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Urheberrecht Bild: Rechtssichere Verwendung von Bildmaterial

geschätzte Lesezeit: 6 Minuten
Rechtsanwalt Marco Bennek
Philipp Obladen
Rechtsanwalt
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Urheberrecht Bild: Egal um welche fremden Bilder es geht, sie können nicht genutzt werden, ohne dass gleichzeitig an Urheberrechte gedacht werden muss. Eine Verwendung ohne die Zustimmung des Urhebers kann unter Umständen rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und teuer werden.

Wann ein Bild jedoch überhaupt durch das Urheberrecht geschützt ist und unter welchen Bedingungen eine Verwendung möglich ist, erläutert der folgende Beitrag zum Thema Urheberrecht Bild.

Inhalt

1. Wann ist ein Bild urheberrechtlich geschützt?

Urheberrecht Bild
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Das Urheberrecht schützt und honoriert die Mühen des kreativ schaffenden Urhebers. Nur er alleine soll darüber entscheiden können, was mit seinem Werk passiert und wer dieses nutzen darf.

Hierzu kann er anderen eine Erlaubnis zur Nutzung erteilen und ein sogenanntes Nutzungsrecht einräumen. Man spricht auch von einem absoluten Recht, das dem Eigentum an einer Sache gleicht.

Doch nicht jedes Werk ist urheberrechtlich geschützt. Notwendig ist eine persönliche geistige Schöpfung des Schaffenden. Gemeint ist, dass das Werk Individualität und Kreativität vorweisen muss.

Man spricht auch davon, dass eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht werden muss. Das Werk muss so besonders sein, dass es sich vom Alltäglichen abhebt.

Urheberrecht Bild: Im Rahmen von Bildern unterscheidet das Urheberrechtsgesetz zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern:

Urheberrecht Bild: Lichtbildwerke (§ 2 Absatz 1 Nr. 5 UrhG)

Lichtbildwerke sind urheberrechtlich geschützt, wenn die notwendige Schöpfungshöhe erreicht ist. Hierzu müssen sie gezielt und überlegt aufgenommen werden und gerade nicht beiläufig entstehen.

Der Fotograf muss jeglichen Gestaltungsspielraum ausgenutzt haben, indem er beispielsweise das Modell in ein besonderes Licht setzt oder Filter verwendet. Zu beachten ist jedoch, dass auch die sogenannte „kleine Münze“ geschützt wird, d.h. die Anforderungen dürfen nicht überschätzt werden.

Beispiel: Gemälde, Werbefotografien, Porträts, Klassenfotos etc.

Urheberrecht Bild: Lichtbilder (§ 72 UrhG)

Wenn das Bild nicht die erforderliche Schöpfungshöhe aufweisen kann, liegt ein Leistungsschutzrecht vor. Das Urheberrechtsgesetz gewährt dann über § 72 UrhG einen ähnlichen Schutz wie für urheberrechtlich geschützte Bilder. Ein Unterschied liegt jedoch beispielsweise in der Schutzdauer.

Urheberrecht Bild: Während ein Lichtbildwerk bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt ist, gilt für das Lichtbild nur eine geringere Schutzdauer von 50 Jahren ab Erscheinen des Bildes.

Beispiel: Spontane Aufnahme wie Schnappschüsse mit dem Handy, Bilder einer Überwachungskamera oder Röntgenbilder.

2. Wann spricht man von einer Urheberrechtsverletzung?

Urheberrechtlich geschützte Werke dürfen nur benutzt werden, wenn der Urheber hierzu seine Zustimmung erteilt hat. Fehlt diese, kann unter Umständen eine Urheberrechtsverletzung vorliegen. Das Urheberrechtsgesetz beschreibt nicht jede Handlung, die zu einer Urheberrechtsverletzung führen kann, sondern nennt stattdessen sogenannte Verwertungsrechte des Urhebers (§ 15 UrhG).

Die Verwertungsrechte sind allein dem Urheber vorbehalten. Etwas anderes ergibt sich, wenn er Ihnen ein Nutzungsrecht erteilt und erlaubt hat, das Werk in einer bestimmten Weise zu nutzen (§ 31 UrhG).

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, diese Verwertungsrechte des Urhebers zu verletzen. Das Urheberrechtsgesetz sieht außerdem bestimmte Ausnahmesituationen vor, in denen eine Nutzung auch ohne Zustimmung des Urhebers möglich ist:

Das Vervielfältigungsrecht § 16 UrhG gibt die Befugnis, Vervielfältigungen in digitaler oder körperlicher Form herzustellen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Bild auf einer Festplatte oder einem USB-Stick gespeichert wird. Tun Sie dies ohne Zustimmung des Urhebers, handelt es sich grundsätzlich um eine Urheberrechtsverletzung. Zu beachten ist jedoch, dass es bestimmte Ausnahmen gibt, die eine Vervielfältigung auch ohne Zustimmung erlauben, sogenannte Schranken:

  • Erlaubt sind vorrübergehende Speicherungen, wenn sie flüchtig sind und zu einem technischen Verfahren gehören, das für die Nutzung eines Werkes bzw. die Übertragung im Netz notwendig ist (§ 44a UrhG).
  • Ebenso ist die Vervielfältigung zu rein privaten Zwecken (§ 53 UrhG) möglich.

Das Verbreitungsrecht § 17 UrhG erlaubt das Werk oder Vervielfältigungsstücke des Werkes in der Öffentlichkeit anzubieten und in den Verkehr zu bringen.

Durch das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG) wird die Befugnis gegeben, das Werk öffentlich zur Schau zu stellen.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) ist vor allem im Bereich des Internets relevant und gibt die Befugnis, das Werk durch technische Mittel der Öffentlichkeit in einer Form zur Verfügung zu stellen, die es für die Allgemeinheit jederzeit abrufbar macht. Dies umfasst beispielsweise das Kopieren und Hochladen eines Fotos auf einer Webseite. “Öffentlich” meint in diesem Zusammenhang immer, dass ein neues Publikum aus einer unbestimmt großen Anzahl von Adressaten angesprochen wird.

Urheberrecht Bild: Eine Besonderheit ergibt sich, wenn Sie ein urheberrechtlich geschütztes Bild bearbeiten oder umgestalten und veröffentlichen möchten. Nach § 23 UrhG ist dies nur ohne Zustimmung des Urhebers möglich, wenn das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk hat. Es muss sich also um eine „neue“ geistige Schöpfung von Ihnen handeln.

Beachten Sie die rechtssichere Verwendung von Bildmaterial

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3. Wann darf ich ein Bild aus dem Internet verwenden?

Wenn Sie ein urheberrechtlich geschütztes Bild aus dem Internet verwenden möchten, sollten Sie zuvor in Erfahrung bringen, wer der Urheber ist. Er kann Ihnen seine Zustimmung geben, das Bild verwenden zu dürfen und Ihnen hierzu ein Nutzungsrecht einräumen. Auf diese Weise verhindern Sie, unnötig abgemahnt zu werden.

Achtung: Es wird nicht das Urheberrecht übertragen, sondern nur ein „abgespaltenes“ Nutzungsrecht. Kommt es zu einem Rechtsstreit, liegt es bei Ihnen zu beweisen, dass Ihnen ein solches Recht für die Nutzung eingeräumt worden ist!

4. Was passiert, wenn man ungefragt Bilder von anderen benutzt?

Nutzen Sie Bilder von anderen, ohne dass Sie eine Zustimmung hierfür haben, riskieren Sie, abgemahnt zu werden. In diesem Fall können neben rechtlichem Ärger Kosten auf Sie zukommen. Der Abmahnende kann unter Umständen seine Rechtsanwaltskosten, die ihm durch die Abmahnung entstanden sind, von Ihnen zurückverlangen.

5. Wie können Sie als Urheber gegen eine unbefugte Verwendung Ihrer Bilder vorgehen?

Wurden Bilder von Ihnen ohne Ihre Zustimmung als Urheber verwendet, ist es ratsam, zunächst eine außergerichtliche Lösung anzustreben. Die Abmahnung bietet Ihnen hierzu eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit.

Wenn Sie den potentiellen Verletzer abmahnen, weisen Sie ihn auf sein urheberrechtsverletzendes Verhalten hin und halten ihn gleichzeitig dazu an, dieses freiwillig innerhalb einer gesetzten Frist zu beenden. Es bietet sich zudem an, sich von ihm eine strafbewehrte Unterlassungserklärung geben zu lassen.

Sie können bei einem urheberrechtsverletzenden Verhalten verschiedene Ansprüche gegen den potentiellen Verletzer haben:

Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch § 97 UrhG

Durch den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch können Sie verhindern, dass in Zukunft weiter Bilder ohne Ihre Zustimmung verwendet werden und es so zu erneuten Urheberrechtsverletzungen kommt. Außerdem können Sie verlangen, dass jedes bereits eingetretene Verhalten, das Ihre Urheberrechte verletzt, beendet wird.

Die Ansprüche setzen eine sogenannte Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr voraus. Letztere wird vermutet, wenn Ihre urheberrechtlich geschützten Bilder ungefragt verwendet wurden und bereits eine Urheberrechtsverletzung gegeben ist. Der Vorteil: Sie trifft dann keine Beweispflicht mehr.

Ihr Anspruch ist verschuldensunabhängig, d.h. ob der Verletzer wusste, dass er mit seinem Verhalten eine Urheberrechtsverletzung begeht, ist irrelevant. Wenn Sie vorbeugenden Schutz erreichen möchten, ist jedoch erforderlich, dass Sie konkrete Anhaltspunkte darlegen, dass die Verletzung Ihrer Urheberrechte bevorstehen wird.

Urheberrecht Bild: Schadensersatzanspruch § 97 UrhG

Wenn der potentielle Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig Ihre urheberrechtlich geschützten Bilder verwendet hat, können Sie zudem Schadensersatz von ihm verlangen. Die Berechnung des Schadensersatzes erfolgt auf drei verschiedene Arten:

  • Es wird ein Vergleich angestellt, innerhalb dessen die hypothetische Situation mit und ohne Urheberrechtsverletzung betrachtet wird. Die Differenz beider Situationen stellt dann den Schaden dar. Beispielsweise der Gewinn, der Ihnen entgangen ist.
  • Sie können den Gewinn herausverlangen, den der Verletzer durch die Verwendung Ihrer geschützten Bilder erlangt hat.
  • Zudem können Sie eine fiktive Lizenzgebühr verlangen. Es wird geschaut, welche Lizenzgebühr für die Verwendung Ihrer Bilder in der konkreten Situation vereinbart worden wäre. Der Vorteil ist, dass Ihnen auf diese Weise erspart bleibt, einen konkreten Schaden nachzuweisen.

Vernichtung, Rückruf, Überlassung § 98 UrhG

Sie können vom potenziellen Verletzter verlangen, dass dieser rechtswidrig hergestellte oder verbreitete Bilder vernichten muss. Auch ein Rückruf ist möglich. Wenn Sie sich hingegen dazu entscheiden, ihm die Bilder gegen eine angemessene Vergütung zu überlassen, gibt Ihnen § 98 UrhG die Möglichkeit hierzu.

Urheberrecht Bild: Strafrechtliche Sanktionen §§ 106 ff. UrhG

Eine vorsätzliche Urheberrechtsverletzung ist strafbar. Wenn Sie einen Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft stellen oder ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft tätig werden und dem Fall nachgehen.

6. Urheberrecht Bild - Fazit

  • Bilder können als Lichtbildwerke (§ 2 Absatz 1 Nr. 5 UrhG) urheberrechtlich geschützt werden, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung des Schaffenden sind. Hierzu muss das Bild Individualität und Kreativität vorweisen.
  • Wenn die besondere Schöpfungshöhe nicht erreicht wurde, sind Bilder als Lichtbilder in geringerer Weise geschützt (§ 72 UrhG).
  • Eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn das Bild ohne die Zustimmung des Urhebers verwendet wird und keine Schranke greift.
  • Wenn Ihre urheberrechtlich geschützten Bilder ohne Ihre Zustimmung verwendet wurden, können Sie den potentiellen Verletzer abmahnen. Gleichzeitig kann Ihnen eine Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Vernichtung und Schadensersatz zustehen.

Bilderquellennachweis: © Encho Enevski| PantherMedia

Philipp Obladen
Philipp Obladen
Rechtsanwalt Obladen ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Seine Ausbildung führte von Salt Lake City/USA über Singapur und Marburg schließlich nach Köln, wo er sein 1. Staatsexamen absolvierte. Sein 2. Staatsexamen legte er vor dem Landesjustizprüfungsamt in Düsseldorf ab. Seit Anbeginn seiner anwaltlichen Tätigkeit ist Rechtsanwalt Obladen nahezu ausschließlich auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes, sowie des Medien- und Urheberrechts tätig.
(0221) 800 676 80
kanzlei@obladen-gaessler.de
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