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Funktion der Software jDownloader verboten

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Rechtsanwalt Marco Bennek
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Das Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Beschluss v. 25.04.2013, 310 O 144/13) hat im Wege des einstweiligen Rechtschutzes eine Funktion der Open-Source Software jDownloader verboten.

Die Firma Appwork, welches die Software zumindest verbreitet, hat daraufhin die Funktion aus der Software entfernt, sodass die grundsätzliche Nutzung von jDownloader nicht (mehr) illegal ist.

Wie Golem.de berichtet, hat Appwork gegen die einstweilige Verfügung kein Rechtsmittel eingelegt, der zugleich in Anspruch genommene Geschäftsführer allerdings schon. Was verständlich ist, denn jdownloader ist eine Open-Source-Software, was bedeutet, dass die gesamte Community an der Entwicklung mitwirkt. Hier stellt sich dann konsequenterweise die Frage, wer für Veränderungen an der Software haftet und in welchem Umfang. Mit anderen Worten: Ist die Hersteller-Firma verpflichtet, jede durch die Community vorgenommene Änderung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Haftet Appwork also als Täter oder (lediglich) als Störer im Rahmen der obliegenden Prüf- und Sicherungspflichten? Es bleibt abzuwarten, wie sich das LG Hamburg hier positionieren wird.

Robert Gäßler
Robert Gäßler
Rechtsanwalt Robert Gäßler ist Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht. Dabei liegt sein Schwerpunkt auf den Gebieten des Presse- und Meinungsäußerungsrechts, des gewerblichen Rechtsschutzes und des Datenschutzrechtes, auch aber nicht ausschließlich im Internet.
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