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Zum Gegenstandswert bei Filesharing-Abmahnungen

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Rechtsanwalt Marco Bennek
Philipp Obladen
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Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes „Sommer unseres Lebens“ (BGH I ZR 121/08) und die darauf folgende erneute Entscheidung des OLG Frankfurt (OLG Frankfurt a.M., 11 U 52/07) hat im vergangenen Jahr und in den letzten Monaten für erhebliches Aufsehen gesorgt.

Gerade die BGH-Entscheidung wird von Abmahnkanzleien immer wieder zitiert, um deutlich zu machen, dass dem Anschlussinhaber hinsichtlich seines WLAN-Anschlusses gewisse Sicherungs- und Prüfpflichten obliegen. Kommt der Anschlussinhaber diesen Pflichten nicht nach, kann er als sog. Störer auf Unterlassung und auf Ersatz der Anwaltsgebühren einer Abmahnung in Anspruch genommen werden.

Die Anwaltsgebühren für eine Abmahnung richten sich nach dem sog. Unterlassungsstreitwert. Die Abmahnkanzleien setzen hierbei regelmäßig einen Gegenstandswert zwischen 10.000 Euro und 25.000 Euro an. Einzelne Abmahnkanzleien verlangen sogar Anwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 100.000 Euro.

Wir hielten derart hohe Gegenstandswerte in Filesharing-Fällen schon immer wie viel zu hoch angesetzt. Aus derartig hohen Gegenstandswerten ergeben sich nämlich Anwaltsgebühren in Höhe von ca. 500 Euro bis ca. 1.400 Euro. Gerade in Anbetracht der Tatsache, dass Filesharing-Abmahnungen massen- und routinehaft verschickt werden, dürften diese Anwaltsgebühren kaum verhältnismäßig sein.

Was bedeutet die „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung aber nun für den Gegenstandswert und den damit verbundenen zu ersetzenden Anwaltsgebühren für eine Filesharing-Abmahnung?

Sowohl der BGH als auch das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. haben für den zur Entscheidung vorliegenden Filesharing-Fall einen Unterlassungsstreitwert von lediglich 2.500 Euro angenommen. Hieraus würden sich Abmahnkosten von lediglich ca. 200 Euro ergeben. Sicher ist seit den beiden Entscheidungen, dass dies für abgemahnte Singles gelten dürfte. Lässt sich der niedrige Gegenstandswert aber nun auch auf Alben, Filme und Hörbücher übertragen?

Auf den ersten Blick wohl nicht. Es wird immer wieder vorgebracht, dass ein ganzer Film oder ein ganzes Album länger, aufwändiger zu produzieren etc. sei. Bei genauerer Betrachtung der Entscheidungen kann man den niedrigen Gegenstandswert unserer Ansicht nach aber sehr wohl auf alle Filesharing-Fälle übertragen. Der Bundesgerichtshof hat nämlich geurteilt, dass sich die Unterlassung stets auf „das zur Verfügung stellen eines Funknetzwerkes, von dem aus Filesharing betrieben wurde“ richtet. Damit richtet sich der Unterlassungsanspruch also keineswegs –so wie von den Abmahnkanzleien regelmäßig gefordert - darauf, dass man es zu unterlassen habe, bestimmte Dateien über Tauschbörsen zur Verfügung zu stellen. Letztlich kann eine Abmahnkanzlei also lediglich fordern, dass der Anschlussinhaber zukünftig seinen Sicherungs- und Prüfpflichten nachzukommen habe.

Dieses Ergebnis des Bundesgerichtshofes hat unserer Ansicht nach dann aber auch weitreichende Folgen für den Gegenstandswert einer Abmahnung. Der Anschlussinhaber, der entweder sein Netzwerk nicht ausreichend sichert oder der den Internetanschluss etwa Familienmitgliedern zur Verfügung stellt und diese dann –ohne sein Wissen- zum Filesharing nutzen, kann nämlich auch nicht wissen, welche konkreten Dateien der tatsächliche Täter anderen Internetusern zur Verfügung stellt. Damit kann der Gegenstandswert in solchen Fällen auch nicht davon abhängen, ob eine Single, ein ganzes Album oder ein Film getauscht wurde. Dies mag freilich dann anders sein, wenn der Anschlussinhaber auch zugleich der Täter der Urheberrechtsverletzung ist, nicht jedoch, wenn Familienmitglieder oder gar Unbekannte die wahren Täter der Urheberrechtsverletzung gewesen sind.

Festzuhalten bleibt, dass das letzte Wort hinsichtlich der Gegenstandswerte bei Filesharing-Abmahnungen noch nicht gesprochen ist. Wir halten es jedenfalls für fraglich, ob die von den Abmahnkanzleien in Ansatz gebrachten hohen Gegenstandswerte mittelfristig noch zu halten sind.
Entscheidungen:

  • BGH „Sommer unseres Lebens“ (BGH I ZR 121/08)
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 21.12.2010 (Az. 11 U 52/07).

UPDATE (04.10.2013):
Es scheint, als ginge es dem Streitwert für Unterlassungsansprüche in Filesharing-Verfahren so langsam tatsächlich an den Kragen.

Nachdem wie oben bereits berichtet bereits der BGH bzw. das OLG Frankfurt in der Sommer unseres Lebens Entscheidung den Streitwert für den Unterlassungsanspruch auf 2.500 Euro festgesetzt hatten, zog das OLG Düsseldorf Anfang 2013 (Beschluss v. 04.02.2013, I-20 W 68/12) nach.

Nun hat auch das OLG Hamm (Beschluss v. 05.09.2013, I-22 W 42/13) entschieden: Der Streitwert in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem die Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung eines Filmwerkes begehrt wurde, beträgt 2.000 Euro.

Das OLG setzte den Streitwert damit auf 10% des ursprünglich durch das Landgericht Bielefeld festgesetzten Wertes herab.

Ob sich diese Tendenz nun auch an den Gerichten in Hamburg, München und Köln durchsetzt, bleibt abzuwarten. Derzeit spüren wir jedenfalls davon (noch) nichts.

Philipp Obladen
Philipp Obladen
Rechtsanwalt Obladen ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Seine Ausbildung führte von Salt Lake City/USA über Singapur und Marburg schließlich nach Köln, wo er sein 1. Staatsexamen absolvierte. Sein 2. Staatsexamen legte er vor dem Landesjustizprüfungsamt in Düsseldorf ab. Seit Anbeginn seiner anwaltlichen Tätigkeit ist Rechtsanwalt Obladen nahezu ausschließlich auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes, sowie des Medien- und Urheberrechts tätig.
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