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Domainrecht – Ihr sicherer Auftritt im Internet

geschätzte Lesezeit: 5 Minuten
Rechtsanwalt Marco Bennek
Philipp Obladen
Rechtsanwalt
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Das Domainrecht befasst sich mit Fragen rund um die Benutzung und den Handel mit Domains. In Zeiten des Internets erhöht eine gut gewählte Domain Ihre Reichweite und verbessert Ihre Chancen am Markt. Was Sie bei der Wahl Ihrer Domain beachten sollten und welche Schritte nötig sind, um Schutz zu erlangen, erläutert der folgende Beitrag.

Inhalt
Lassen Sie sich bei der Auswahl Ihrer Domain helfen. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

1. Was ist eine Domain?

Eine Domain ist eine Adresse im Internet. Andere können mit ihrer Eingabe in den Browser schnell und unkompliziert den Weg zu Ihrer Webseite finden. Möchten Sie Ihre mediale Präsenz verstärken und hierzu eine Internetseite erstellen, ist daher die Registrierung einer Domain unerlässlich. 

Um eine direkte Assoziation zu Ihrem Unternehmen herzustellen, ist zudem die Wahl der Domain von großer Relevanz. Sie sollte möglichst prägnant sein und den Namen Ihres Unternehmens enthalten, um eine Verwechslungsgefahr mit anderen Unternehmen bei potentiellen Kunden zu vermeiden.

2. Was versteht man unter Domainrecht?

Es gibt kein eigenes Domaingesetz, das die Rechte für eine Domain festlegt. Stattdessen gelten verschiedene zivilrechtliche Regelungen: 

  • Kauf einer Domain – Eine Domain hat wirtschaftlichen Wert und kann ähnlich wie andere Waren verkauft werden. Hier finden die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung. In einem Vertrag werden Rechten und Pflichte festgehalten, auf die sich die Vertragsparteien einigen. 
  • Wettbewerbsrecht – Nicht selten werden Domains lediglich zu Verkaufszwecken registriert. Hierin allein liegt noch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Verfolgt der Domaininhaber mit der Registrierung jedoch das Ziel seine Mitbewerber zu behindern und hat kein schützenswertes Interesse, spricht man von Domaingrabbing. Dies ist unzulässig. Es greift das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ein und verbietet wettbewerbswidriges Verhalten, um einen fairen Wettbewerb zu garantieren (§ 4 Nr. 4 UWG).

Beispiel: Unternehmer X registriert eine sogenannte (Tipp-)Fehler-Domain „wetteronlin.de“, um die potentiellen Leser abzufangen, die die Webseite seines Konkurrenten „wetteronline.de“ besuchen wollen. Er hofft darauf, dass sie sich versehentlich verschreiben und auf seiner Webseite landen. 

  • Markenrecht – Eine eingetragene Marke gibt dem Markeninhaber eine Art Monopolrecht. Nur er darf entscheiden, wer zur Nutzung der Marke berechtigt ist und dazu Lizenzen einräumen. Ein Registrierung von markenrechtlich geschützten Kennzeichen als Domain kann deshalb gegen das Markengesetz (MarkenG) verstoßen, wenn dies ohne Erlaubnis des Markeninhabers geschieht. Er kann den Domaininhaber als potentiellen Verletzer abmahnen und Unterlassung  fordern (§§ 14 II, 15 IV MarkenG). Auch ein Schadensersatzanspruch kommt in Betracht, wenn durch die Verwendung Ihrer Marke bei Ihnen ein Schaden entstanden ist oder Ihnen Gewinn entgangen ist. 

Beispiel: Unternehmer X registriert die Domain “iphone.de”. Die Bezeichnung ist von Apple markenrechtlich geschützt. 

  • Namensrecht – auch die Registrierung eines Namens als Domain kann unter Umständen unrechtmäßig sein und einen Unterlassungsanspruch (§ 12 BGB) des Namensträgers gegen den Domaininhaber zur Folge haben.
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3. Wo kann ich eine Domain registrieren?

In Deutschland ist für Domains mit dem landesspezifischen Kürzel „.de“ eine Registrierung bei der Denic eG erforderlich. Die Vergabe erfolgt daraufhin nach dem Windhundprinzip. Hiernach hat derjenige, der die Domain als erster registrieren lässt auch das alleinige Recht zur Nutzung. Eine doppelte Vergabe einer Domain ist nicht möglich. 

Aus rechtlicher Sicht sind Sie nach erfolgreicher Registrierung jedoch kein Eigentümer der Domain. Zwischen Ihnen und der Vergabestelle wurde lediglich ein Vertrag geschlossen, der Sie zur Nutzung berechtigt. 

Zu beachten ist, dass bei der Vergabe nicht geprüft wird, ob Rechte Dritter entgegenstehen. Das bedeutet beispielsweise, dass Sie mit einer Abmahnung rechnen müssen, wenn Sie eine schon bestehende Marke registrieren lassen.

Lassen Sie uns daher gerne zuvor prüfen, ob der von Ihnen gewählten Domain Rechte Dritter entgegenstehen. So vermeiden Sie späteren Ärger und Kosten!

4. Wie kann ich eine Domain zusätzlich schützen lassen?

Sie können Ihren Domainnamen zusätzlich als Marke eintragen lassen, um den Schutz zu erhöhen. Marken sind Kennzeichen, die Produkte und Leistungen Ihrem Unternehmen zuordnen und gleichzeitig von anderen Unternehmen unterscheiden. Abnehmer sollen auf diese Weise eine Zugehörigkeit erkennen können und Verwechslungen sollen vermieden werden. 

Eine Domain kann markenrechtlich geschützt sein, wenn 

  • sie eingetragen wurde (§ 4 Nr. 1 MarkenG). Hierzu ist eine Anmeldung beim zuständigen Amt sowie die Erteilung und Eintragung im Register notwendig. Auf nationaler Ebene ist das deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) zuständig. Auf europäischer und internationaler Ebene hat das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) bzw. das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) die Zuständigkeit. 
  • sie zwar nicht eingetragen wurde, aber in dem speziellen Kreis der Abnehmer als Kennzeichen und Hinweis auf Produkte und Dienstleistungen Ihres Unternehmens (§ 4 Nr. 2 MarkenG) bekannt ist. Man spricht von Verkehrsgeltung, die erlangt wurde. 
  • der Domainname gleichzeitig der Name Ihres Unternehmens ist und es sich um eine sogenannte geschäftliche Bezeichnung handelt (§ 5 MarkenG). 

Achtung: Markenrechtlicher Schutz kann nicht entstehen, wenn das Kennzeichen rein beschreibenden Charakter hat! Beispielsweise kann das Wort „Smartphone“ nicht als Marke für Mobiltelefone eingetragen werden. Das Kennzeichen muss vielmehr eine sogenannte Unterscheidungskraft aufweisen. 

Die Marke bietet vor allem folgenden Vorteil: Ist Ihre gewünschte Domain bereits vergeben, haben Sie grundsätzlich keinen rechtlichen Anspruch auf Übertragung der Domain. Wenn Sie sich hingegen den Domainnamen auf anderem Wege als Marke schützen lassen, ist die Nutzung durch Dritte nur mit Ihrer Erlaubnis möglich. Sie können dann bei unerlaubter Nutzung die Löschung der Domain vom bisherigen Domaininhaber verlangen, um sie selbst zu besetzen.

5. Welche Domainnamen sind erlaubt?

Grundsätzlich haben Sie bei der Wahl des Domainnamens einen großen Spielraum. Die Grenze liegt jedoch dort, wo andere Mitbewerber behindert werden oder der Domaininhaber kein schützenswertes Interesse hat. 

Probleme können sich ergeben, wenn Sie beschreibende Gattungsbezeichnungen als Domain registrieren lassen möchten. Hier besteht die Gefahr, dass bei Kunden der Eindruck erweckt wird, Ihr Unternehmen sei das einzige mit diesem Angebot. Man spricht auch von einer Alleinstellungsbehauptung. 

Wie zuvor erläutert, dürfen Sie ebenfalls keine Namen oder geschützte Kennzeichen ohne Erlaubnis verwenden. Hier können marken- und wettbewerbsrechtliche Probleme entstehen sowie Namensrechte verletzt werden.

Beispiel: Es ist rechtsmissbräuchlich, wenn Sie das geschützte Kennzeichen eines Mitbewerbers ausschließlich als Domain registrieren lassen und ihm zum Kauf anbieten. Sie haben damit kein eigenes Interesse an der Nutzung der Domain, sondern wollen ihn zum Handel “zwingen”.

6. Welche rechtlichen Möglichkeiten hat man im Fall eines Streits um eine Domain?

Steht eine Domainstreitigkeiten im Raum, gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Das außergerichtliche Schlichtungsverfahren bietet für generische Top-Level Domains (z.B. .com, .net) die Möglichkeit eine Lösung zu finden (ICANN). Dies gilt jedoch nicht für die länderspezifische Domainendung „.de“.
  • Ist eine außergerichtliche Schlichtung nicht möglich und wurde eines der oben genannten Rechte verletzt, können Sie an eine Abmahnung bzw. gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche denken. 
  • Zudem kann ein  Disput Eintrag bei der Denic eG eingerichtet werden. Die Durchsetzung Ihrer Rechte wird ermöglicht und  gleichzeitig eine Übertragung der Domain auf Sie gewährt, sobald die Domain frei geworden ist. 

Ist Ihre Wunsch-Domain bereits vergeben oder glauben Sie ein Domaininhaber verwendet Ihr Unternehmenskennzeichen unberechtigt als Domain? Erläutern Sie uns gerne den Sachverhalt und wir finden eine Lösung, mit der Sie an Ihr Ziel gelangen!

7. Fazit zum Domainrecht

  • Um sich eine Domain zu sichern, ist eine Registrierung notwendig. 
  • Sie können Ihren Domainnamen darüber hinaus als Marke eintragen lassen und höheren Schutz bekommen.
  • Domainanmeldungen, die irreführend sind oder Mitbewerber behindern, sind missbräuchlich und unzulässig (Domaingrabbing).
  • Sind Sie in Ihren Marken- oder Namensrechten durch eine registrierte Domain verletzt, können Sie den Domaininhaber abmahnen oder gerichtliche Schritte einleiten. 
  • Hierneben können Domainstreitigkeiten auch in außergerichtlichen Schlichtungsverfahren geklärt werden.

Bilderquellennachweis: © NiroDesign| PantherMedia

Philipp Obladen
Philipp Obladen
Rechtsanwalt Obladen ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Seine Ausbildung führte von Salt Lake City/USA über Singapur und Marburg schließlich nach Köln, wo er sein 1. Staatsexamen absolvierte. Sein 2. Staatsexamen legte er vor dem Landesjustizprüfungsamt in Düsseldorf ab. Seit Anbeginn seiner anwaltlichen Tätigkeit ist Rechtsanwalt Obladen nahezu ausschließlich auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes, sowie des Medien- und Urheberrechts tätig.
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