Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (Teil 2)
Die Bundesregierung hat beschlossen, gegen vermeintliche Missstände in den Bereichen Telefonwerbung, Inkasso und Abmahnungen vorzugehen. Dazu das Gesetz gegen die unseriösen Geschäftspraktiken entworfen, welches seit dem 08.10.2013 in Kraft ist.
Relevant für den Bereich des Internetrechts sind vor allem die Regelungen, die sich mit wettbewerbsrechtlichen und urheberrechtlichen Abmahnungen bzw. Rechtsstreitigkeiten beschäftigen. Der Gesetzgeber sah und sieht hier wohl eine Notwendigkeit, auf die derzeitige Rechtslage zum Schutz der Verbraucher und Kleinunternehmer einzuwirken.
Dieser Artikel beschäftigt sich mit den Änderungen, die das Gesetz mit sich bringt. In diesem zweiten Teil geht es um die Änderungen im Wettbewerbsrecht. Der erste Teil widmet sich den Änderungen im Urheberrecht.
2. Teil - Wettbewerbsrecht
1. Gegenanspruch bei missbräuchlicher Abmahnung
§ 8 Abs. 4 UWG sah bereits in der alten Fassung vor, dass unter Umständen die Geltendmachung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen unzulässig sein konnte. Dies insbesondere dann, wenn diese Geltendmachung bspw. im Rahmen einer Abmahnung vorwiegend dazu diente, Aufwendungsersatzansprüche (also in der Regel Kostenersatz für die Abmahnung) gegen den Zuwiderhandelnden entstehen zu lassen, kurzum wenn die Geltendmachung der Ansprüche als rechtsmissbräuchlich anzusehen war.
Daran hat sich auch in der neuen Fassung nichts geändert. Dazu wurde nun aber im Gesetz festgehalten, dass bei rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung notwendigen Kosten verlangen kann.
Nach früherer Rechtsprechung wurde in der Regel eine unberechtigte Abmahnung (und hierzu zählte wohl auch die Abmahnung, die aufgrund von Rechtsmissbrauch als unberechtigt anzusehen war) als allgemeines Lebensrisiko angesehen. Dies hatte zur Folge, dass der Abgemahnte die eigenen Anwaltskosten nicht vom Gegner ersetzt verlangen konnte, obwohl unter Umständen nur durch Einschaltung des eigenen Anwalts die geltend gemachten Ansprüche abgewehrt werden konnten. Der Abgemahnte musste dann zwar nichts an den Gegner zahlen, blieb aber auf den eigenen Kosten sitzen. Nunmehr können diese Kosten - soweit sie notwendig waren - bei einer rechtmissbräuchlichen Abmahnung zurückgefordert werden.
Es sollte hier jedoch beachtet werden, dass der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs recht schwer wiegt: Die pauschale Behauptung eines Anwalts die Abmahnung sei rechtsmissbräuchlich wird wohl kaum ausreichen, den Erstattungsanspruch zu begründen.
2. Streitwertbegünstigung
Im Wettbewerbsrecht sind die Gegenstandswerte aufgrund der oft sehr starken wirtschaftlichen Bedeutung naturgemäß recht hoch. Da über die modernen Internetplattformen praktisch jedermann Waren verkaufen kann und die Grenze vom privaten Handeln zum Handeln im geschäftlichen Verkehr nach ständiger Rechtsprechung sehr schnell überschritten ist, kommen oft Personen mit dem Wettbewerbsrecht in Konflikt, die sich die oft teuren Abmahnungen bzw. Prozesse aufgrund ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht leisten können.
Für diese Fälle sah § 12 Abs. 4 UWG vor, dass der Streitwert gemindert werden konnte, wenn die Sache einfach gelagert war oder wenn die Belastung mit den vollen Prozesskosten einer Partei nicht zuzumuten war.
§ 12 Abs. 4 n.F. führt stattdessen die sog. Streitwertbegünstigung (wieder) ein. Diese ist dem Wettbewerbsrecht nicht neu. Bereits in den 80-iger und 90-iger Jahren sah § 23b UWG eine solche vor. Die Regelung wurde mit Neufassung des UWG 2003 gestrichen. Nun ist sie also - wie z.B. im Markenrecht § 142 - wieder da. Im Einzelnen sieht § 12 Abs. 4 UWG n.F. nun folgendes vor:
Weiterhin kann eine Streitwertreduzierung im Falle der wirtschaftlichen Notlage einer Partei durch das Gericht angenommen werden. Allerdings gilt diese nur noch für die Partei, die sich in der Notlage befindet und einen entsprechenden Antrag stellt. Das bedeutet, der Streitwert wird in Wahrheit nicht reduziert, sondern es findet eine Kostendeckelung für die (wirtschaftliche (notleidende) Partei statt.
Diese Kostendeckelung gilt für alle entstehenden Kosten in drei denkbaren Konstellationen:
- Unterliegt der Begünstigte ganz, zahlt er die von dem Gegner verauslagten Gerichtskosten, die Gebühren des gegnerischen Rechtsanwalts und die Gebühren des eigenen Rechtsanwalts nur nach dem für ihn reduzierten Streitwert. Der nicht Begünstigte muss seinen Anwalt aber aus dem Gesamtstreitwert bezahlen. Das Gleiche gilt wohl auch für die überschießenden Gerichtskosten.
- Werden die Kosten geteilt, so erfolgt der Kostenausgleich zunächst nach dem reduzierten Streitwert. Der Rechtsanwalt des Begünstigten kann seine Gebühren entsprechend der Quote aus dem vollen Streitwert von dem nicht begünstigten Gegner erstattet verlangen, wohingegen dieser seinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Begünstigten nur aus dem reduzierten Streitwert geltend machen kann.
- Gewinnt der Begünstigte vollständig, so hat der Gegner die Kosten aus dem vollen Streitwert zu erstatten. Kann der Gegner dies nicht (bspw. weil er insolvent ist), so leidet darunter allerdings auch der Anwalt des Begünstigten, denn sein Gebührenanspruch gegen seinen Mandanten beschränkt sich ja auf den reduzierten Streitwert.
Man könnte nun annehmen, dass diese Regelungen gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Waffengleichheitsgebot und die Freiheit zur wirtschaftlichen Betätigung verstoßen. Demgegenüber hat allerdings das Bundesverfassungsgericht bereits 1991 zur alten Fassung des § 23b UWG entschieden, dass dem nicht so ist (BVerfG, Beschluss v. 16.01.1991 - 1 BvR 933/90).
Der Antrag auf Streitwertbegünstigung ist vor der Verhandlung zur Hauptsache zu stellen. Bevor das Gericht entscheidet, ist der Gegner zu hören. Nun denn, immerhin das.
3. Streitwertberechnung
Für das Wettbewerbsrecht wurden letztlich neue Regelungen im Gerichtskostengesetz getroffen. § 51 GKG regelt, wie der Streitwert für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche zu berechnen ist. Nach Abs. 2 ist der Streitwert nach Ermessen zu bestimmen. Er richtet sich nach der Bedeutung des Antrages für den Kläger. Nach Abs. 3 S. 1 ist der Streitwert aber zu reduzieren, wenn sich aus dem Vortrag des Beklagten ergibt, dass für diesen die Bedeutung erheblich geringer ist. Abs. 3 S. 2 bestimmt, dass der Streitwert 1.000 Euro beträgt, wenn der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte zur Bestimmung bietet.
Was die Gerichte mit diesen Vorgaben anfangen werden, bleibt abzuwarten. M.E. dürfte es ziemlich schwierig werden, die Bedeutung einer Sache - egal für welche Partei - in Euro zu bemessen. Sicher dürfte jedoch sein, dass die vorstehenden Regelungen zu einer Vereinheitlichung des Streitwertgefüges kaum beitragen werden.