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ebay-Abmahnungen: Privatverkäufer - Oder doch nicht??

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Rechtsanwalt Marco Bennek
Philipp Obladen
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Immer wieder werden Abmahnungen verschickt, weil professionelle ebay-Verkäufer das Handeln anderer als "Privatverkäufer" als gewerblich im Sinne des Wettbewerbsrechtes einstufen.

Wenn man als gewerblich im Sinne des Wettbewerbsrechtes gilt, muss man einige Informationspflichten (wie etwa bei der Widerrufsbelehrung, bei der Auszeichnung der Mehrwertsteuer, Gewährleistungsrechte usw.) beachten. Tut man dies nicht, drohen einem teure Abmahnungen.

Dabei ist die Defintion von gewerblichem Handeln im Wettbewerbsrecht eine andere als im Gewerbe- oder Steuerrecht.

Der ebay-Handel hat für viele User eine große Bedeutung und nimmt bisweilen einen erheblichen Teil der "Freizeit-Beschäftigung" ein. Schnell gilt man als gewerblich und muss dann Informations- und Aufklärungspflichten beachten. Gilt man als gewerblich im Sinne des Wettbewerbsrechts, handelt man also im geschäftlichen Verkehr, muss man zudem genau das Marken- und das Wettbewerbsrecht (UWG + Nebengesetze) beachten. Aber ab wann gilt der Verkauf bei ebay als "gewerblich".

Zu dieser Frage gibt es keine endgültige Rechtsprechung. Starre Grenzen existieren eben so wenig. Vielmehr wurden von der Rechtsprechung Indizien festgelegt, die auf ein Handeln im geschäftlichen Verkehr schließen lassen können. Hauptindiz ist auf jeden Fall die Anzahl der Verkäuferbewertungen. Hierzu möchten wir folgende -wichtige- Urteile nennen:

  • Der Bundesgerichtshof hat geurteilt, dass man bereits ab 25 Verkäuferbewertungen als "gewerblich" gelten kann, (BGH, 30. April 2008, Az: I ZR 73/05).
  • Das OLG Hamburg nimmt an, dass man ab 242 Bewertungen innerhalb von zwei Jahren als gewerblich gilt, (OLG Hamburg, 27. Februar 2007, Az: 5 W 7/07).
  • Das OLG Zweibrücken lässt 40 Verkäufe innerhalb von zwei Monaten genügen, (OLG Zweibrücken vom 28. Juni 2007, AZ 4 U 210/06)
  • Das Landgericht Berlin lässt 39 Verkäufe innerhalb von fünf Monaten genügen, (LG Berlin, Urteil vom 09. November 2001, Az: 103 U 149/01).

Hieran lässt sich erkennen, dass man sich relativ schnell im Bereich der Gewerblichkeit befindet. Daher sind ein Großteil der Abmahnungen, die auf die Gewerblichkeit abstellen, auch durchaus berechtigt. Trotzdem sollte man nicht den Kopf in den Sand stecken, da es oftmals gute Verteidigungsmöglichkeiten gibt.

Die Verkäuferbewertungen sollen jedoch nur ein Indiz darstellen. In Einzelfällen kann es sein, dass zur Annahme der Gewerblichkeit noch andere Umstände hinzutreten müssen. Außerdem kann man im Einzelfall trotz einer Vielzahl von Verkaufsbewertungen immer noch als Privat gelten.

Problematisch ist in diesem Zusammenhang außerdem, dass im Wettbewerbsrecht der sog. fliegende Gerichtsstand gilt. Grundsätzlich kann der abmahnende Wettbewerber ein Gerichtsstand seiner Wahl innerhalb Deutschlands wählen. Natürlich wird in einer Vielzahl der Fälle das Gericht ausgesucht, welches aus Sicht des abmahnenden Anwaltes am günstigsten entscheiden wird.

Daher sollten ebay-Abmahnungen stets ernst genommen werden. In vielen Fällen empfielt sich die Abgabe zumindest einer modifizierten Unterlassungserklärung. Abmahnungen können sich aber auch vermeiden lassen, wenn man den Informationspflichten nachkommt, sprich Widerrufsbelehrung und ordnungsgemäße AGBs in die Angebote einfügt oder die Umsatzsteuer auszeichnet. Als grobe Faustformel kann in vielen Fällen gelten: Wenn der Handel über ebay einen sehr großen Teil der Freizeit einnimmt, handelt man im Zweifel gewerblich. Sie sollten sich dann beraten lassen, ob es sinnvoll ist, die erforderlichen Pflichtangaben in die Angebote einfügen zu lassen.

Philipp Obladen
Philipp Obladen
Rechtsanwalt Obladen ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Seine Ausbildung führte von Salt Lake City/USA über Singapur und Marburg schließlich nach Köln, wo er sein 1. Staatsexamen absolvierte. Sein 2. Staatsexamen legte er vor dem Landesjustizprüfungsamt in Düsseldorf ab. Seit Anbeginn seiner anwaltlichen Tätigkeit ist Rechtsanwalt Obladen nahezu ausschließlich auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes, sowie des Medien- und Urheberrechts tätig.
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