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Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (Teil 1)

geschätzte Lesezeit: 5 Minuten
Rechtsanwalt Marco Bennek
Robert Gäßler
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Die Bundesregierung hat beschlossen, gegen vermeintliche Missstände in den Bereichen Telefonwerbung, Inkasso und Abmahnungen vorzugehen. Dazu wurde durch den Bundestag am das Gesetz gegen die unseriösen Geschäftspraktiken verabschiedet, welchem der Bundesrat am 20.09.2013 zugestimmt hat. Das Gesetz wartet nun auf seine Verkündung. Mit dieser tritt es in Kraft.

Relevant für den Bereich des Internetrechts sind vor allem die Regelungen, die sich mit wettbewerbsrechtlichen und urheberrechtlichen Abmahnungen sowie Rechtsstreitigkeiten beschäftigen. Der Gesetzgeber sah und sieht hier wohl eine Notwendigkeit, auf die derzeitige Rechtslage zum Schutz der Verbraucher und Kleinunternehmer einzugreifen.

Dieser Artikel beschäftigt sich mit den Änderungen, die das Gesetz mit sich bringt. In diesem ersten Teil geht es um die Änderungen im Urheberrecht. Der zweite Teil widmet sich den Änderungen im Wettbewerbsrecht.

Teil 1 - Urheberrecht

1. Fliegender Gerichtsstand

Bislang galt im Urheberrecht der sogenannte fliegende Gerichtsstand. Das bedeutete, dass ein Rechteinhaber einen zuvor z.b. wegen Filesharing Abgemahnten an jedem beliebigen Gerichtsort verklagen konnte. Begründet wurde dies von der Rechtsprechung - dogmatisch wenig überzeugend - damit, dass das über eine Tauschbörse angebotene Werk überall in Deutschland abgerufen werden konnte und damit der sog. Erfolgsort eben überall in Deutschland liegen konnte. Insbesondere für Privatpersonen ergaben sich im Falle eines Gerichtsverfahrens damit häufig schwere logistische und auch finanzielle Probleme, da viele Gerichte den abgemahnten Anschlussinhaber grundsätzlich zur mündlichen Verhandlung luden.

Dem wirkt das Gesetz nun durch den neue eingefügten § 104a UrhG entgegen. Danach gilt, dass für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, das Wohnsitzprinzip gilt.

Ein Anschlussinhaber aus Köln kann also nicht mehr vor dem Amtsgericht Hamburg verklagt werden. Den Bundesländern bleibt es allerdings vorbehalten, in dem jeweiligen Land eine Konzentration vorzunehmen. Das bedeutet, dass es in den Ländern einzelne Spezialgerichte geben kann, so könnte z.B. das Kölner Gericht für den gesamten Kölner Raum zuständig sein. Die Entfernung zum Gerichtort dürfte aber für den Beklagten erträglich bleiben.

2. Wirksame Abmahnung

Vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens soll der Verletzte den Verletzer abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beizulegen. Dies war so und bleibt auch so.

Allerdings sind die Anforderungen, die an eine wirksame Abmahnung gestellt werden, erhöht worden. Nach § 97a Abs. 2 UrhG n.F. sind in der Abmahnung Angaben zu machen zu Name und Verletzer, die Rechtsverletzung ist genau zu bezeichnen, die geltend gemachten Zahlungsansprüche sind nach Schadensersatz und Aufwendungsersatz aufzuschlüsseln und auf einen zu weit gefassten Vorschlag bzgl. einer Unterlassungserklärung ist hinzuweisen.

Soweit sollten sich für verletzten Rechteinhaber keine Probleme ergeben. Bei Filesharing-Fällen ist zwar immer problematisch, dass im Zeitpunkt der Abmahnung der Abmahnende regelmäßig nicht weiß, ob der Abgemahnte als Täter oder als Störer haftet - daher war in der Vergangenheit die vorgefertigte Unterlassungserklärung meist auf die täterschaftliche Haftung zugeschnitten. Dies kann aber auch weiterhin so geschehen, der Abmahnende muss lediglich darauf hinweisen, dass u.U. die geforderte Erklärung zu weit gefasst ist.

3. Kostendeckelung

Kernstück des neuen §97a UrhG ist allerdings wohl der Absatz 3. dort ist eine Beschränkung des Kostenersatzes für Abmahnungen geregelt. Bislang galt schon, dass bei einer erstmaligen Abmahnung, einem einfach gelagerten Fall und einer unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs der Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme auf 100,00 Euro gegenüber dem Abgemahnten begrenzt war. Diese Regelung zielte schon seit 2008 auch auf den Bereich der Massenabmahnungen wegen Filesharings. Allerdings verweigerte die Rechtsprechung der Amts-, Land- und Oberlandesgerichte sich hier konsequent. Begründet wurde dies damit, dass es sich nicht um eine unerhebliche Rechtsverletzung handeln sollte, wenn Filesharing betrieben wird. Lediglich der BGH brachte in einer Pressemitteilung 2010 zum Ausdruck, dass die Regelung wohl jedenfalls wenn es um den Tausch einer Tonaufnahme ging anzuwenden sei.

Nunmehr soll der Kostenersatz bzgl. des Unterlassungs- und Beseitigungsanspruches gegenüber dem Verletzer auf Kosten aus einem Streitwert von 1.000 Euro begrenzt werden. Zu zahlen sind von dem Abgemahnten dann 124,00 Euro Anwaltskosten. Voraussetzung ist, dass der Abgemahnte privat handelt und nicht bereits zur Unterlassung verpflichtet ist - sei es durch eine bereits abgegebene Unterlassungserklärung, ein Urteil oder eine einstweilige Verfügung. Letzteres gilt nur im Verhältnis zu dem Abmahnenden. Es ist also unschädlich, wenn eine Unterlassungsverpflichtung gegenüber einer anderen dritten Person besteht.

Allerdings lässt auch hier der Gesetzgeber ein kleines Hintertürchen offen. Die Begrenzung gilt nicht, wenn sie im Einzelfall als unbillig angesehen werden muss. Was dies nun bedeutet ist völlig unbestimmt. man wird wohl davon ausgehen, dass hier in erster Linie auf die Anzahl und die Dauer der Rechtsverletzungen abgestellt werden wird. Wenn also jemand einen Chartcontainer mit 100 Liedern heruntergeladen hat und dies womöglich auch noch über mehrere Tage von einer Ermittlungsfirma geloggt wurde, dürfte die Kostendeckelung nicht greifen.

4. Gegenanspruch bei unberechtigter bzw. unwirksamer Abmahnung

§ 97a Abs. 4 UrhG n.F. gibt dem Abgemahnten die Möglichkeit, die Kosten für die Verteidigung gegen die Abmahnung von dem Abmahner erstattet zu verlangen, wenn die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist. Unwirksam ist die Abmahnung, wenn sie nicht den hier unter Punkt 2 geschilderten Vorgaben entspricht. Wird also z.b. die Rechtsverletzung nicht genau benannt, ist die Abmahnung unwirksam.

Unberechtigt ist eine Abmahnung, wenn das vorgeworfene Fehlverhalten nicht der Wirklichkeit entspricht oder der Abmahnende aus dem Verhalten die falschen rechtlichen Schlüsse zieht, der Unterlassungsanspruch also nicht besteht.

In beiden Fällen besteht auch kein Anspruch des Abmahnenden auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung.

Der Unterschied liegt darin, das bei einer unberechtigten Abmahnung weder eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss noch Schadensersatz zu zahlen ist. Bei einer unwirksamen Abmahnung bleiben diese Ansprüche aber unberührt.

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Abmahnung unberechtigt war, so besteht jedoch kein Erstattungsanspruch, wenn für den Abmahnenden im Zeitpunkt der Abmahnung die Unberechtigtheit nicht erkennbar war. Damit dürfte es einen Erstattungsanspruch in Filesharing-Sachen gegen den Rechteinhaber selbst dann nicht geben, wenn sich im Zuge des Verfahrens herausstellt, dass der Unterlassungsanspruch gegen den Anschlussinhaber nicht besteht. Denn regelmäßig wird der Abmahnende vor Versenden der Abmahnung keine Kenntnis davon haben können, dass der Anschlussinhaber nicht haftet. Die Umstände die zu einer Enthaftung führen können, liegen allein in der Sphäre des Abgemahnten. Diese kann der Abmahnende nicht kennen. Einzig bei falscher Ermittlung der IP-Adresse könnte rein theoretisch eine solche Erkennbarkeit gegeben sein, nämlich dann, wenn man davon ausgeht, dass die ermittelten IP-Adressen vor Versenden der Abmahnung auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden müssen.

Fazit:

Das Änderungsgesetz enthält Regelungen, die eine Waffengleichheit zwischen Abmahnenden und Abgemahnten zumindest in Ansätzen herstellen können. Legt man das Gesetz nach Sinn und Zweck aus, so dürfte eigentlich kein Zweifel daran bestehen, dass unter den beschriebenen Voraussetzungen die Kostendeckelung nunmehr auch in Filesharing-Fällen Anwendung findet.

Die neue Fassung des § 97a UrhG ist weniger weich formuliert als ihr Vorgänger. Dennoch bietet sie weiter Schlupflöcher, um eine Kostendeckelung zu umgehen. Gewissheit schafft sie nicht. Es bleibt daher letztlich abzuwarten, ob und wie die Rechtsprechung das Gesetz auf Tauschbörsennutzer anwenden wird.

Teil 2 dieses Artikels beschäftigt sich mit den Änderungen des Wettbewerbsrechtes.

Robert Gäßler
Robert Gäßler
Rechtsanwalt Robert Gäßler ist Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht. Dabei liegt sein Schwerpunkt auf den Gebieten des Presse- und Meinungsäußerungsrechts, des gewerblichen Rechtsschutzes und des Datenschutzrechtes, auch aber nicht ausschließlich im Internet.
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