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Haftung bei offenem WLAN Anschluss

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Rechtsanwalt Marco Bennek
Robert Gäßler
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Der BGH ("Sommer unseres Lebens", Urteil vom 12.05.2010, AZ.: 1 ZR 121/08) hatte zu entscheiden, ob Haftung bei offenem WLAN Anschluss, der nicht hinreichend gesichert ist, für einen - über die IP-Adresse nachgewiesenen - Urheberrechtsverstoß seitens des Inhabers besteht.

Grundsätzlich stehen dem Rechteinhaber dabei mehrere Ansprüche gegen den Abgemahnten zu. Diese gehen auf Unterlassung, auf Schadenersatz und auch auf Erstattung der dem Rechteinhaber entstandenen Abmahnkosten.

Haftung bei offenem WLAN Anschluss
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Inhalt

  1. Anspruch auf Schadenersatz
  2. Anspruch auf Unterlassung
  3. Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten

1. Anspruch auf Schadenersatz

Der abgemahnte Anschlussinhaber haftete im Fall jedoch nicht auf Schadensersatz, da er weder als Täter noch als Teilnehmer des Verstoßes anzusehen war.

Ein solcher Verstoß kann sich nur daraus ergeben, dass der Abgemahnte einen handlungsbezogenen Verletzungstatbestand des Urheberrechts erfüllt hat. Dies war hier das öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes (§ 19 UrhG).

Eine Täterschaft setzt jedoch voraus, dass der Abgemahnte als Inhaber eines nicht hinreichend gesicherten WLAN-Anschlusses den Verstoß selbst begangen hat.

Allein die IP-Adresse reicht noch nicht aus, um die Benutzung des Anschlusses gerade durch den Anschlussinhaber zu beweisen. Insoweit besteht keine Vergleichbarkeit mit etwa einem E-Bay Konto, welches eindeutig einer einzelnen Person zugeordnet ist (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 11.03.2009, Az.: I ZR 114/06 - Halzband).

Grundsätzlich spricht daher nur eine Vermutung für die Nutzung durch den Anschlussinhaber, wenn ihm die IP-Adresse, über die die Datei öffentlich zugänglich gemacht wurde, zugeordnet ist.

Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar. Diesbezüglich trifft den Anschlussinhaber eine sog. "sekundäre Darlegungslast", sodass ein pauschales Abstreiten der Nutzung des Anschlusses im fraglichen Zeitpunkt nicht ausreicht. Im Fall gelang die Widerlegung, da der Abgemahnte zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub war.

Auch eine Teilnahme an der Verletzungshandlung des Dritten verneint der BGH. Diese setzt Vorsatz voraus. An diesem fehlte es dem Anschlussinhaber aber erkenntlich, da er weder wusste noch wollte, dass ein Dritter seinen Anschluss nutzt.

2. Anspruch auf Unterlassung

Allerdings hat der Verletzte einen Anspruch auf Unterlassung gegen den Abgemahnten. Ein solcher setzt kein Verschulden des Abgemahnten voraus, vielmehr genügt seine Stellung als sog. Störer.

Den Inhaber eines WLAN-Anschlusses treffen hinsichtlich der Sicherung des Anschlusses Prüfungspflichten, deren Umfang sich nach dem technischen Stand der Dinge richtet. Für private Anwender gilt insoweit, dass zumindest die zum Zeitpunkt des Kaufes des Routers marktüblichen Sicherungen getroffen werden müssen.

WLAN-Router werden in der Regel mit voreingestelltem Passwort und verschiedenen Verschlüsselungsmethoden ausgeliefert. Hierbei sollte stets die sicherste Verschlüsselungsmethode ausgewählt werden (zur Zeit ist dies WPA2-PSK). Daneben ist es zwingend erforderlich das voreingestellte Passwort zu ändern. Dieses sollte ausreichend lang und sicher sein. Verwenden Sie also nie Passwörter mit weniger als 8 Zeichen und mischen Sie Zahlen und Buchstaben.

Im Fall hatte der Abgemahnte es bei den Werkseinstellungen belassen und somit seine Sicherungspflicht verletzt. Als Konsequenz daraus war er als Störer anzusehen, da der Betrieb eines nicht hinreichend gesicherten WLAN-Anschlusses "adäquat kausal" für die durch einen außenstehendenden Dritten begangene Urheberrechtsverletzung ist.

Der dem Rechteinhaber zustehende Unterlassungsanspruch geht allerdings nur soweit, als dass der Abgemahnte außenstehenden Dritten Rechtsverletzungen der genannten Art eben nicht mehr ermöglicht, indem er den Zugang zu seinem WLAN-Anschluss unzureichend sichert. Hierauf ist bei der Abgabe einer etwaigen Unterlassungserklärung zu achten. Weitergehende Unterlassungserklärungen sollten in der Regel nicht abgegeben werden. Lassen Sie sich in dieser Richtung jedenfalls anwaltlich beraten.

3. Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten

Aus der Störerstellung des Abgemahnten ergibt sich auch die Erstattungspflicht der Kosten, die dem Rechteinhaber durch die Abmahnung entstanden sind. Diese gilt aber nur wenn und soweit die Kosten tatsächlich entstanden sind.

Darüber hinaus bestimmt § 97a UrhG in einfachen Fällen und bei erstmaligem Verstoß per Gesetz eine Deckelung der Abmahnkosten auf 100,- Euro. Ob eine Anwendung dieses Paragraphen auf die Filesharing-Fälle Anwendung findet, ist jedoch nicht abschlie&ßend geklärt.

Tendenzen dahingehend lassen sich - zumindest wenn es um einen einzigen zugänglich gemachten Titel geht - erkennen (vgl. dazu auch den Artikel Zur Kostendeckelung bei Abmahnungen auf dieser Seite). Der BGH hat in den Urteilsgründen diese Frage nicht angespochen, gleichwohl heisst es in der dazugehörenden Pressemitteilung (Nr. 101/2010 vom 12.05.2010):

"Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 Euro an.)"

Dies läßt jedenfalls ein wenig hoffen, dass bei erstmaligem Verstoß bzgl. eines Musiktitels künftig nicht mehr als 100,- Euro an Abmahnkosten anfallen werden.

Bilderquellennachweis: © Gerd Altmann auf Pixabay

Robert Gäßler
Robert Gäßler
Rechtsanwalt Robert Gäßler ist Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht. Dabei liegt sein Schwerpunkt auf den Gebieten des Presse- und Meinungsäußerungsrechts, des gewerblichen Rechtsschutzes und des Datenschutzrechtes, auch aber nicht ausschließlich im Internet.
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