Sofortkontakt

Wenn der Anspruch auf Unterlassung verjährt ist

geschätzte Lesezeit: 2 Minuten
Rechtsanwalt Marco Bennek
Robert Gäßler
Rechtsanwalt
(0221) 800 676 80
Jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet des Urheberrechts
Persönliche Beratung ist unser Anspruch
Von über 250 Mandanten empfohlen
Hochspezialisiert auf Verteidigung geistigen Eigentums
Fragen? Kontaktieren Sie uns!

Es kommt nicht selten vor, dass ein Abgemahnter sich mit einer sog. Gegenabmahnung wehrt. Oftmals kann durch solche Gegenabmahnungen zumindest der Kostenerstattungsanspruch des ursprünglichen Abmahners teilweise oder auch ganz abgewehrt werden.

Das Mittel der Gegenabmahnung wir auch in der weit überwiegenden Rechtsprechung als zulässig angesehen (so schon OLG Bremen, Beschluss v. 08.08.2008, Az: 2 U 69/08 sowie OLG Frankfurt, Beschluss v. 05.12.2008, Az: 6 W 157/08). Lediglich unter besonderen Umständen kann im Einzelfall ein Rechtsmissbrauch anzunehmen sein (z.B. OLG Hamm, Urteil v. 20.01.2011, Az. I-4 U 175/10).

Wird eine solche Gegenabmahnung ausgesprochen, kann es unter Umständen dazu kommen, dass der ursprünglich Abmahnende gerichtlich festgestellt haben möchte, dass die Gegenabmahnung nicht berechtigt war bzw. kein Kostenersatz für diese verlangt werden kann. Hierfür kann er sich der sogenannten negativen Feststellungsklage bedienen.

Aufgrund der relativ kurzen Verjährungsfristen im Wettbewerbsrecht, kann es vorkommen, dass der aus der Gegenabmahnung resultierende Unterlassungs- respektive Kostenerstattungsanspruch im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verjährt ist. Es stellt sich dann die Frage, ob für eine solche Feststellungsklage (noch) ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist.

Hierzu haben mehrere Gerichte entschieden. In der Regel wird ein solches Rechtsschutzbedürfnis verneint (vgl. LG Wiesbaden, Urteil v. 25.02.2009 - 11 O 40/08; LG Nürnberg-Fürth, 21.12.1995, 1 HKU 6003/95). Anders sehen das aber das OLG Frankfurt (6 U 132/08 vom 23.07.2009) sowie das LG Bochum (I-12 0 23/11 vom 14.06.2011).

Zuletzt hat sich das Landgericht Hannover hierzu geäußert: Es wies die Klage als unzulässig ab, da nicht ersichtlich sei, welche Fortwirkungen die mit der Gegenabmahnung getätigte Anspruchserhebung jetzt, also nach Verjährung, noch haben könnte. (LG Hannover, Urteil v. 18.12.2012, AZ: 24 O 17/12).

Wir halten diese Begründung in ihrer Schlichtheit für vollkommen überzeugend. Es ist insbesondere vollkommen lebensfremd anzunehmen, dass ein verjährter Unterlassungsanspruch "auf gut Glück" gerichtlich geltend gemacht wird - in dem Wissen, dass der Rechtsstreit verloren geht, wenn der Gegner die Einrede der Verjährung erhebt.

Robert Gäßler
Robert Gäßler
Rechtsanwalt Robert Gäßler ist Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht. Dabei liegt sein Schwerpunkt auf den Gebieten des Presse- und Meinungsäußerungsrechts, des gewerblichen Rechtsschutzes und des Datenschutzrechtes, auch aber nicht ausschließlich im Internet.
(0221) 800 676 80
kanzlei@obladen-gaessler.de
Teilen: 
Copyright 2011 - 2022 OBLADEN · GAESSLER Rechtsanwälte. | Alle Rechte vorbehalten
crosschevron-down