123RF Lizenzfreie Bilder

Bildquellennachweis Urheber Checkliste: donets / 123RF Lizenzfreie Bilder

Philipp Obladen
Philipp Obladen
Rechtsanwalt Obladen ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Seine Ausbildung führte von Salt Lake City/USA über Singapur und Marburg schließlich nach Köln, wo er sein 1. Staatsexamen absolvierte. Sein 2. Staatsexamen legte er vor dem Landesjustizprüfungsamt in Düsseldorf ab. Seit Anbeginn seiner anwaltlichen Tätigkeit ist Rechtsanwalt Obladen nahezu ausschließlich auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes, sowie des Medien- und Urheberrechts tätig.
(0221) 800 676 80
kanzlei@obladen-gaessler.de
Teilen: 
Copyright 2011 - 2022 OBLADEN · GAESSLER Rechtsanwälte. | Alle Rechte vorbehalten
crosschevron-down