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Das Strafverfahren im Urheberrecht – Was Sie wissen müssen und wie Sie am besten vorgehen

geschätzte Lesezeit: 4 Minuten
Rechtsanwalt Marco Bennek
Philipp Obladen
Rechtsanwalt
(0221) 800 676 80
Jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet des Urheberrechts
Persönliche Beratung ist unser Anspruch
Von über 250 Mandanten empfohlen
Hochspezialisiert auf Verteidigung geistigen Eigentums
Fragen? Kontaktieren Sie uns!

Das Urheberrecht schützt den Urheber von geistigen Schöpfungen, sogenannten Werken, und spricht diesem ein ausschließliches, subjektive Recht zu. Dazu gehören unter anderem das ausschließliche Recht auf Verarbeitung und Verbreitung seines Werkes. Durch dieses Recht entstehen gegenüber Dritter vor allem Unterlassungs – und Schadensersatzansprüche.

Neben diesen zivilrechtlichen Ansprüchen besteht aber auch die Möglichkeit einer strafrechtlichen Sanktionierung des Verstoßes – dem Strafverfahren im Urheberrecht.

Inhalt

1. Warum und unter welchen Voraussetzungen sind Urheberrechtsverletzungen strafbar?

Die Strafbarkeit einer Urheberrechtsverletzung ergibt sich aus den §§ 106 ff. UrhG.

Das Urheberrecht gewährt dem Schöpfer des Werkes, also dem Urheber, umfassende und ausschließliche Nutzungsrechte an seinem Werk.

Maßt sich jemand diese Nutzungsrechte, unter anderem durch Bearbeitung, Umgestaltung, Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe des Werkes ohne die Einwilligung des Urhebers an, so kann dies durch die §§ 106 ff. UrhG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder einer Geldbuße sanktioniert werden.

Die strafrechtliche Sanktionierung dieser Urheberrechtsverletzung ist unter anderem vom Vorsatz des Handelnden abhängig. Daraus folgt, dass derjenige, der wissentlich und willentlich in die subjektiven Rechte des Urhebers eingreift mit einem strafrechtlichen Verfahren aufgrund von Urheberrechtsverletzungen rechnen kann.

2. Überblick über das Urheberstrafrechtsverfahren

Das strafrechtliche Verfahren wegen einer Urheberrechtsverletzung läuft wie jedes Strafverfahren in mehreren Schritten ab.

Es ist zu beachten, dass nur weil ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, es nicht zwingend zu einer Anklage kommen muss.

Zunächst ist für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ein Anfangsverdacht erforderlich. Dieser liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vorliegen.

Diese Anhaltspunkte werden in der Regel in einer Strafanzeige durch den Urheber nach §§ 106 ff. UrhG dargelegt.

Aufgrund dieses Anfangsverdachts wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, in diesem wird von den Ermittlungsbehörden, insbesondere von der Staatsanwaltschaft eine umfassende Sachverhaltsaufklärung durchgeführt.

Hier erlangt der Beschuldigte in der Regel auch erstmalig Kenntnis davon, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn läuft. Meistens erhält er eine Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung oder einen Anhörungsbogen.

WICHTIG: Als Beschuldigter hat man das Recht zu schweigen. Es besteht keine Pflicht, auf Fragen zu antworten oder einen Vernehmungstermin wahrzunehmen. In jedem Fall sollte von diesem Recht auch zunächst Gebrauch gemacht werden. In einem ersten Schritt sollte immer Akteneinsicht in die Ermittlungsakte gestellt werden. Erst wenn Kenntnis über den Akteninhalt besteht, sollte erwogen werden, ob man sich zu den Vorwürfen äußert oder sich schweigend verteidigt.

In einigen Fällen erlangt der Beschuldigte auf Grund einer Hausdurchsuchung Kenntnis davon, dass ein urheberrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn läuft. Auch hier gilt:

SCHWEIGEN IST GOLD! Wenden Sie sich an einen auf das Urheberstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt, der für Sie Akteneinsicht beantragt und eine Verteidigungsstrategie entwickelt.

Nach der Beendigung eines solchen Ermittlungsverfahrens folgt, soweit ein hinreichender Tatverdacht gegenüber dem Beschuldigten vorliegt, die Anklageerhebung oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls.

Im Ermittlungsverfahren kann es sinnvoll sein, mithilfe eines auf das Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwaltes auf eine Verfahrenseinstellung hinzuarbeiten.

Eine Verfahrenseinstellung kann aus unterschiedlichen Gründen erfolgen.

Unter anderem kommt die Einstellung des Verfahrens wegen geringem Verschulden und fehlendem öffentlichen Interesse in Betracht. Andere Einstellungsgründe können sein, dass der Vorsatz nicht vollumfassend nachgewiesen werden kann, oder, dass die Einstellung gegen eine Auflage, in der Regel eine Geldbuße, erfolgt ist.

Kommt es zu keiner Verfahrenseinstellung, wird in einem gerichtlichen Verfahren im Zuge der Hauptverhandlung über den Verstoß gegen die Urheberschaft verhandelt. In diesem Verfahren werden unter anderem die Schuld- oder Unschuld-Frage und die Frage des Strafrahmens, in Form von Art und Höhe, behandelt.

Das gerichtliche Verfahren kann ebenfalls eingestellt werden, ist dies nicht der Fall, wird es durch Urteil oder Freispruch beendet.

Wir vertreten Sie außergerichtlich und gerichtlich in allen Angelegenheiten in Bezug auf das Urheberrecht. Vereinbaren Sie gerne einen Termin, um Ihr Anliegen zu besprechen. Sie erreichen uns unter (0221) 800 676 80 oder kanzlei@obladen-gaessler.de.

Ich werde der Urheberrechtsverletzung bezichtigt. Wie gehe ich vor?

Zögern Sie nicht, rufen Sie (0221) 800 676 80 an. Wir helfen Ihnen!

3. Muss man wegen einer Urheberrechtsverletzung ins Gefängnis?

Bei einer vorsätzlichen Verletzung des Urheberrechts kommt eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder die Verhängung eines Bußgeldes als Sanktion der Verletzung in Betracht.

Liegt eine Gewerbsmäßige unerlaubte Verletzung iSd § 108a UrhG vor, so kann sich die Freiheitsstrafe auf bis zu 5 Jahre erhöhen.

Dabei liegt Gewerbsmäßigkeit im strafrechtlichen Sinn liegt dann vor, wenn der Täter die Tat in der Absicht begeht, sich durch wiederholte, ggf. auch nur fortgesetzte Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (Dreier/Schulze/Dreier, 6. Aufl. 2018, UrhG § 108a Rn. 5).

4. Wie wir Ihnen am besten helfen können

Wenn Sie Kenntnis davon haben, dass Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren wegen einer Urheberrechtsverletzung sind, können Sie uns zunächst für eine kostenlose Ersteinschätzung kontaktieren. Wir werden dann im Rahmen eines Mandates Akteneinsicht in die Ermittlungsakte beantragen können. Nur so kann Waffengleichheit mit den Ermittlungsbehörden hergestellt werden.

Nach erfolgter Akteneinsicht können wir zusammen erwägen, ob man sich schweigend verteidigt oder ob man eine Stellungnahme abgibt. In vielen urheberrechtlichen Ermittlungsverfahren ist es sinnvoll, das Verfahren bereits im Ermittlungsverfahren durch Einstellung zu beenden.

Wenn die Verfahrenssituation dies hergibt, werden wir dies in jedem Fall für Sie angehen. Sollte eine Einstellung im Ermittlungsverfahren nicht in Betracht kommen, stehen wir im Rahmen der Hauptverhandlung als engagierte Verteidiger an Ihrer Seite. In besonders umfangreichen und strafprozessrechtlich anspruchsvollen Verfahren ziehen wir kooperierende Fachanwälte für Strafrecht hinzu, sodass ein kompetentes Verteidigerteam aufgebaut werden kann.

Muss ich bei einem Urheberrechtsverstoß ins Gefängnis?

Sie können uns jederzeit für eine kostenlose Erstberatung unter (0221) 800 676 80 kontaktieren.

5. Wann sind Urheberrechtsstrafverfahren besonders häufig?

Wir erleben es besonders häufig, dass Strafverfahren im Urheberrecht bei Umgehung von Lizenzbedingungen von Software eingeleitet werden. Hier werden häufig Raubkopien aus dem Internet heruntergeladen und mit einem gecrackten Freischaltcode installiert. Die Software „funkt“ Daten an den Urheber des Computerprogramms, sodass u.U. der illegale Nutzer ausfindig gemacht werden kann. In derartigen Fallkonstellationen sind die Verteidigungschancen regelmäßig sehr gut. Wir beraten Sie hierzu sehr gerne.

Zudem kommt es immer wieder und vor allem immer noch zu Strafverfahren bei umfangreichem Verbreiten von urheberrechtlich geschützten Werken über das Internet. Auch hier beraten wir und entwickeln mit Ihnen eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie.

Bei Urheberrechtsstrafverfahren ist die Vorgehendsweise sehr wichtig. Lassen Sie uns gerne das sinnvollste Vorgehen besprechen. Sie erreichen uns unter (0221) 800 676 80 oder kanzlei@obladen-gaessler.de.

Bilderquellennachweis: © Elnur | PantherMedia

Philipp Obladen
Philipp Obladen
Rechtsanwalt Obladen ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Seine Ausbildung führte von Salt Lake City/USA über Singapur und Marburg schließlich nach Köln, wo er sein 1. Staatsexamen absolvierte. Sein 2. Staatsexamen legte er vor dem Landesjustizprüfungsamt in Düsseldorf ab. Seit Anbeginn seiner anwaltlichen Tätigkeit ist Rechtsanwalt Obladen nahezu ausschließlich auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes, sowie des Medien- und Urheberrechts tätig.
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