Urheberrecht im Internet – ein Überblick
Das Urheberrecht wird im Internet häufig mit Füßen getreten. Grund dafür ist meist, dass die Beteiligten ihre Rechte und Pflichten nicht kennen. Wir erklären Kreativen und Nutzern die Grundlagen des Urheberrechts im Internet.
1. Was ist urheberrechtlich geschützt?
Sinn und Zweck des Urheberrechts ist es, die persönliche Beziehung zwischen Urheber und seinem Werk zu schützen. Die Mühe des kreativen Schaffens soll damit belohnt werden, dass der Urheber allein entscheiden darf, was mit seinem Werk passiert.
Er kann andere von der Nutzung ausschließen oder ihnen eine Befugnis hierzu erteilen – ähnlich wie der Eigentümer einer Sache.
Klassische Beispiele für urheberrechtlich geschützte Werke im Internet sind:
- Sprachwerke § 2 I Nr. 1 UrhG, z.B. Computerprogramme, Texte, Gedichte, nicht hingegen alltägliche Mitteilungen wie SMS.
- Musikwerke § 2 I Nr. 2 UrhG, z.B. Songs, Melodien.
- Lichtbildwerke § 2 I Nr. 5 UrhG, z.B. Fotos, nicht hingegen Spontanaufnahmen.
- Filmwerke § 2 I Nr. 6 UrhG, z.B. Videos, Spielfilme, Clips.
Abstrakter ausgedrückt bedeutet dies:
Damit das Urheberrecht Anwendung findet, muss eine persönliche geistige Schöpfung vorliegen. Es entsteht formlos mit Schaffung, d.h. weitere Schritte wie eine Eintragung sind nicht erforderlich. Nicht geschützt ist daher nur eine Idee, sondern vielmehr allein deren kreative Umsetzung.
Notwendige Schutzvoraussetzungen sind:
- Eine persönliche geistige Schöpfung, d.h. das Werk muss von einem Menschen geschaffen worden sein. Maschinell oder schon vorgefundene Erzeugnisse genügen nicht (z.B. Text, der von einem Übersetzungscomputer generiert wurde).
- Es muss ein geistiger Inhalt vorliegen. Davon ist dann die Rede, wenn das Werk auf Kommunikation im weitesten Sinne angelegt ist (fehlt z.B. bei einem Parfum).
- Eine bestimmte Form muss erkennbar sein bzw. ein Entwurf.
- Der wichtigste Punkt ist die Individualität. Urheberrechtlich geschützt ist ein Werk nur dann, wenn es ein besonderes Maß an Kreativität aufweist. Es muss sich von dem Alltäglichen abheben. Besteht ein hoher Gestaltungsspielraum, muss dieser auch genutzt werden, d.h. was jeder so gemacht hätte und sich aufdrängt, ist nicht besonders und damit auch nicht urheberrechtlich schützenswert (z.B. Dokumentarfilme, wenn der Kameramann keinen Gestaltungsspielraum hat, bei Fotos nur, wenn diese gezielt und überlegt aufgenommen wurden). Zu beachten ist jedoch, dass die Anforderungen nicht überschätzt werden dürfen. Schutz kann sich z.B. auch ergeben für Bedienungsanleitungen, Slogans, Werktitel, Snippets in Suchmaschinen oder Melodien.
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2. Wann liegt eine Urheberrechtsverletzung im Internet vor?
Ein geschütztes Werk darf grundsätzlich nur mit Zustimmung des Urhebers genutzt werden. Sie begehen andernfalls unter Umständen eine Urheberrechtsverletzung.
Im Internet gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Verwertungsrechte des Urhebers zu verletzen. Auch existieren bestimmte Ausnahmesituationen, in denen einen Zustimmung des Urhebers entbehrlich ist. Im Einzelnen:
Kopieren und Speichern
Gemäß §§ 16, 69c Nr. 1 UrhG hat allein der Urheber ein Vervielfältigungsrecht. Dieses meint die ausschließliche Befugnis, Vervielfältigungen in digitaler oder körperlicher Form herzustellen, z.B. Fotokopie, Videokassette, Speicherung auf einem USB-Stick oder einer Festplatte. Sie dürfen also grundsätzlich nicht unerlaubt eine Kopie eines Werkes herstellen.
Browsen Sie im Internet, erfolgt jedoch andauernd eine vorübergehende Vervielfältigung im Arbeitsspeicher Ihres Computers. Ähnliches gilt bei Fernsehaufzeichnungen. Damit solche legitimen Nutzungen nicht zu einer Urheberrechtsverletzung führen, gibt es bestimmte Ausnahmesituationen, in denen die Speicherung erlaubt ist:
- Nach §§ 44a, 69d UrhGgilt dies für vorrübergehende Speicherungen, wenn diese flüchtig sind und zu einem technischen Verfahren gehören, das für die Nutzung eines Werkes bzw. die Übertragung im Netz notwendig ist.
- Nach § 53 UrhG, wenn Sie eine Vervielfältigung rein zu privaten Zwecken anfertigen. Aber Achtung! Sind die Inhalte der Quelle bereits rechtswidrig, so kann auch eine Vervielfältigung im privaten Bereich nicht rechtmäßig sein (z.B. beim Streamen von Filmen über Plattformen wie kino.to, die offensichtlich keine Nutzungsrechte haben).
Upload & Co.
Gemäß §§ 19a, 69c Nr. 4 UrhG darf allein der Urheber über die öffentliche Zugänglichmachung entscheiden. Gemeint ist, dass das Werk durch technische Mittel in einer Form zur Verfügung gestellt wird, die es jederzeit abrufbar macht.
Uploaden Sie also urheberrechtlich geschützte Werke im Internet, sodass die Allgemeinheit auf sie ohne Zustimmung des Urhebers zugreifen kann, liegt hierin eine Urheberrechtsverletzung. Von der Allgemeinheit spricht man dabei, sobald ein neues Publikum aus einer unbestimmt großen Anzahl von Adressaten angesprochen wird.
Es gibt hierbei verschiedene Möglichkeiten, ein Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen:
- Das Kopieren und Hochladen eines Fotos oder anderer Dateien von einer fremden Website im Internet.
- Anbieten von Dateien in File-Sharing-Systemen.
Linking und Framing fällt hingegen nicht unter §§ 19a, 69c Nr. 4 UrhG. Gemeint ist hiermit das Setzen eines Links auf der eigenen Website, der zu einer anderen Website führt. Von einer Urheberrechtsverletzung kann dann nicht gesprochen werden, wenn die Datei auf der Zielseite legal bereitgestellt wurde. Der Grund liegt darin, dass Sie als Setzer des Links die eigentliche Datei nicht bereitstellen. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie wissen, dass es sich um urheberrechtsverletzende Inhalte auf der Zielseite handelt.
Umgestaltung
Eine Urheberrechtsverletzung kann auch dann vorliegen, wenn Sie ein geschütztes Werk nicht nur kopieren (s.o.), sondern auch verändern und veröffentlichen, z.B. indem Sie eine fremde Fotografie bearbeiten und im Internet hochladen.
Hier ist abzugrenzen, ob
- Sie das fremde Werk lediglich als Anregung verwendet haben, um etwas eigenes Neues zu schaffen, oder
- Sie eine eigenschöpferische Umgestaltung vorgenommen haben.
Nur im ersten Fall ist eine Verwertung ohne Zustimmung des Urhebers des fremden Werkes möglich (freie Benutzung § 24 UrhG). Bei einer Umgestaltung entsteht zwar ein Bearbeiterurheberrecht (§ 3 UrhG), die Bearbeitung darf trotzdem nicht ohne Zustimmung des Urhebers des Originals veröffentlicht werden (§ 23 UrhG).
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3. Wie können Urheber gegen eine Urheberrechtsverletzung vorgehen?
Wurde Ihr Urheberrecht verletzt, können Sie außergerichtlich eine Lösung anstreben, indem Sie den Verletzer abmahnen. Dies ist häufig die schnellste und kostengünstigste Lösung. Der potentielle Verletzer wird auf sein rechtswidriges Verhalten hingewiesen und angehalten, dieses freiwillig innerhalb einer Frist zu beenden. Gleichzeitig soll er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.
Sie können zudem verschiedene Ansprüche gegen den potentiellen Verletzer geltend machen. Ggf. sollten Sie dazu Klage erheben. Dabei sind Sie auf rechtlichen Rat angewiesen. Wir sind seit vielen Jahren auf das Urheberrecht spezialisiert. Sie erreichen uns unter (0221) 800 676 80 oder per kanzlei@obladen-gaessler.de. Auch für eine rechtssichere Abmahnung empfiehlt sich bereits anwaltliche Beratung.
Diese Ansprüche und Möglichkeiten kommen in Betracht:
Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch § 97 UrhG
Mittels Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch verhindern Sie Urheberrechtsverletzungen in der Zukunft oder verlangen, dass der Verletzer noch andauernde Beeinträchtigungen beendet.
Notwendig dafür ist eine sog. Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr wird vermutet, wenn bereits eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Ein Beweis bleibt Ihnen dann erspart. Ob der Verletzer wusste, dass er eine Urheberrechtsverletzung begeht, ist hingegen irrelevant.
Für vorbeugenden Schutz noch vor einer ersten Beeinträchtigung müssen Sie konkrete Anhaltspunkte darlegen, wonach eine Urheberrechtsverletzung bevorsteht.
Schadensersatzanspruch § 97 UrhG
Weiterhin können Sie Schadensersatz für bestehende Urheberrechtsverletzungen verlangen, wenn der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Es gibt drei verschiedene Möglichkeiten der Schadensberechnung:
- Bei einem Vergleich der hypothetischen Situation mit und ohne Urheberrechtsverletzung wird geschaut, wie hoch die Differenz ist. Diese stellt dann Ihren Schaden dar. Es handelt sich um konkrete Vermögenseinbußen (z.B. entgangener Gewinn).
- Sie können den Gewinn herausverlangen, den der Verletzer durch die Urheberrechtsverletzung erzielt hat.
- Auch können Sie eine fiktive Lizenzgebühr verlangen. Es wird dann gefragt, welche Lizenzgebühr Sie und der Verletzer in der konkreten Situation vereinbart hätten. Ihnen bleibt dann erspart, den Schaden nachzuweisen.
Fehlt der Vorsatz, bleibt ein Anspruch auf Herausgabe dessen, was objektiv durch unberechtigte Verwendung erlangt wurde bzw. noch vorhanden ist.
Strafrechtliche Sanktionen §§ 106 ff. UrhG
Die vorsätzliche Begehung einer Urheberrechtsverletzung ist zudem strafbar. Damit die Staatsanwaltschaft tätig werden kann, müssen Sie einen Strafantrag stellen oder es muss ein besonderes öffentliches Interesse vorliegen.
Sie können uns jederzeit für eine kostenlose Erstberatung unter (0221) 800 676 80 kontaktieren.
4. Wie können Nutzer ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Internet verwenden?
Wenn Sie ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Internet verwenden möchten, sollten Sie zuvor in Erfahrung bringen, wer der Urheber ist. Bei ihm direkt können Sie seine Zustimmung erlangen und sich ein Nutzungsrecht einräumen lassen. So verhindern Sie, unnötig abgemahnt zu werden.
Verträge dieser Art sind oft kompliziert. Wir beraten Sie, worauf Sie achten sollten. Unsere langjährige Erfahrung sichert Ihnen Ergebnisse auf hohem Niveau. Sie erreichen uns unter (0221) 800 676 80 oder per kanzlei@obladen-gaessler.de.
5. Fazit
- Das Urheberrecht schützt jede persönliche geistige Schöpfung, d.h. es muss ein gewisses Maß an Individualität und Kreativität bei der Schaffung eines Werkes vorliegen.
- Eine Urheberrechtsverletzung ist dann gegeben, wenn das geschützte Werk ohne Zustimmung des Urhebers verwertet wird und keine Schranke greift. Letzteres ist z.B. meist gegeben bei Nutzung zu privaten Zwecken oder bei einer nur vorübergehenden Vervielfältigung, wenn diese Teil eines technischen Verfahrens ist.
- Die Verwertungsrechte des Urhebers können im Internet z.B. durch Kopieren, Speichern, Upload und Veröffentlichung eines bearbeiteten Originals verletzt werden.
- Wurde Ihr Urheberrecht verletzt, können Sie den potentiellen Verletzer abmahnen. Ihnen kann ein Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung und/oder Schadensersatz zustehen. Gleichzeitig kann die Staatsanwaltschaft auf Antrag strafrechtlich vorgehen.
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