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Soforthilfe bei Abmahnungen

Was tun, wenn die Abmahnung ins Haus flattert.

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Filesharing. Bilderklau. eCommerce.

Wir verteidigen unsere Mandanten seit Jahren gegen Abmahnungen wegen Filesharing, Bilderklau oder Wettbewerbsverstößen zu Festpreisen.

Profitieren Sie doppelt von unserer Erfahrung und Routine.

Filesharing-Abmahnung Unsere Leistungen

Bei Abmahnungen wegen Filesharing übernehmen wir die Verteidigung gegen die Abmahnung unabhängig von der Ausgangsforderung
ab 250,00 EUR (inkl. 19% MwSt.)
  • Umfassende rechtliche Beratung
  • Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung
  • Gesamter außergerichtlicher Schriftverkehr
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Shop-Abmahnung (Wettbewerb/Marke)  Unsere Leistungen

Unser Honorar hängt von Höhe der Ausgangsforderung und dem Aufwand ab. Wir verteidigen gegen die Abmahnung
ab 297,50 EUR (inkl. 19% MwSt.)
  • Umfassende rechtliche Beratung
  • Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung
  • Gesamter außergerichtlicher Schriftverkehr
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Unser eCommerce-PaketUnsere Leistungen

Wir bearbeiten Ihre Abmahnung und erstellen Ihnen rechtssichere Texte (AGB/Widerrufsbelehrung/Datenschutzerklärung) zugeschnitten auf Ihren Shop oder Ihre Webseite
ab 399,- EUR (inkl. 19% MwSt.)
  • Umfassende rechtliche Beratung
  • Modifizierte Unterlassungserklärung
  • Erstellung allgemeiner Geschäftsbedingungen
  • Abmahnsichere Widerrufsbelehrung
Kontakt aufnehmen

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Nachfolgend beantworten wir eine Reihe uns in unserer langjährigen Berufspraxis häufig gestellter Fragen.
Damit Sie nicht kostbare Zeit mit der Beschaffung von Informationen verlieren.

Wenn Sie die Antwort auf Ihre Frage hier nicht finden und Sie Informationen rund um das Thema wettbewerbsrechtliche Abmahnung suchen, dann finden Sie weitere, wertvolle Informationen dazu in unserem ausführlichen Ratgeber (hier klicken).

eCommerce (eBay, Amazon, Etsy etc)
Filesharing
Bilderklau
Welche Abmahnungen hat die Kanzlei OBLADEN · GAESSLER Rechtsanwälte bereits bearbeitet?

Wir von der Kanzlei OBLADEN · GAESSLER Rechtsanwälte haben in den letzten 11 Jahren mehrere tausend Abmahnungen bearbeitet.

Im Bereich der Shop-Abmahnungen werden uns täglich Abmahnungen von diversen Kanzleien und Verbänden wie dem IDO, den Wettbewerbszentralen oder den Verbraucherschutzvereinen vorgelegt.

Eine Auswahl der bereits bearbeiteten Abmahnungen finden Sie auf unseren Blog-Seiten:

https://www.obladen-gaessler.de/blog/
ᐅ OBLADEN · GAESSLER Rechtsanwälte GbR ᐅ Jetzt ansehen! (anwalt.de)

 

Lohnt sich der Gang zum Anwalt?

Wettbewerbsrecht und Markenrecht sind Spezialmaterie. Hier gelten oftmals ganz eigene „Spielregeln“. Zudem ist das Kostenrisiko im Falle einer Klage hoch. Man sollte sich daher professionell beraten lassen, um möglichst kostengünstig aus der Angelegenheit herauszukommen.

Ehrlicherweise muss man konstatieren, dass die meisten wettbewerbsrechtlichen und markenrechtlichen Abmahnungen berechtigt sind. Dennoch haben wir eine nicht unerhebliche Anzahl von Abmahnungen erfolgreich abgewehrt, ohne dass die Abgemahnten etwas an die Abmahnkanzlei zahlen mussten.

In anderen Fällen kam es zu Vergleichen, sodass die Gesamtkosten (also Abmahnkosten + Kosten unserer Beauftragung) geringer waren als die ursprüngliche Forderung.

Kern einer jeden Beratung muss die Frage sein, ob man die geforderte Unterlassungserklärung abgeben soll oder nicht. Hier ist eine gute Beratung, die sich auch an den wirtschaftlichen Umständen orientieren kann notwendig, da das Risiko einer fehlerhaft abgegebenen Unterlassungserklärung hoch ist.

Wir bieten eine kostenlose Ersteinschätzung an, sodass Sie im Hinblick auf Ihre Kosten ohnehin kein Risiko eingehen.

Wieso sind die Abmahnungen so teuer?

Die mit den Abmahnungen geforderten Rechtsanwaltskosten werden anhand des Gegenstandswertes bemessen. Gerade im Wettbewerbs- und Markenrecht betragen die Gegenstandswerte oftmals mehrere zehntausend Euro.

Richtig ist, dass in diesen Rechtsgebieten „traditionell“ hohe Gegenstandswerte angenommen werden. Diese richten sich in der Regel nicht nach einem konkreten Schaden oder der Verkaufstätigkeit des Abgemahnten.

Gleichwohl sind die angesetzten Gegenstandswerte oftmals überhöht. Hier kommt es stets auf den Einzelfall an. In vielen Fällen gelingt es, die geforderten Anwaltskosten zu reduzieren.

Was wird bei eBay/Amazon/Onlineshops abgemahnt?

Die meisten wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen betreffen fehlerhafte oder veraltete Widerrufsbelehrungen, falsche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), fehlerhafte Produktbeschreibungen und Garantieangaben oder unterlassene Kennzeichnungspflichten nach dem ElektroG und anderen Regelungen.

Ein weiterer Klassiker ist die Abmahnung von vermeintlichen Privatverkäufern. Hierbei handelt es sich Accounts, die im Laufe der Zeit zu viele Bewertungen für immer gleichartige Verkäufe erhalten haben, sodass ein Privatverkauf nicht mehr in Betracht kommt, sondern der Accountinhaber als im geschäftlichen Verkehr handelnd (also gewerblicher Händler) eingestuft wird.

Wie verhalte ich mich bei einer Abmahnung wegen meines Onlineshops/ebay- oder Amazon-Profils

Abmahnungen bei Onlineverkaufsplattformen wie ebay, AmazonYatego oder Etsy betreffen in der Regel wettbewerbsrechtliche, urheberrechtliche oder markenrechtliche Ansprüche.

Wie die Strategien zur Verteidigung gegen solche Abmahnungen im Einzelfall aussehen können, ist eine Frage des Einzelfalles.

Zunächst prüfen wir, ob die Abmahnung dem Grunde nach berechtigt ist. Ist dies der Fall, können wir in aller Regel zur Abgabe einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung raten. Keinesfalls sollte die Unterlassungserklärung unterzeichnet werden, die den Abmahnungen beigefügt sind. Diese stellen Schuldeingeständnisse dar und enthalten in der Regel Klauseln, die nicht zwingend in eine Unterlassungserklärung gehören. Dazu zählen oftmals Zahlungsverpflichtungen.

Eine modifizierte Unterlassungserklärung wird dabei so formuliert, dass sie kein Schuldeingeständnis darstellt. Gleichzeitig kann aber verhindert werden, dass etwaige Unterlassungsansprüche eingeklagt werden. Dies kann nämlich oftmals mit zusätzlichen Kosten von mehreren tausend Euro verbunden sein. Daher sollte man eine Abmahnung auch niemals ignorieren, sondern fristgerecht beantworten.

Mit der Abmahnung werden in der Regel Anwaltsgebühren und bei urheberrechtlichen und markenrechtlichen Abmahnungen Schadenersatzansprüche gefordert.

Wir prüfen die Abmahnungen daraufhin, ob man mit guten Argumenten diese Forderungen abwehren oder aber zumindest reduzieren kann.

In den meisten Fällen kann jedenfalls eine Reduzierung der geforderten Kosten erreicht werden. Da das Wettbewerbsrecht, das Urheberrecht und das Markenrecht Spezialmaterie sind, sollte man sich aber in jedem Fall anwaltlich beraten lassen.

Wir bieten eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung an und übernehmen die außergerichtliche Verteidigung zu Festpreisen an.

Ist eine modifizierte Unterlassungserklärung nachteilig?

In den meisten Fällen raten wir dazu, eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Dabei unterzeichnet man nicht die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung, sondern man formuliert eine eigene Unterlassungserklärung. Diese ist so formuliert, dass sie kein Schuldeingeständnis darstellt.

Manche raten dazu, dass man überhaupt keine Unterlassungserklärung abgeben sollte. In den meisten Fällen dürfte dies nicht sinnvoll sein. Gibt man überhaupt keine Unterlassungserklärung ab, können etwaige Unterlassungsansprüche gerichtlich eingeklagt werden. Hierbei bestehen zwei Probleme: Zum einen ist die Rechtsprechung in Deutschland immer noch sehr uneinheitlich, was die Frage der Haftung des Anschlussinhabers angeht. Es besteht also ein realistisches Risiko, dass man als Abgemahnter eine Unterlassungsklage verliert. Das zweite Problem dabei ist, dass die Prozesskosten im Falle einer verlorenen Unterlassungsklage oftmals bei mehreren tausend Euro liegen. Aussagen wie: Bei uns hat noch keiner eine Unterlassungsklage erhalten oder verloren sind schlichtweg unseriös.

Daher raten wir zum geringsten Risiko. Ziel sollte es sein, dass die Abgemahnten nach Möglichkeit und soweit es die Rechtslage hergibt, gar nichts zahlen müssen und nicht verklagt werden.

Welche Abmahnungen hat die Kanzlei OBLADEN · GAESSLER Rechtsanwälte bereits bearbeitet?

Wir von der Kanzlei OBLADEN · GAESSLER Rechtsanwälte haben in den letzten 11 Jahren mehrere tausend Abmahnungen bearbeitet.

Im Bereich des Filesharings haben wir bereits Abmahnungen von sämtlichen Kanzleien wie Frommer Legal, FAREDS, Nimrod, Daniel Sebastian (IPPC Law), Rasch Rechtsanwälte usw. bearbeitet. Wir können behaupten, dass uns jede Filesharing-Abmahnung, die seit 2010 ausgesprochen wurde, bekannt ist.

Eine Auswahl der bereits bearbeiteten Abmahnungen finden Sie auf unseren Blog-Seiten:

https://www.obladen-gaessler.de/blog/
ᐅ OBLADEN · GAESSLER Rechtsanwälte GbR ᐅ Jetzt ansehen! (anwalt.de)

 

Welche Basisstrategien gibt es bei Abmahnungen?

1. Strategie: Aussitzen

Die kämpferischste Strategie ist sicherlich, weder eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben, noch einen Cent an die Gegenseite zu überweisen. Zu dieser Strategie kann die Kanzlei OBLADEN · GAESSLER aber nur raten, wenn vorher anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen wurde. Im Selbstgang sollte man diese Strategie nicht wählen. Zwar kann auch dies in Eigenregie „gutgehen“, aber das Risiko ist hoch. Schließlich kann es passieren, dass die Gegenseite eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragt. Ohne Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung besteht nämlich grundsätzlich die Gefahr, dass die Rechtsverletzung wiederholt wird. Dieser Umstand alleine gibt der Gegenseite die Möglichkeit sofort gerichtlich vorzugehen. Und in einem solchen Fall werden die Kosten im Falle des Unterliegens tatsächlich enorm hoch. Zu dieser Strategie raten wir meistens dann, wenn beweisbar keine Urheberrechtsverletzungen begangen worden sind oder aber wenn eine genaue Prüfung der Abmahnung ein solches Vorgehen sinnvoll erscheinen lässt.

2. Strategie: Modifizierte Unterlassungserklärung und nichts zahlen

In vielen Fällen können wir tatsächlich zu der zweiten Strategie raten. Wir erarbeiten für Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung, die Sie nur zu dem verpflichtet, zu dem Sie auch tatsächlich verpflichtet sind. Die von der Gegenseite vorgefertigten Unterlassungserklärungen sind nämlich meistens viel zu umfangreich. Außerdem senden wir ein Begleitschreiben an die Gegenseite, welches sich im Detail mit der erfolgten Abmahnung befasst und etwaige Schwachstellen aufzeigt. In vielen Fällen gibt die Gegenseite Ruhe. Durch die modifizierte Unterlassungserklärung ist die Wiederholungsgefahr gebannt – die Gegenseite kann nun keine einstweilige Verfügung mehr beantragen. Es geht also nur noch um die Anwaltskosten. Wenn es Ihrem Anwalt gelingt, sorgfältig die Schwachstellen einer Abmahnung aufzuzeigen, ist den Abmahnanwälten oftmals das Prozessrisiko viel zu hoch, um die relativ geringen Anwaltsgebühren einzuklagen. Zudem herrscht immer noch viel Unsicherheit darüber, wieviel ein Abmahnanwalt überhaupt verlangen darf. Jedes gerichtliche Vorgehen der Abmahnanwälte, um diese Frage klären zu lassen, würde letztlich Rechtssicherheit schaffen, da Obergerichte diese Frage zu beantworten hätten. Wir haben den Eindruck, dass gerade diese Rechtssicherheit nicht geschaffen werden soll. Abmahnanwälte könnten viel zu viel Angst davor haben, dass ein Obergericht irgendwann sagt, dass Abmahnanwälte von Privatpersonen nur Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 1.000,00 Euro verlangen dürfen. Dies ist an sich in § 97a Absatz 3 UrhG (Urhebergesetz) geregelt. Aber diese Vorschrift lässt einige Unklarheiten aufkommen, daher müsste eine obergerichtliche Klärung zu der Frage herbeigeführt werden. Und gerade dies scheinen viele Abmahner aus den oben genannten Gründen nicht zu wollen.

3. Strategie: Modifizierte Unterlassungserklärung und Vergleichssumme drücken

Im Wesentlichen geht man bei dieser Strategie ähnlich vor wie bei der zweiten Strategie. Einziger Unterschied ist, dass man der Gegenseite etwas zahlt. Dies ist aber in der Regel ein deutlich geringerer Betrag als der ursprünglich geforderte. Mit einigem Verhandlungsgeschick und guter Argumentation kann man bis ca. 50 % gegenüber dem ursprünglichen Vergleichsangebot „sparen“.

4. Strategie: Unterschreiben und Überweisen

In ganz seltenen Fällen raten wir auch dazu, einfach die vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und auf das Vergleichsangebot einzugehen. In den allermeisten Fällen kann man von dieser Strategie jedoch abraten.

Lohnt sich der Gang zum Anwalt?

Das Urheberrecht ist (immer noch) Spezialmaterie. Hier gelten oftmals ganz eigene „Spielregeln“. Zudem ist das Kostenrisiko im Falle einer Klage hoch. Man sollte sich daher professionell beraten lassen, um möglichst kostengünstig aus der Angelegenheit herauszukommen.

Die meisten Filesharing-Abmahnungen haben wir erfolgreich abgewehrt, ohne dass die Abgemahnten etwas an die Abmahnkanzlei zahlen mussten. In anderen Fällen kam es zu Vergleichen, sodass die Gesamtkosten (also Abmahnkosten + Kosten unserer Beauftragung) geringer waren als die ursprüngliche Forderung.

Ferner sollte man sich hinsichtlich der geforderten Unterlassungserklärung gut beraten lassen, da das Risiko einer fehlerhaft abgegebenen Unterlassungserklärung hoch ist.

Wir bieten eine kostenlose Ersteinschätzung an, sodass Sie in Bezug auf Ihre Kosten ohnehin kein Risiko eingehen.

Was tun bei einer Abmahnung von Frommer Legal?

Wir haben in den letzten 11 Jahren an die 1.000 Abmahnungen der Kanzlei Frommer Legal bearbeitet.

Die Kanzlei Frommer Legal fordert die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung eines Vergleichsbetrages. Die Höhe des Vergleichsbetrages hängt davon ab, ob ein Musikalbum, eine TV-Serie oder ein Film abgemahnt wurde. Die Forderungen bewegen sich in der Regel zwischen ca. 1.000,00 Euro bis 2.500,00 Euro.

Wir haben die Erfahrung gemacht, dass man keinesfalls die beigefügte Unterlassungserklärung vorschnell unterzeichnen sollte, da diese ein Schuldeingeständnis darstellen kann.

In vielen Fällen empfiehlt sich vielmehr die Abgabe einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung. Diese stellt kein Schuldeingeständnis dar, verhindert aber, dass Unterlassungsansprüche eingeklagt werden können. Dies ist nämlich oftmals mit hohen Kosten verbunden.

Ferner sollte man gemeinsam mit einem Anwalt beraten, ob die geltend gemachten Kosten gefordert werden können. In vielen Fällen (etwa wenn mehrere Personen den Anschluss nutzen) ist dies nämlich nicht der Fall.

Wie verhalte ich mich nach einer Filesharing Abmahnung?

Wie die Strategien zur Verteidigung gegen eine Abmahnung wegen Nutzung von Tauschbörsen (sog. Filesharing) im Einzelfall aussehen können, ist eine Frage des Einzelfalles. Grundsätzlich raten wir unseren Mandanten dazu, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Nur eine solche Erklärung lässt die sog. Wiederholungsgefahr entfallen und verhindert eine eventuell mögliche gerichtliche Durchsetzung des Unterlassungsanspruches.

Hinsichtlich der regelmäßig geltend gemachten Vergleichsbeträge müssen verschiedene Faktoren berücksichtigt werden. So ist z.B. die Frage nach der Täterschaft zu klären. Hat also der Abgemahnte den ihm vorgeworfenen Urheberrechtsverstoß selbst begangen, kommen eventuell Dritte in Betracht, denen der Anschluss zur Verfügung gestellt wurde oder ist der Tatvorwurf überhaupt nicht nachzuvollziehen.

Oftmals kann dem Abgemahnten allenfalls vorgeworfen werden, er sei, da er den Anschluss Dritten – in der Regel Familienmitgliedern – zur Verfügung gestellt hat als sog. Störer verantwortlich. Eine Haftung aus der Störerstellung ist aber nicht – wie die Abmahnschreiben oft suggerieren – quasi automatisch anzunehmen, vielmehr muss dem Abgemahnten die Verletzung von Prüfungs- und Sicherungspflichten vorzuwerfen sein.

Der Umfang dieser Pflichten richtet sich u.a. nach der Art der Überlassung. Wird also der Anschluss ständig von Dritten, z.B. Nachbarn oder als Firmenanschluss genutzt oder nur zeitweise von Freunden oder Bekannten, die zu Besuch vorbeikommen? War der Anschluss dem Stand der Technik entsprechend verschlüsselt? Wurden Passwörter individuell vergeben? Letztlich ist auch relevant das Alter von Kindern, die in der Familie den Anschluss mitbenutzen.

Insgesamt wird die Reichweite der Prüf- und Sicherungspflichten in der Rechtsprechung sehr unterschiedlich beurteilt. Umso wichtiger ist es unserer Meinung nach, eine auf den einzelnen Fall zugeschnittene Verteidigung aufzubauen.

Warum erhalte ich eine Abmahnung wegen Filesharing?

Tauschbörsen basieren auf dem Prinzip des Austausches von Dateien. Sobald man mit einem Filesharing-Programm selbst eine Datei herunterlädt, werden die bereits heruntergeladenen Teile der Datei anderen Benutzern der Tauschbörse zum Download angeboten. Ganz unabhängig davon, ob dann tatsächlich ein solcher Upload an Dritte erfolgt, stellt das (automatische) Anbieten der Datei eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a Urhebergesetz dar. Dieses Recht steht grundsätzlich als ausschließliches Recht dem Urheber und bestimmten Dritten (z.B. Plattenfirma, Filmehersteller) zu.

Tückisch ist dabei oftmals, dass das Filesharing gar nicht bemerkt wird. Vielmehr suggerieren viele Internetseiten, dass lediglich ein Dowload der Datei stattfindet. In Wirklichkeit installiert sich aber bei Click auf den jeweiligen Link ein Tauschbörsenprogramm im Hintergrund auf dem Computer, welches dann die Datei Dritten zur Verfügung stellt. Dieses Anbieten der Datei in einer Tauschbörse stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, die grundsätzlich abhmahnfähig ist.

Bekannte Tauschbörsenprogramme sind z.B. BitTorrent, Vuze, uTorrent oder E-Mule.

Abgemahnt wird grundsätzlich der Inhaber eines Internet-Anschlusses. Auch wenn er nichts mit der behaupteten Urheberrechtsverletzung zu tun hat oder nicht einmal von ihr weiß bzw. sie nachvollziehen kann. Dies liegt daran, dass in der Tauschbörse nur die IP-Adresse des jeweiligen Nutzers angezeigt wird. Diese wird im Auftrag der Rechteinhaber von Ermittlungsfirmen geloggt.

Die Abmahnkanzleien reichen diese IP-Adressen bei Gericht ein. Über das Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 Urhebergesetz wird dem Provider (bspw. der Telekom) aufgegeben, die Verkehrsdaten (das sind Vor- und Zuname sowie Adresse), die zu der geloggten IP-Adresse vorliegen, bekanntzugeben.

Filesharing – Wer mahnt ab?

In Deutschland hat sich in den letzten Jahren im Verfolgen von Urheberrechtsverstößen eine regelrechte „Abmahnkultur“ eingebürgert. Es gibt einige Kanzleien, die ihren Schwerpunkt auf das Versenden solcher Abmahnungen wegen unerlaubter Nutzung von Tauschbörsen (sog. Filesharing) gelegt haben.

Wir verteidigen seit Jahren unsere Mandanten gegen diese Kanzleien. Wir kennen die Vorgehensweisen dieser Kanzleien und deren Abläufe genau und können so das bestmögliche für unsere Mandanten erreichen.

Gegen unter anderem folgende Kanzleien im Bereich Filesharing haben wir in der Vergangenheit bereits erfolgreich unsere Mandanten vertreten:

  • Frommer Legal Rechtsanwälte
  • IPPC Law (vormals Daniel Sebastian)
  • FAREDS Rechtsanwalts GmbH
  • Rechtsanwalt Daniel Sebastian
  • We Save Your Copyrights Rechtsanwalts GmbH

Seit ca. Mitte 2015 scheint die Anzahl der Abmahnungen und auch der abmahnenden Kanzleien deutlich zu sinken. Tatsächlich scheinen mit Stand heute (Mitte 2022) die „großen Abmahnwellen“ in diesem Bereich der Vergangenheit anzugehören. Dennoch ist vor einer Nutzung von Tauschbörsen oder auch Webseiten, die diese Technik im Hintergrund nutzen in Bezug auf urheberrechtlich geschütztes Material  dringend abzuraten. Zumindest der Platzhirsch im Abmahngeschäft - die Kanzlei Frommer Legal - kämpft für die großen Filmstudios weiter an dieser Front.

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