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Zur Wartefrist bei Abschlussschreiben

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Rechtsanwalt Marco Bennek
Robert Gäßler
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Das OLG Hamm hatte in seiner Entscheidung vom 04.05.2010 (AZ.: I-4 U 12/10) darüber zu befinden, ob sich die Frist zur Aufforderung zur Abgabe eines Abschlussschreibens dahingehend verlängert, dass bei der Möglichkeit einer Rechtsmitteleinlegung gegen eine im Eilrechtsschutzverfahren ergangene Entscheidung der Ablauf der Frist zur Einlegung dieses Rechtsmittels abgewartet werden muss.

Ausgangssituation

Der Kläger hatte im Eilrechtsschutzverfahren gegen den Beklagten eine einstweilige Verfügung erwirkt. Ihrer Natur nach regeln diese Verfügungen Zustände zwischen den Parteien nicht endgültig, sondern gewährleisten (nur) einen vorübergehenden Schutz.

Da der Kläger aber grundsätzlich ein Interesse daran hat zu wissen, ob der Beklagte sich der in der einstweiligen Verfügung getroffenen Regelung entsprechend verhalten will (ansonsten müsste er ein Hauptsacheverfahren anstrengen - nur dort wird eine endgültige Klärung der Sache erreicht), muss er dem Kläger in Form eines sog. Abschlussschreibens mitteilen, ob er die einstweilige Regelung als quasi endgültig akzeptiert.

Tut er dies innerhalb einer bestimmten Frist nicht, so kann der Kläger den Beklagten zur Abgabe eines Abschlussschreibens auffordern, wobei eine solche Aufforderung - da das Abschlussschreiben die Hauptsache und nicht mehr den einstweiligen Zustand betrifft - mit weiteren außergerichtliche Anwaltskosten verbunden ist. Diese Frist beläuft sich anerkanntermaßen regelmäßig auf zwei Wochen.

Der Fall wies die Besonderheit auf, dass die einstweilige Verfügung in Form eines Urteils erlassen worden war. Somit war gegen das Urteil das Rechtsmittel der Berufung zulässig. Die Frist zur Einlegung der Berufung beläuft sich jedoch auf vier Wochen.

Der Beklagte wendete nun ein, dass der Kläger ihn vor Ablauf der Berufungsfrist nicht zur Abgabe des Abschlussschreibens auffordern müsse und deshalb die dem Kläger entstanden Kosten für seine Anwälte nicht notwendig - und damit auch nicht erstattungsfähig - seien.

Dem ist das OLG mit der Erwägung entgegen getreten, dass in der Aufforderung selbst eine Frist enthalten sein müsse, in welcher der Beklagte das Abschlussschreiben abgibt. Erst die Zusammenrechnung dieser Fristen (also der zwei Wochen Wartezeit und der Abgabefrist) dürfe die Berufungsfrist nicht unterschreiten.

Rechtliche Würdigung

Diese Auffassung erscheint mehr als fragwürdig. Sinn und Zweck des Abschlussschreibens ist es zu verhindern, dass der Beklagte auf Grundlage der im Eilverfahren getroffenen Entscheidung mit einer Hauptsacheklage überzogen wird. Dieser Zweck nötigt aber nicht dazu, dem Beklagten die durch Gesetz zugestandene Überlegungsfrist zur Einlegung der Berufung gegen das Verfügungsurteil zu kürzen.

Eine Hauptsacheklage würde zum einen nicht - wie das OLG meint - "aus heiterem Himmel" kommen. Denn der Beklagte weiss ja um die lediglich einstweilige Regelung. Insoweit muss ihm auch nicht durch das Gericht eine Schutzwürdigkeit unterstellt werden. Zum anderen wird es sich der Kläger sicher zweimal überlegen, ob er eine Hauptsacheklage einreicht, wenn eine Entscheidung nicht einmal im Eilrechtsschutzverfahren getroffen ist.

Zudem - und das ist der entscheidende Punkt - stellt sich das in diesem Zusammenhang genannte Argument der Zusammenrechnung der Fristen als völlig sinnentleert dar. Für die hier im Raum stehende Frage der Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten kommt es auf den Zeitpunkt der Abgabe des Abschlussschreibens nicht an. Die Kosten entstehen bereits im Zeitpunkt der Aufforderung. Ob der Beklagte daraufhin ein Abschlussschreiben abgibt oder nicht ist irrelevant. Warum es dann aber auf die Frist zur Abgabe des Schreibens ankommen soll, erschließt sich nicht.

De Facto muss sich der Beklagte also vor Ablauf von zwei Wochen entscheiden, ob er ein Abschlussschreiben abgibt oder nicht. Tut er dies, so wird die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die einstweilige Verfügung hinfällig. Tut er dies nicht, so läuft er Gefahr die Gebühren für das eventuell anfallende Abschlussschreiben zu tragen.

So weit kann aber das Recht des Klägers - auch unter Berücksichtigung seiner Interessen - nicht gehen. Wenn und solange er sich seiner Sache in einem einstweiligen Verfahren nicht sicher sein kann, kann es nicht angehen, dass er währenddessen diese Sicherheit durch dass potentielle Druckmittel "Abschlussschreiben" in der Hauptsache erzwingt. Soweit das OLG hier darauf abstellt, dass die verkürzte Frist Folge des Wettbewerbverstoßes ist, muss man sich klar machen, dass dieser Verstoß noch nicht rechtskräftig festgestellt ist. Eine solche Sichtweise würde letztlich jegliche Rechtsmittelfrist ad absurdum führen.

Robert Gäßler
Robert Gäßler
Rechtsanwalt Robert Gäßler ist Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht. Dabei liegt sein Schwerpunkt auf den Gebieten des Presse- und Meinungsäußerungsrechts, des gewerblichen Rechtsschutzes und des Datenschutzrechtes, auch aber nicht ausschließlich im Internet.
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