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ElektroG und BattG: So reagieren Sie auf Bußgeldverfahren vom Bundesumweltamt

geschätzte Lesezeit: 4 Minuten
Rechtsanwalt Marco Bennek
Philipp Obladen
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Das Umweltbundesamt verfolgt vermehrt Verstöße gegen das Batteriegesetz und das Elektrogesetz.

Händler merken, dass ein Bußgeldverfahren gegen sie anhängig ist, wenn ihnen der Anhörungsbogen des Bundesumweltamtes ins Haus flattert.

In diesem Beitrag erfahren Sie die wichtigsten Informationen zum Thema.

Läuft auch gegen Sie ein Bußgeldverfahren vom Bundesumweltamt?

Wir beraten bundesweit. Rufen Sie uns an: (0221) 800 676 80.

Inhalt

1. Warum ein Bußgeldverfahren?

Verkauft der Händler über eine juristische Person wie eine GmbH oder UG ist die Gesellschaft in der Regel Nebenbeteiligte, der Geschäftsführer häufig selbst Beschuldigter.

Haben auch Sie einen Anhörungsbogen vom Umweltbundesamt erhalten?
Haben auch Sie einen Anhörungsbogen vom Umweltbundesamt erhalten? Dann rufen Sie uns an unter (0221) 800 676 80.

Verfolgt werden Verstöße gegen die Registrierungspflicht nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) sowie Verstöße gegen die Anzeigepflicht des Herstellers nach dem Batteriegesetz (BattG).

Zu den konkreten Vorwürfen gehören:

  • Verstoß gegen die Registrierungspflicht
  • Nichtbenennung des Bevollmächtigten
  • Fehlerhafte Kennzeichnung der Elektrogeräte
  • Das nicht rechtzeitige Abholen eines in § 16 ElektroG genannten Behältnisses
  • Das nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Zurücknehmen eines Altgerätes

2. Fliegt man als kleiner Händler gewissermaßen unter dem Radar?

Am 25. April 2018 verkündete das Umweltbundesamt auf seiner Homepage:

Das Umweltbundesamt (UBA ) wird auch die Einhaltung der neuen gesetzlichen Regelungen konsequent überwachen. Bereits in der Vergangenheit wurden durch einen effektiven Ordnungswidrigkeitenvollzug gegen sogenannte Trittbrettfahrer viele Hersteller dazu angehalten, ihren Herstellerpflichten nach dem ElektroG nachzukommen. Dies zeigt auch die stetig gestiegene Anzahl registrierter Hersteller bei der stiftung ear. Auch in Zukunft wird das UBA bei Vorliegen eines Anfangsverdachtes Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen nicht ordnungsgemäß registrierte Unternehmen in Deutschland einleiten. Neben der Möglichkeit, Anzeige wegen einer nicht ordnungsgemäßen Registrierung beim UBA zu erstatten, können Hersteller nicht registrierte Mitbewerber wettbewerbsrechtlich abmahnen.

Das Umweltbundesamt hat also den Ehrgeiz praktisch jeden Verstoß zu verfolgen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass nur große Händler mit einem Bußgeldverfahren rechnen müssen. Betroffen ist jeder Händler, der sich nicht an die entsprechenden Gesetze hält.

3. Wie hoch können die Bußgelder sein?

Es können Bußgelder von bis zu 100.000 Euro festgesetzt werden. Hier sollte man sich jedoch keinesfalls verrückt machen lassen oder, panisch reagieren. Ein solch hohes Bußgeld ist sehr selten. Gleichwohl sind Bußgelder von mehreren tausend Euro durchaus realistisch.

Realistische Bußgelder liegen im Bereich von 3.000 Euro bis ca. 10.000 Euro, in einigen Fällen aber durchaus auch bis in den Bereich von ca. 20.000 Euro.

Reagieren Sie korrekt auf einen Bußgeldbescheid!

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4. Verstoß gegen ElektroG und BatterieG: Können da nicht nur Abmahnungen drohen?

Vielen Händlern ist es bewusst, dass sie Abmahnungen von Mitbewerbern riskieren, wenn sie sich nicht an das BatterieG oder das ElektroG halten. Was viele jedoch nicht wissen: Auch das Umweltbundesamt verfolgt aktiv Verstöße gegen die beiden Gesetze.

Während eine Abmahnung mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung und der Zahlung eines halbwegs erträglichen Vergleichsbetrages in aller Regel aus der Welt geschaffen werden kann, sieht es bei einem Verfahren des Umweltbundesamtes oftmals leider anders aus: Verstöße gegen das BatterieG und das ElektroG stellen Ordnungswidrigkeiten dar und sind mit einem entsprechenden Bußgeld bewährt.
Bußgelder ab einer gewissen Höhe können zudem in das Gewerbezentralregister eingetragen werden. Dies kann mit erheblichen negativen Folgen für den Gewerbebetrieb verbunden sein.

5. Alles beginnt mit einem Anhörungsbogen

Zunächst erhält man einen Anhörungsbogen des Umweltbundesamtes. Hier soll man zu dem Vorfall Stellung nehmen und in aller Regel auch schon detailliert über seine Umsätze Auskunft erteilen. Wir können nur davor warnen, vorschnell und unüberlegt zu reagieren.

Das Umweltbundesamt ist in diesem Moment noch in einem klaren Vorfall: Es kennt die konkreten Vorwürfe und hat bereits „Ermittlungen“ angestellt. Jede vorschnelle Angabe wäre natürlich mit dem Risiko verbunden, dass es sich letztlich um eine Angabe ins Blaue hinein handelt.

Um es ganz klar zu formulieren: Der Anhörungsbogen ist nicht dazu da, Ihnen zu helfen! Es soll der Behörde erleichtert werden, die Verstöße gegen Sie zu verfolgen!

Setzen Sie auf die Unterstützung eines Experten!

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6. Fristverlängerung – Akteneinsicht: die richtige Erstreaktion ist entscheidend!

Bevor man auf den Anhörungsbogen vorschnell antwortet, sollte man einen Fachanwalt beauftragen. Dieser wird eine Fristverlängerung beantragen und zunächst Akteneinsicht beantragen. Nach erfolgter Akteneinsicht kann dann gemeinsam eine Strategie erarbeitet werden, wie mit dem Bußgeldverfahren umgegangen werden soll.

Es kann eine Strategie verfolgt werden, welche zur Verfahrenseinstellung führt oder aber jedenfalls das zu erwartende Bußgeld erheblich reduziert.

Fristen beachten!

Es ist zudem absolut wichtig, dass die gesetzten Fristen beachtet werden. Andernfalls können etwaige Bußgelder in Bestandskraft erwachsen, ohne dass man noch Möglichkeiten hätte, sich hiergegen zu wehren. Keinesfalls sollte vorschnell telefonisch oder schritlich Kontakt zum Umweltbundesamt aufgenommen werden.

Man sollte sich stets zunächst von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.

7. Die richtige Strategie im Bußgeldverfahren

Es ist also zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein Verstoß gegen das ElektroG oder das BatterieG vorliegt. Zudem muss überprüft werden, ob bestimmte Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Auch Behörden machen schließlich Fehler.

Wir haben die Erfahrung gemacht, dass in einigen Fällen nicht sauber ermittelt wurde oder aber rechtliche Schlussfolgerungen der Behörde schlichtweg falsch sind.

8. Prävention, um weitere Bußgeldverfahren zu verhindern

Zudem sollte man natürlich penibel darauf Wert legen, dass man keinen Folgeverstoß begeht. Hier kann ein spezialisierter Rechtsanwalt dabei helfen, zu prüfen, ob Ihre Produkte registriert werden müssen, wie eine Kennzeichnung auszusehen hat und letztlich die entsprechenden Prozesse beratend begleiten.

9. Effektive Verteidigung zu transparenten Festpreisen

Viele Betroffene scheuen den Weg zum Rechtsanwalt, weil sie die Kosten scheuen. Bei einem anhängigen Bußgeldverfahren wäre dies jedoch das Sparen am falschen Ende. Zumindest sollte man über einen Rechtsanwalt immer Akteneinsicht beantragen, damit Waffengleichheit zwischen dem Händler und der Behörde hergestellt ist.

Wir von der Kanzlei Obladen Gaessler übernehmen die Vertretung in Bußgeldverfahren des Umweltbundesamtes zu fairen und transparenten Festpreisen, die sich in der Regel nach dem Umfang der Vorwürfe richtigen. Die Festpreise liegen dabei zumeist in einem Rahmen zwischen 500 Euro netto und 2.000 Euro netto.

Wir haben seit vielen Jahren Erfahrung in der Beratung von Händlern auf dem Gebiet des BatterieG, des ElektroG sowie im Umgang mit dem Umweltbundesamt.

Rechtsanwalt Obladen ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und bearbeitet seit Jahren Fälle aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht für Onlinehändler. Zudem praktizieren in den Räumen der Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte noch Fachanwälte für Strafrecht, die in Verfahrensfragen sowie in etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzungen im Ordnungswidrigkeitenrecht unterstützend zur Seite stehen.

Sind Fragen offen geblieben? Wir haben die Antworten!

Wir beraten bundesweit. Rufen Sie uns an: (0221) 800 676 80.

Quelle Zitat: https://www.umweltbundesamt.de/presse/pressemitteilungen/aenderung-im-elektrog-recycling-von-mehr

Bildquellennachweis: fujisl / 123RF Standard-Bild

Philipp Obladen
Philipp Obladen
Rechtsanwalt Obladen ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Seine Ausbildung führte von Salt Lake City/USA über Singapur und Marburg schließlich nach Köln, wo er sein 1. Staatsexamen absolvierte. Sein 2. Staatsexamen legte er vor dem Landesjustizprüfungsamt in Düsseldorf ab. Seit Anbeginn seiner anwaltlichen Tätigkeit ist Rechtsanwalt Obladen nahezu ausschließlich auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes, sowie des Medien- und Urheberrechts tätig.
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