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7 Schritte zum erfolgreichen Bewertungen löschen im Internet

geschätzte Lesezeit: 9 Minuten
Rechtsanwalt Marco Bennek
Philipp Obladen
Rechtsanwalt
(0221) 800 676 80
Jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet des Urheberrechts
Persönliche Beratung ist unser Anspruch
Von über 250 Mandanten empfohlen
Hochspezialisiert auf Verteidigung geistigen Eigentums
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Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen rund um das Thema „Bewertungen löschen“ und wie Ihnen ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz helfen kann.

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Inhalt

1. Warum schlechte Bewertungen von einem Anwalt löschen lassen?

Zu keinem Zeitpunkt in der Geschichte war es einfacher und schneller möglich, seine Meinung über Unternehmen zu äußern. Das Internet bietet für Kunden vielfältige Möglichkeiten, ihre Erfahrungen mit Verkäufern und Dienstleistern im Internet zu teilen.

Google Bewertungen löschen, Ebay, Twitter, Amazon
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Online-Bewertungen bieten enorme Chancen für Verkäufer, da diese ein wichtiges Testimonial für Produktqualität und Service darstellen können. Die Reputation eines Unternehmens ist letztlich oft das wichtigste Kriterium für Kaufentscheidungen.

Online-Bewertungen bedeuten aber auch enorme Risiken. Selbst der beste Verkäufer kann von negativen Internetbewertungen betroffen sein.

Wo Menschen arbeiten, passieren schließlich auch Fehler. Ärgerlich ist es, wenn Bewertungen allerdings unsachlich oder nicht gerechtfertigt sind.

Schlechte Bewertungen beeinflussen das Ranking einer Internetseite oder eines Produktes auf Plattformen wie Amazon. Viele Mandanten berichten, dass der Umsatz infolge weniger schlechter Bewertungen stark absinkt. Dies zeigt, wie wichtig das Vorgehen gegen negative Bewertungen ist.

Hinzu kommt, dass Plattformen wie Google, Amazon, Facebook oder auch ebay oftmals für Verkäufer nur schwer zu erreichen sind. Vielen Dienstleistern erscheint es daher nahezu unmöglich, das Löschen von Bewertungen zu erwirken.

Andere wiederum wollen sich dem Tagesgeschäft widmen und kommen zeitlich schlichtweg nicht dazu, sich selbst um das Entfernen von Bewertungen zu kümmern.

Aus diesen Gründen lohnt es sich, einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz hinzuziehen. So sorgen Sie für rechtliche Waffengleichheit gegenüber dem Bewertungsportal, ziehen fundierte juristische Expertise auf Ihre Seite und können sich weiter auf Ihr Geschäft konzentrieren.

Wir sind Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz sowie Urheber- und Medienrecht. Dank unserer mehr als 10-jährigen Berufserfahrung auf diesem Gebiet können wir schnell, kostentransparent und effektiv dafür sorgen, dass ungerechtfertigte Bewertungen aus dem Internet verschwinden.

2. Bewertungen löschen in 7 transparenten Schritten.

Mit diesen sieben Schritten können Sie eine Bewertung löschen lassen und weitere Ansprüche realisieren:

  1. Kostenlose Ersteinschätzung mit Analyse der Erfolgsaussichten: Wir teilen Ihnen kurzfristig mit, ob Sie gegen die negative Bewertung vorgehen sollten und welche Maßnahmen in Betracht kommen. Eine Rechnung erhalten Sie dafür nicht.
  2. Transparente Mitteilung der Kosten vor Mandatierung: Gleich zu Beginn erfahren Sie, welche Kosten auf Sie zukommen, wenn wir das Mandat fortführen. Natürlich haben Sie hier noch die Möglichkeit, sich frei zu entscheiden.
  3. Kostenlose Deckungsanfrage: Sind Sie rechtsschutzversichert, fragen wir bei Ihrem Versicherer an, ob er die Kosten unserer Beratung trägt. Auch dies kostet Sie nichts.
  4. Löschungsanfrage gegen Plattform: Wir wenden uns an das Portal, auf dem die Bewertung veröffentlicht ist, und kümmern uns um die möglichst schnelle Entfernung. Natürlich reichen unsere Mittel deutlich über den „Melden“-Button von Google & Co hinaus.
  5. Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen den Bewerter und/oder die Plattform: Wir sorgen außerdem dafür, dass der Autor der Bewertung in Zukunft keine ähnlichen Äußerungen trifft bzw. das Portal keine solchen veröffentlicht.
  6. Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen: In vielen Fällen muss der Rezensent oder das Portal die Kosten unserer Beratung tragen. Darum kümmern wir uns.
  7. Beantragung von einstweiligen Verfügungen: Die Mühlen der Justiz mahlen langsam. Wenn es schnell gehen muss, kümmern wir uns kurzfristig um die einstweilige Verfügung.

3. Auf welchen Plattformen können Bewertungen gelöscht werden?

Wir vertreten Sie bei negativen Bewertungen/Rezensionen auf sämtlichen Plattformen, also insbesondere auf:

  • Google
  • Ebay
  • Amazon
  • Facebook
  • Jameda
  • Kununu
  • Trusted Shops
  • GoLocal
  • Anwalt.de
  • Yelp
  • Twitter

Ihre Vorteile bei uns:

  • Jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet des Medien- und Wettbewerbsrecht
  • Auf Sie zugeschnittene Beratung
  • Von Mandanten empfohlen
  • Hochspezialisiert auf Ihre Bedürfnisse und Interessen

Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung Ihres Falles unter (0221) 800 676 80.

4. Sechs Gründe, warum es sich lohnt, Obladen Gaessler Rechtsanwälte zu beauftragen

Aus diesen 6 Gründen sollten Sie sich an uns wenden, wenn Sie Bewertungen löschen lassen wollen:

  • Wir von Obladen Gaessler Rechtsanwälte haben seit über 10 Jahren Erfahrung und sind als Fachanwälte spezialisiert.
  • Wir können den Fall emotionslos und sachlich bearbeiten: Sie haben Ihren Kopf wieder für ihr eigentliches Geschäft frei.
  • Wir gehen professionell und mit dem nötigen Nachdruck vor.
  • Wir können sämtliche Optionen und Alternativen abschätzen und wählen mit Ihnen gemeinsam den effizientesten Weg.
  • Im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung teilen wir Ihnen Ihre Erfolgschancen mit.
  • Wir arbeiten völlig kostentransparent und teilen Ihnen die Kosten vor einer Mandatierung mit.

5. Was sollten Sie beachten, um Bewertungen bei Google & Co. endgültig zu löschen?

Zunächst sollten Sie die für Ihre Branche gängigen Bewertungsportale im Blick behalten. Es ist sinnvoll, diese regelmäßig auf ungewollte Bewertungen zu prüfen.

Finden Sie eine unangebrachte Bewertung, erstellen Sie einen Screenshot. Notieren Sie sich den Benutzernamen des Autors und den Zeitpunkt der Bewertung. Gegebenenfalls erinnern Sie sich noch an den beschriebenen Vorfall und den Kunden. In diesem Fall ist es hilfreich, ein Gedächtnisprotokoll zu erstellen.

Sie erkennen am besten, welche Bewertungen Ihnen nicht passt. Schwieriger ist aber die Beurteilung, ob diese auch unzulässig sind und gelöscht werden können. Viele Bewertungen sind vom hohen Gut der Meinungsfreiheit geschützt.

Vertrauen Sie auf unseren juristischen Rat bei dieser Einschätzung. Häufig sind Kleinigkeiten ausschlaggebend. Diese zu erkennen, ist unser Fachgebiet.

6. Welche Bewertungen können entfernt werden?

Bewertungen sind in der Regel subjektiv wertende Äußerungen der Kunden. Deshalb fallen viele Bewertungen unter den Schutz der Meinungsfreiheit und können nicht gelöscht werden.

Diesen Schutz kann aber weit nicht jede Bewertung für sich beanspruchen. Es muss daher differenziert werden:

6.1 Behauptete Tatsachen treffen nicht zu

Nicht mehr von der Meinungsfreiheit geschützt sind bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen. Das sind Aussagen, die dem Beweis zugänglich sind. Ob die Aussage stimmt, ist also objektiv überprüfbar.

Es geht hier um „wahr“ und „unwahr“, nicht um Geschmack, Meinungen und Eindrücke. Nach dem Volksmund lässt sich dieser Schutz auch so beschreiben: Sie sind vor Lügen geschützt.

Beispiel 1: „Bedienung X im Restaurant riecht immer nach Alkohol.“

Ob Bedienung X tatsächlich während der Arbeit nach Alkohol riecht, lässt sich überprüfen. Ist die Aussage unwahr, fällt sie nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit. Hier bestehen gute Chancen, die Bewertung zu löschen.

Beispiel 2: „Das Produkt wurde nicht in der originalen Verpackung geliefert und kam erst nach drei Wochen an.“

Auch diese Aussage ist objektiv überprüfbar und somit eine Tatsachenbehauptung. Sie ist nur dann zulässig, wenn sie auch wahr ist. Fehlt es tatsächlich an der Originalverpackung und kam das Paket in der Tat erst nach drei Wochen an, müssen Sie diese Aussagen grundsätzlich hinnehmen.

6.2 Schmähkritik

Reine Meinungsäußerungen und Werturteile sind hingegen deutlich besser geschützt. Die Abgrenzung zu Tatsachenbehauptungen fällt oft nicht leicht.

Ihre Grenze findet der Schutz von Werturteilen in der Schmähkritik. Davon spricht man, wenn die Bewertung nur zum Ziel hat, Sie oder Ihre Mitarbeiter zu diffamieren und herabzusetzen.

Bei der Schmähkritik geht es also nicht mehr um die sachliche Auseinandersetzung mit Ihrem Angebot, sondern im Wesentlichen um Ihre Herabwürdigung. Erfasst davon sind z.B. persönliche Beleidigungen.

Beispiel: „Der fette Lieferant schnaufte wie eine Orgel als er unsere Treppe hochkam. Dabei stank er wie eine Kloake und schwitzte den Pizzakarton abartig voll. So einen Fettwanst sollte man sofort feuern. Ekelhaft!“

Bei einer solchen Bewertung steht keine sachliche Auseinandersetzung mehr im Vordergrund. Sie ist gegenüber dem Lieferanten beleidigend und herabsetzend. Sie haben gute Chancen, diese Bewertung löschen zu lassen.

6.3 Richtlinien des Bewertungsportals

Schließlich müssen Bewertungen auch den Vorgaben des jeweiligen Bewertungsportals entsprechen. Diese treffen häufig eigene Regelungen, wie eine Bewertung gestaltet sein darf. Gelegentlich gehen die Anbieter dabei über die Anforderungen des Gesetzgebers hinaus.

6.4 Missbrauch des Bewertungssystems

Zunehmend werden Bewertungen auch von Kunden genutzt, um Mehrleistungen zu erlangen oder den Preis zu drücken. Soll die Bewertung als erpresserisches Druckmittel genutzt werden, haben Sie häufig ebenfalls einen Löschungsanspruch.

In Einzelfällen können Bewertungen auch gelöscht werden, wenn diese nicht von Kunden, sondern von ehemaligen oder aktuellen Angestellten abgegeben wurden.

6.5 Unbegründete Bewertungen

Häufig liegt einem Bewertungsportal ein „Sterne-Bewertungssystem“ zu Grunde. Eine Begründung ist dann meist freiwillig. Gerade solche Bewertungen können aber gegebenenfalls unzulässig sein.

Gemeint sind sogenannte „Ein-Stern-Bewertungen“ ohne Angabe von Gründen. Sie können jedenfalls dann gelöscht werden, wenn der Bewertende nachweislich gar nicht Ihr Kunde war.

6.6 Keine Entfernung zulässiger Meinungsäußerung

Ist keine der genannten Fallgruppen einschlägig, kann es sich um eine zulässige Meinungsäußerung handeln, die Sie hinnehmen müssen.

Meinung wird definiert als ein Werturteil, das von Elementen der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist.

Beispiele:

  • „Die gelieferten Stühle wirken klobig.“
  • „Der Kellner machte auf mich einen schlechtgelaunten Eindruck. Ich habe mich deshalb etwas unwohl gefühlt.“
  • „Die Beleuchtung war mir zu düster.“
  • „Der Touristenführer sprach, als habe er Wort für Wort auswendig gelernt.“
  • „Die Arztpraxis ist sehr kahl eingerichtet. Ein paar Bilder an der Wand würden mir gefallen. So hatte ich das Gefühl, ich säße in einem Leichenschauhaus.“

Wie erwähnt, ist die Abgrenzung zulässiger und unzulässiger Bewertungen allerdings alles andere als leicht. Sie sollten daher in jedem Fall zumindest unsere kostenlose Ersteinschätzung nutzen.

Beantworten Sie kurz unsere Fragen!

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7. Welche Ansprüche habe ich bei rechtswidriger Bewertung?

Wie bereits erwähnt, können Ihnen Ansprüche gegen den Bewertenden selbst oder aber gegen das Bewertungsportal zustehen.

Oberste Priorität ist es, die unzulässige Bewertung zu löschen. Deshalb machen wir zunächst einen Beseitigungsanspruch für Sie geltend. Dieser richtet sich meist gegen das Portal. Damit Sie aber auch in Zukunft vor unzulässigen Bewertungen der Person geschützt sind, ist gleichzeitig ein Unterlassungsanspruch sinnvoll. Natürlich bietet sich dies nur an, wenn der Bewertende bekannt ist.

Steht die Bewertung erst einmal öffentlich im Internet, kann Ihnen daraus ein Schaden entstehen. Sie haben daher womöglich Schadensersatzansprüche gegen den Bewertenden. Häufig bereitet es allerdings Schwierigkeiten, einen Schaden zu beweisen, der auch tatsächlich auf dieser Bewertung beruht.

Hier kann Ihnen Feedback von Kunden helfen. Verweist jemand auf eine schlechte Bewertung, sollten Sie deshalb hellhörig werden. In dem Fall steigen Ihre Chancen auf Schadensersatz.

Gegen den Portalbetreiber lässt sich ein solcher Anspruch kaum realisieren.

Auch der Schadensersatzanspruch wird deshalb regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn Sie den Bewertenden identifizieren können.

Stellt die Bewertung eine Schmähkritik dar, können Sie gegen diese auch strafrechtlich vorgehen. Dieser Schritt kann bei besonders schwerwiegenden Beleidigungen sinnvoll sein. Zu prüfen ist aber stets, gegen wen sich die Beleidigung richtet.

Wird beispielsweise ein bestimmter Mitarbeiter von Ihnen beleidigt, muss dieser einen sog. Strafantrag stellen, damit die Staatsanwaltschaft ermittelt.

Beachten Sie: Weder können Sie strafrechtlich wegen Beleidigung Ihres Unternehmens vorgehen, noch bietet Ihnen die Strafverfolgung einen wirtschaftlichen Vorteil. In besonders gelagerten Fällen kann die Staatsanwaltschaft allerdings dabei helfen, den Autor der Bewertung zu identifizieren.

Wollen Sie auf einem Bewertungsportal gar nicht gelistet werden, weil Sie dieses z.B. für unseriös halten, machen wir einen Löschungsanspruch gegen das Portal geltend.

Besonders brenzlig wird es, wenn ein Konkurrent eine unzulässige Bewertung erstellt hat. Dann liegt meist ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor. Umso eher können und sollten Sie gegen den Wettbewerber vorgehen. Neben Unterlassung in Zukunft können Sie auch Schadensersatz verlangen.

8. Gibt es Urteile, die sich mit Online-Bewertungen auseinandersetzen?

JJa, es gibt mittlerweile eine große Vielzahl von Gerichtsurteilen und -beschlüssen zu dem Thema Online-Bewertungen. Im Folgenden verlinken wir Ihnen einige wichtige Gerichtsentscheidungen:

Landgericht Hamburg, 3.5.2019, Az. 324 O 358/18

Das Landgericht hat entschieden, dass Äußerungen wie „Als Geschäftspartner ist absolute Vorsicht zu verwalten. Mies und hinterlistig“ und „Diese Firma kann ich nicht empfehlen“ Meinungsäußerungen sind, die von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Es handelt sich nicht um Schmähkritik.

Landgericht Hamburg, 12.1.2018, Az. 324 O 63/17

Google hat ggfs. die Pflicht, 1-Sterne-Bewertungen zu löschen. Google kann als Störer haften.

Landgericht Köln, 18.8.2020, Az. 28 O 279/20

Google kann verpflichtet sein, eine 1-Sterne-Bewertung ohne Bewertungstext zu löschen. Google muss sich auch während der Corona-Pandemie mit der Sachbearbeitung beeilen. Google muss die Anfrage auf Löschung schneller als innerhalb von 14 Tagen bearbeiten.

Landgericht München, 14.11.2019, Az. 17 HK O 1734/19

Das Landgericht München I hat entschieden, dass gekaufte Fake-Bewertungen rechtswidrig sind.

OLG Frankfurt,20.8.2020, Az. 6 U 270/19

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass Bewertungen dann unlauter sind, wenn diese als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben werden.

LG Frankfurt, 13.09.2018, Az. 2-03 O 123/17

Das LG Frankfurt hat über die Zulässigkeit dieser Bewertung einer Arztpraxis entschieden: "Nur für Privatpatienten! Als Kassenpatient erhält man keinen Termin." Die Äußerung ist nach Auffassung der Richter unzulässig, sofern Kassenpatienten tatsächlich Termine erhalten und die bewertende Person nie Patient der Praxis war (dies wurde von der Praxis behauptet).

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Bilderquellennachweis: Gerd Altman | Pixabay

Philipp Obladen
Philipp Obladen
Rechtsanwalt Obladen ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Seine Ausbildung führte von Salt Lake City/USA über Singapur und Marburg schließlich nach Köln, wo er sein 1. Staatsexamen absolvierte. Sein 2. Staatsexamen legte er vor dem Landesjustizprüfungsamt in Düsseldorf ab. Seit Anbeginn seiner anwaltlichen Tätigkeit ist Rechtsanwalt Obladen nahezu ausschließlich auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes, sowie des Medien- und Urheberrechts tätig.
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