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Redtube - Streaming und die Abmahnung

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Rechtsanwalt Marco Bennek
Robert Gäßler
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Was schon lange im Raum stand und doch bislang nicht verfolgt wurde hat in der letzten Woche seinen Anfang genommen: Das Vorgehen gegen Internetnutzer, die einen gestreamten urheberrechtlich geschützten Film in ihrem Browser angeschaut haben.

Grundsätzlich ist es so, dass der private Endnutzer ein Recht auf eine sog,. Privatkopie hat, § 53 UrhG. Eine Kopie des Films wird bei Streaming erzeugt, meistens nur flüchtig im Cache (Speicher) des Browsers, mitunter aber auch durch tatsächlichen permanenten Download auf die Festplatte.

Das Recht auf Privatkopie gilt nur dann nicht, wenn der Inhalt (also der Film) offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wird. Ob man als Endnutzer davon ausgehen muss, dass ein auf der Streaming-Plattform Redtube öffentlich zugänglich gemachter Film dort rechtswidrig eingestellt wurde, ist eher zu bezweifeln. Anders als in dem Kino.to Verfahren, wo praktisch ausschließlich illegal erstellte Kopien von Filmen angeboten wurden, werden auf Redtube tausende kleiner "Privat"-Filmchen angeboten. Bei diesen kann der Nutzer nicht von vornherein sagen, dass sie verbotenerweise auf der Plattform eingestellt wurden. Zudem erklärt Redtube in seinen AGB selbst, dass rechtswidrige Inhalte entfernt werden. Im Umkehrschluss also ein eingestellter Film nicht offensichtlich rechtswidrig sein kann.

Speichert man den Film lediglich im Cache des Browsers, dürfte u.U. auch die Ausnahmeregel des § 44a UrhG Anwendung finden. Hiernach sind zulässig

"vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, 1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder 2. eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.

Allerdings gibt es soweit ersichtlich hierzu noch keine Rechtsprechung. Das Landgericht Hamburg hat allerdings geklärt, dass - sollte der Film entgegen den Vorgaben von Redtube - permanent auf der Festplatte gespeichert worden sein - eine solche Umgehung der Sicherheitsvorkehrungen des Plattformbetreibers einen Verstoß gegen § 95a UrhG darstellt (LG Hamburg, Beschl. v. 25.04.2013 – 310 O 144/13 zur Download-Software jDownloader)

So unsicher die Rechtslage derzeit auch ist, die Kanzlei Urmann und Collegen hat nun eine ganze Welle von Abmahnungen wegen Streamings ausgesprochen. Die Abgemahnten werden zur Unterlassung aufgefordert sowie zu einem pauschalen Kosten- und Schadensersatz in Höhe von 250,00 Euro.

Ob eine Unterlassungserklärung abgegeben werden soll und ob die geforderten Kosten zu erstatten sind, ist unserer Ansicht nach eine Frage des Einzelfalls. Gerne können Sie uns diesbezüglich telefonisch unter (0221) 800 676 80 oder per E-Mail unter kanzlei@obladen-gaessler.de kontaktieren. Der Erstkontakt ist dabei kostenfrei.

Robert Gäßler
Robert Gäßler
Rechtsanwalt Robert Gäßler ist Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht. Dabei liegt sein Schwerpunkt auf den Gebieten des Presse- und Meinungsäußerungsrechts, des gewerblichen Rechtsschutzes und des Datenschutzrechtes, auch aber nicht ausschließlich im Internet.
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