Flugverbot für den fliegenden Gerichtsstand
Der BGH verneint die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen gegen Internetveröffentlichung ohne deutlichen Inlandsbezug (Urteil v. 29. März 2011 – VI ZR 111/10).
Bei Internetdelikten wie Urheberrechtsverletzungen im Bereich des Filesharings, Markenrechts-, Wettbewerbsverstößen oder Verletzungen von Persönlichkeiten gilt der sogenannte fliegende Gerichtsstand. Der Kläger kann sich also im Prinzip ein Gericht aussuchen, vor dem er klagt, solange die Rechtsverletzung in dem Bezirk des angerufenen Gerichts über das Internet abrufbar ist. Dies führt bislang dazu, dass sich Abmahner häufig das Gericht aussuchen, welches in der Vergangenheit besonders streng und damit zugunsten des Abmahners geurteilt hat. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass dies jedenfalls dann nicht mehr möglich ist - dass also ein deutsches Gericht dann jedenfalls nicht mehr angerufen werden kann - wenn die Internetveröffentlichung keinen deutlichen Inlandsbezug nach Deutschland aufweist.
In dem zur Entscheidung vorliegenden Fall ging es um zwei russische Staatsbürger. Der Kläger ist russischer Geschäftsmann, der neben einer Wohnung in Moskau auch einen Wohnsitz in Deutschland hat. Die Beklagte lebt in den USA. Nachdem die Parteien in Russland zu einem Klassentreffen zusammentrafen, veröffentlichte die Beklagte von den USA aus einen in russischer Sprache und kyrillischer Schrift abgefassten Bericht über das Internetportal www.womenineuropre.com, welches von einem Unternehmen in Deutschland betrieben wurde. In dem Bericht befasste sich die Beklagte u.a. mit den Lebensumständen und dem äußeren Erscheinungsbild des Klägers. Der Kläger begehrte u.a. die Unterlassung verschiedener Äußerung sowie eine Geldentschädigung.
Der BGH entschied, dass die deutschen Gerichte für den vorliegenden Fall nicht international zuständig seien, da auf Grund der Abfassung der Äußerungen in russischer Sprache und kyrillischer Schrift der Inlandsbezug fehle. Die beschriebenen Umstände seien in erster Linie für die an deme Treffen beteiligten von Interesse. Diese hätten jedoch – bis auf den Kläger - ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland. Allein dadurch, dass der Kläger an seinem deutschen Wohnsitz den Bericht aufgerufen habe, lasse sich der Inlandsbezug nicht festmachen. Ferner ließe sich an dem Standort des Servers in Deutschland ebenso wenig der Inlandsbezug herleiten.
Immer wieder kommt es zu Reformdiskussionen um den fliegenden Gerichtsstand. Während das Bundesjustizministerium vor einiger Zeit eine entsprechende Anfrage an die beteiligten Interessengruppen zur Frage der Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes stellte, scheint eine solche Reform momentan zumindest ins Stocken zu geraten.
Wir sind der Auffassung, dass der fliegende Gerichtsstand zu unbilligen Ergebnissen führt. Der fliegende Gerichtsstand behindert die Rechtsfortbildung und verleitet geradezu zu einer rechtsmissbräuchlichen Ingebrauchnahme. Die aktuelle BGH-Entscheidung ist dabei ein Schritt in die richtige Richtung und kann die aktuelle Diskussion um die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes in einer neuen –erfreulichen - Art und Weise befeuern.