Filesharing: Voraussetzungen des Schadensersatzes

Das OLG Köln hat in einer Entscheidung aus dem Januar 2013 (OLG Köln, Beschluss v. 15.01.2013, 6 W 12/13) die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches für die täterschaftliche Haftung bzgl. einer Tauschbörsennutzung konkretisiert. Wörtlich heißt es:
So haben die Klägerinnen zwar angeführt und mit Hilfe der vorgelegten Screenshots belegt, dass zum Tatzeitpunkt 603.8094 Nutzer in Filesharing-System online waren. Sie haben sich aber nicht dazu geäußert, über welchen Zeitraum die streitgegenständlichen Musiktitel zum Upload im Filesharing-Netzwerk über den Internetanschluss des Beklagten bereitgestellt worden sind. Vor allem aber fehlen Ausführungen zur Aktualität und Attraktivität der jeweils in Rede stehenden, überwiegend in deutscher Sprache verfassten Musiktitel sowie zur Popularität der - vorwiegend deutschen - Künstler(gruppen) jeweils im März 2007. Mangels näherer diesbezüglicher Angaben fehlen daher bislang zureichende konkrete Anknüpfungstatsachen, die eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO (vgl. Senat a.a.O.) dahingehend ermöglichen, dass von unbekannten Dritten auf Grund der Beteiligung des Sohns des Beklagten an der Musiktauschbörse auf die in Rede stehenden Musiktitel mindestens 400mal oder in einer schätzbaren geringeren Anzahl zugegriffen worden ist (vgl. Senat vom 22.08.2012 - 6 W 158/12).
Dies bedeutet, dass die pauschale Behauptung, auf die öffentlich zugänglich gemachten Musiktitel sei 400 mal zugegriffen worden, nicht ausreicht, einen Schadensersatz in Höhe von 200 Euro pro Musiktitel zu begründen.
Des Weiteren hat das OLG den von der klagenden Partei angesetzten Gegenstandswert in Höhe von 80.000 Euro auf 50.000 Euro herabgesetzt. Dies hat zur Folge, dass selbst wenn der Beklagte den Rechtsstreit verlieren sollte, dieser nicht die gesamten Kosten zu tragen hätte.
Zur Berechnung der Abmahnkosten führt das OLG aus:
Demzufolge hat der Beklagte die Kosten der Abmahnung nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem diese berechtigt war. Dabei ist die Höhe der zu erstattenden Abmahnkosten nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung (vorliegend 50.000,00 EUR) zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung (hier 80.000,00 EUR) zu bestimmen (vgl. BGH GRUR 2010, 744 Rn. 52 - Sondernewsletter; GRUR 2012, 949 Rn. 49 - Missbräuchliche Vertragsstrafe). Von dem bei einem Gegenstandswert von 80.000,00 EUR (bei zutreffender Berechnung) zu errechnenden Betrag von 1.560,00 EUR entfällt ein Anteil von 62,5 %, mithin ein Teilbetrag von 975,00 EUR, auf den berechtigten Teil der Abmahnung.
Die Abmahnkosten werden daher nicht aus dem festgesetzten Streitwert (50.000 Euro) zugesprochen, sondern es wird entsprechend der Vorgaben eine Quote gebildet, die sich letztendlich auch in den Kosten des Rechtsstreites niederschlägt.
