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Filesharing: Eltern haften nicht für ihre Kinder

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Rechtsanwalt Marco Bennek
Robert Gäßler
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Der Bundesgerichtshof hat in dem sog. Morpheus Urteil die Grundsätze der Haftung von Eltern für ihre Kinder bei Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen (sog. Filesharing) konkretisiert (BGH, Urteil v.15.11.2012, AZ: I ZR 74/12).

Danach sind Eltern nicht grundsätzlich für das Handeln ihrer Kinder verantwortlich. Sie haften, wenn ihre Kinder in einer Tauschbörse urheberrechtlich geschützte Dateien zum Download anbieten, dann nicht, wenn sie diese vorher entsprechend ihrem eigenen Kenntnisstand in den Umgang mit dem PC und dem Internet eingewiesen haben und die Kinder in einem Alter sind, in dem sie diese Einweisung verstehen und auch umsetzen können.

Eine Haftung kommt dann weder als Täter oder Teilnehmer nach § 832 BGB noch als Störer, also allein für die Tatsache, dass das Elternteil Anschlussinhaber ist, in Betracht. So hatte übrigens schon im Jahre 2007 das Oberlandesgericht Frankfurt geurteilt (OLG Frankfurt, 20.12.2007, Az. 11 W 58/07). Der Maßstab an die den Eltern in beiden Fällen obliegenden Sorgfalts- bzw. Prüf- und Überwachungspflichten ist der gleiche.

Das Urteil ist zu begrüßen. Es stellt aber keinesfalls einen Freibrief für das illegale Tauschen von Musik- oder Filmdateien über P2P-Netzwerke oder Torrents dar. Zum einen muss hinsichtlich der getätigten Aufklärung ein Vortrag mit hinreichender Substanz erfolgen. Das pauschale Berufen auf die Erfüllung der Sorgfaltspflichten dürfte im gerichtlichen Verfahren nicht genügen (Anders sieht dies wohl im außergerichtlichen Schriftverkehr aus: Hier ist der Abgemahnte trotz des Sonderverhältnisses wohl nicht verpflichtet, dem Abmahner sämtliche Tatsachen an die Hand zu geben, vgl. LG Stuttgart, 28. Juni 2011, AZ: 17 O 39/ 11).

Darüber hinaus dürfte lediglich eine Belehrung bei einem Kind, welches die sog. Einsichtsfähigkeit noch nicht besitzt, nicht ausreichen. Hier müssten wohl Maßnahmen getroffen werden, die verhindern, dass das Kind überhaupt Tauschbörsen auf einem Computer benutzen kann.

Letztlich treffen die Eltern natürlich auch Sicherungspflichten hinsichtlich des Anschluss. Ist das WLAN also nicht geschützt, nutzt die beste Aufklärung nichts.

Jedenfalls beachtet werden sollte, dass durch eine Enthaftung der Eltern die Rechteinhaber nicht schutzlos gestellt sind: Steht fest, dass ein Kind die Urheberrechtsverletzung begangen hat und fehlte es dem Kind nicht an der Einsichtsfähigkeit, so haftet es selbst. Und zwar dann sowohl auf die entstadenen Anwaltskosten als auch auf Schadensersatz. Letzterer kann unter Umständen auch die durch einen etwaig gegen die Eltern vorher geführten Rechtsstreit entstandenen Kosten beinhalten.

Robert Gäßler
Robert Gäßler
Rechtsanwalt Robert Gäßler ist Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht. Dabei liegt sein Schwerpunkt auf den Gebieten des Presse- und Meinungsäußerungsrechts, des gewerblichen Rechtsschutzes und des Datenschutzrechtes, auch aber nicht ausschließlich im Internet.
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