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Haftung für Filehoster Rapidshare verschärft

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Rechtsanwalt Marco Bennek
Robert Gäßler
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Heiß und kontrovers wurde und wird die Frage diskutiert, ob, wie und ab wann sog. File-Hoster - also Dienste, die im Internet Speicherplatz zur Verfügung stellen - haften, wenn urheberrechtsverletzende Dateien durch Nutzer eines solchen Dienstes öffentlich zugänglich gemacht werden.

Der BGH hat dies bzgl. des Dienstes Rapishare nunmehr konkretisiert (BGH, Urteil v. 12. 7. 2012 - I ZR 18/11 - Alone in the Dark). Im Fall war der GEMA als Verwertungsgesellschaft aufgefallen, dass über Rapidshare das Computerspiel "Alone in the Dark" widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht wurde. Die GEMA wies Rapidshare darauf hin. Dateien mit dem Namen "Alone in the dark" waren nach diesem Hinweis noch weitere 2 Wochen über Rapidshare abrufbar.

Der BGH stellte zunächst im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung im Markenrecht (Internetversteigerung II) fest, dass Rapidshare nicht als Täter oder Teilnehmer selbst haftet, sondern sich eine Haftung lediglich aus der Stellung als Störer ergeben kann. Weiter wurde festgestellt, dass eine solche Störerhaftung erst ab Kenntnis von der Rechtsverletzung greifen kann.

Diese Privilegierung rührt zum einem daher, dass sich das Geschäftsmodell von Rapidshare gegenüber "Vermittlungs- und Auktionsplattformen im Internet, in denen die von den Nutzern - wenn auch häufig automatisch - hochgeladenen Angebote durch den Plattformbetreiber öffentlich zugänglich gemacht werden" unterscheidet; Rapidshare sich also Inhalte durch Auswahl oder Prüfung der gespeicherten Dateien nicht zu Eigen macht. Zum anderen stellt das Gericht fest, dass das Geschäftsmodell von Rapidshare nicht darauf angelegt sei, dass seine Nutzer - insbesondere im Zusammenhang mit Computerspielen und Filmen - Urheberrechtsverletzungen begehen.

Das bedeutet, dass Rapidshare "unter diesen Umständen keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden , die ihr Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren ... Insbesondere ist nicht verpflichtet, die ... gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen . Eine Prüfungspflicht ... im Hinblick auf das Computerspiel "Alone in the Dark", deren Verletzung Wiederholungsgefahr begründen kann, konnte daher erst entstehen, nachdem ... auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf dieses Spiel hingewiesen worden war."

Allerdings - und hier verschärft der BGH die Haftung - haftet Rapidshare im Fall ab Kenntnis der Rechtsverletzung. Und das obwohl die benannten Dateien sofort gesperrt wurden. Das Gericht sah es als nicht ausreichend an, lediglich die benannten Dateien zu sperren. Vielmehr hätte Rapidshare auch gleichartige Rechtsverletzungen im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren verhindern müssen.Hiermit ist gemeint, dass auch anderen Nutzern die Möglichkeit genommen werden musste, das Spiel öffentlich zugänglich zu machen. Die Sperrung des bekannten Nutzers bzw. der bekannten Datei war also nicht ausreichend.

Zum Auffinden anderer Dateien mit dem gleichen Inhalt (also der Wortfolge "Alone in the dark") hätte Rapidshare z.B. einen Wortfilter einsetzen können/müssen, der nach gleichlautenden gespeicherten Dateinamen gesucht hätte. Ebenso hätte eine Kontrolle von Linksammlungen, die auf gespeicherte Dateien verweisen, angebracht sein können. Eine manuelle Kontrolle zumindest einer einstelligen Zahl an Linksammlungen (im Fall waren es neun) ist laut des Gerichts zumutbar. Über die Linksammlungen kann Rapidshare Dateien auf den den eigenen Servern finden, die die bekannten rechtsverletzenden Inhalte aufweisen.

Zum Abschluss denkt der BGH auch noch an solche Nutzer, die das Spiel nicht für andere öffentlich zugänglich machen, sondern lediglich eine Sicherungskopie für sich selbst abspeichern: Nutzer sollen von Rapidshare auf die bevorstehende Löschung hingewiesen werden und könnten dann entsprechend Vorsorge treffen.

Also: Alles ganz einfach!

Robert Gäßler
Robert Gäßler
Rechtsanwalt Robert Gäßler ist Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht. Dabei liegt sein Schwerpunkt auf den Gebieten des Presse- und Meinungsäußerungsrechts, des gewerblichen Rechtsschutzes und des Datenschutzrechtes, auch aber nicht ausschließlich im Internet.
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