Sofortkontakt

Google und die Auto-Complete-Funktion

geschätzte Lesezeit: 2 Minuten
Rechtsanwalt Marco Bennek
Robert Gäßler
Rechtsanwalt
(0221) 800 676 80
Jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet des Urheberrechts
Persönliche Beratung ist unser Anspruch
Von über 250 Mandanten empfohlen
Hochspezialisiert auf Verteidigung geistigen Eigentums
Fragen? Kontaktieren Sie uns!

Der Bundesgerichtshof hatte sich (mal wieder) mit dem Suchmaschinendiensteanbieter Google zu beschäftigen. Dieses mal ging es um die Autocomplete-Funktion bei der Eingabe von Suchbegriffen in die Suchmaske (BGH, 14.05.2013, AZ: VI ZR 269/12).

Google hat ein Programm entwickelt, durch welches Suchmaschinennutzern bei Eingabe eines Suchbegriffes weitere vermeintlich zu diesem Begriff passende, also die Suche konkretisierende Begriffe, angeboten und mehr oder weniger automatisch mit einbezogen werden. dies ist in den meisten Fällen recht nützlich, kann sich für eine gesuchte Person oder auch ein Unternehmen auch schnell zum Ärgernis entwickeln. Wenn bspw. die gesuchte Person stets mit einem Begriff verknüpft wird, der negativ belastet ist und eventuell aus einem bereits weit zurückliegenden Ereignis herrührt, kann dies zu einem falschen Eindruck, einem "Zerrbild" führen, welcher(s) unter Umständen und schlimmstenfalls Persönlichkeitsrechte dieser Person verletzt.

Daher hat der BGH auch entschieden, dass Google nach Kenntnis solcher (persönlichkeits)rechtsverletzenden Verknüpfungen verpflichtet ist, diese zu entfernen. Allerdings bleibt der BGH seiner Linie hinsichtlich Google treu und sieht eine solche Verpflichtung nicht per se, sondern erst dann, wenn ein entsprechender Hinweis erfolgt. Google muss also die automatisch ergänzten Suchbegriffe nicht prophylaktisch auf Rechtsverletzungen hin untersuchen, sondern erst nach Aufforderung tätig werden. Erst wenn Google nach der Aufforderung der daraus entstehenden Prüfpflicht nicht nachkommt, entsteht eine Haftung, bspw. auf Ersatz von Anwaltskosten wegen einer Abmahnung und ggfls. - bei einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung - auch auf Schadensersatz.

UPDATE:
Offenbar will Google gegen das oben stehende BGH-Urteil weiter vorgehen. Zumindest wurde eine Anhörungsrüge gegen das Urteil eingelegt, welche der BGH jedoch mit Beschluss vom 25.06.2013 zurückgewiesen hat.

Eine solche Anhörungsrüge ist meist als Vorstufe zu einer Verfassungsbeschwerde anzusehen. Es bleibt abzuwarten, ob Google eine solche einreichen wird.

Sollten Sie selbst der Meinung sein, Ihr Name oder der Name Ihres Unternehmens wird durch die Auto-Complete Funktion in Zusammenhang mit Begriffen gebracht (z.B. Insolvenz, Betrug), die einen falschen Eindruck erwecken können, sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne, wie ein Vorgehen hiergegen aussehen könnte.

Robert Gäßler
Robert Gäßler
Rechtsanwalt Robert Gäßler ist Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht. Dabei liegt sein Schwerpunkt auf den Gebieten des Presse- und Meinungsäußerungsrechts, des gewerblichen Rechtsschutzes und des Datenschutzrechtes, auch aber nicht ausschließlich im Internet.
(0221) 800 676 80
kanzlei@obladen-gaessler.de
Teilen: 
Copyright 2011 - 2022 OBLADEN · GAESSLER Rechtsanwälte. | Alle Rechte vorbehalten
crosschevron-down