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Vertragsstrafe bei wiederholter widerrechtlicher Bildnutzung

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Rechtsanwalt Marco Bennek
Robert Gäßler
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Das Problem ist altbekannt: Eine alte Matratze oder ein altes Sofa soll über E-Bay verkauft werden, nur leider sind keine Bilder vorhanden. Also werden häufig bereits existierende Produktfotos von Dritten genutzt.

Schnell flattert dann die Abmahnung wegen Urheberrechtsverstoßes ins Haus. Und genauso schnell ist die Unterlassungserklärung unterschrieben, der Schadensersatz gezahlt, die Auktion beendet und die Sache aus der Welt - scheinbar.

Denn was viele E-Bayer nicht wissen: Auch bei Beendigung des Angebotes bleibt die E-Bay Auktion - und damit auch die verwendeten Bilder - über das Internet abrufbar. Und bald darauf flattert der nächste anwaltliche Brief ins Haus - diesmal mit einer Vertragsstrafenforderung. Begründung: Man habe gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen, da die Bilder noch immer öffentlich zugänglich sind.

Stimmt, leider. Doch wie hoch darf/kann/muss die Vertragsstrafe ausfallen? Oftmals wird in Unterlassungserklärungen (immer noch) eine feste Vertragsstrafe bis zu 5.000 Euro versprochen. Und zwar für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Das bedeutet, hat man bspw. 5 Bilder genutzt und sind diese fünf Bilder nach Abgabe der Unterlassungserklärung noch abrufbar, so werden nicht selten 25.000 Euro gefordert. Eine oftmals ruinöse Angelegenheit.

Mit einer solchen Konstellation hatte sich das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Berufungsverfahren zu beschäftigen. Hier hatte die Beklagte gleich 11 Bilder widerrechtlich verwendet. Nachdem sie auf die erste Abmahnung insgesamt 8.730 Euro Schadensersatz und Anwaltskosten bezahlt hatte, wurde sie wegen Nichtentfernung der Bilder aus den beendeten Auktionen zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 55.000 Euro aufgefordert. Sie zahlte jedoch "nur" 5.000 Euro, also quasi eine Vertragsstrafe.

Das OLG Frankfurt entschied, dass dies genug sei. Denn es ginge "vorliegend nicht darum, dass die Beklagte 11 Fotos (neu) in A - Auktionen eingestellt hat und dadurch für jedes Foto das Urheberrecht des Klägers verletzt hat, sondern darum, dass ein bereits bestehender rechtswidriger Zustand perpetuiert wurde, weil die Beklagte eine einzige ihr zur Abstellung des rechtsverletzenden Zustandes obliegende Handlung unterlassen hat, nämlich A (etwa in der vom Kläger in dem zweiten Abmahnschreiben vom 21.7.2011 dargelegten Art und Weise) aufzufordern, alle streitgegenständlichen Fotos aus den Auktionen entfernen zu lassen. Hierzu hätte es eines einzigen Willensentschlusses bedurft, den die Beklagte aus fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachenlage nicht getroffen hat."

Die Klage wurde also hinsichtlich der 10 weiteren geforderten Vertragsstrafen abgewiesen, da es sich um eine sog. natürliche Handlungseinheit handelt und die Beklagte eben nicht 11mal gegen die von ihr abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen hatte, sondern nur einmal.

Diese obergerichtliche Entscheidung ist zu begrüßen. Sollte doch damit zumindest bei der gleichzeitigen Nutzung verschiedener Fotos den oftmals horrenden und existenzbedrohenden Vertragsstrafenforderungen ein Riegel vorgeschoben sein.

  • OLG Frankfurt, Beschluss v. 10.07.2013, Az: 11 U 28/12
Robert Gäßler
Robert Gäßler
Rechtsanwalt Robert Gäßler ist Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht. Dabei liegt sein Schwerpunkt auf den Gebieten des Presse- und Meinungsäußerungsrechts, des gewerblichen Rechtsschutzes und des Datenschutzrechtes, auch aber nicht ausschließlich im Internet.
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