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Schönes Mandat: Das Model und der Anwalt

geschätzte Lesezeit: 6 Minuten
Rechtsanwalt Marco Bennek
Philipp Obladen
Rechtsanwalt
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Vor geraumer Zeit kam in unsere Kanzlei ein Model  -sehr aufgeregt- und berichtete, dass man sie ohne ihre Erlaubnis auf einer Messe fotografiert habe und der Messebetreiber nun das Foto für Flyer, Plakate und eine Internetseite nutze. Aus anwaltlicher Sicht: Ein sprichwörtlich schönes Mandat!

Der Messebetreiber wurde abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Zahlung eines angemessenen Schadenersatzes und Erstattung der Rechtsverfolgungskosten aufgefordert. Eine Unterlassungserklärung wurde abgegeben und die Anwaltskosten der Abmahnung wurden beglichen. Der Messebetreiber war jedoch der Auffassung, dass höchstens 200 Euro Schadenersatz angemessen seien.

Model und der Anwalt
Verletzung des Rechts am eigenen Bild. Rufen Sie uns an unter (0221) 800 676 80.
Wir helfen Ihnen gerne.

Das wiederum gefiel unserer Mandantin nicht. Sie ist zwar sicherlich kein international bekanntes Supermodel, aber in der Vergangenheit immerhin bereits für größere Agenturen tätig geworden. Zudem kann sie von sich behaupten, bereits für einen deutschen Designer fotografiert worden zu sein, der nachmittags gerne Shoppingköniginnen im Privatfernsehen sucht. Inzwischen arbeitet sie für eine international bekannte Modelagentur in London. Mit ihrer Modeltätigkeit finanziert sie sich ihr Studium.

Unserer Mandantin blieb schließlich nichts anderes übrig, als den Messebetreiber zu verklagen. Das Gericht war ebenfalls der Auffassung, dass 200 Euro zu wenig seien, sodass sich unsere Mandantin mit dem Messebetreiber auf einen deutlich höheren Schadenersatz einigen konnte – das Weihnachtsfest dürfte also für das Model gerettet sein und der Messebetreiber hat hoffentlich gelernt, dass man nicht einfach so fremde Menschen –und schon gar nicht Models- fotografieren darf.

Wir möchten diesen Fall nutzen, um die spannende Frage aufzuwerfen, wie hoch der Schadenersatz sein kann, den ein Model bei der unerlaubten Anfertigung von Fotos verlangen kann.

Verletzung des Rechts am eigenen Bild

Wird das Bildnis einer Person ohne deren Einwilligung verbreitet, handelt es sich üblicherweise um eine Verletzung des Rechtes am eigenen Bild. Hieraus folgen Unterlassungsansprüche gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG. Derjenige, der das ohne Einwilligung angefertigte Foto nutzt, ist verpflichtet, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Hieraus folgt auch, dass er für die Rechtsanwaltskosten aufkommen muss, die dem Model durch die Rechtsverfolgung entstanden sind. Grundsätzlich steht dem Model daneben auch ein Schadenersatzanspruch zu. Das Gesetz gibt jedoch keine Auskunft darüber, wie hoch dieser Schadenersatz ausfallen kann. Das Landgericht Hamburg hat am 28. Mai 2010, Az. 324 O 690/09 entschieden:

Die vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasste Befugnis der Kläger, über die werbemäßige Verwertung ihrer Bildnisse selbst zu entscheiden, stellt ein vermögenswertes Ausschließlichkeitsrecht dar (BGH NJW 1992, 2084, 2085 m.w.Nw.).

Um diesen Vermögenswert wird das Model, welches unerlaubt fotografiert wurde, entreichert, sodass der Verletzer entsprechend Wertersatz zu leisten hat. Grundsätzlich bemisst sich die Höhe des Wertersatzes danach, was das Model im Falle eines Abschlusses eines Lizenzvertrages für die Nutzung ihres Bildnisses verlangt hätte. Maßgebliche Richtlinie ist also der Betrag, den der Verletzer an das Model gezahlt hätte, wenn er dieses für ein Fotoshooting gebucht hätte.

Bei professionell arbeitenden Models ist dieser Betrag noch relativ leicht zu bestimmen, da es grundsätzlich etwaige Verträge mit Auftraggebern vorlegen kann. Haben die Auftraggeber in der Vergangenheit etwa mehrere tausend Euro pro Fotoshooting ausgegeben, orientiert sich ein etwaiger Schadenersatz auch an diesem Betrag.

Dieser Betrag kann unter Umständen und im Einzelfall noch erhöht werden, da es sich um eine unerlaubte Nutzung handelt. Eine weitere Erhöhung kann stattfinden, wenn das Bild etwa in mehreren Medien veröffentlicht wird. Denkbar ist auch ein weiterer Zuschlag, wenn es sich um sehr persönliche oder gar intime Fotos handelt.

Nicht immer kann jedoch auf Verträge aus der Vergangenheit zurückgegriffen werden. Dies ist etwa bei Laienmodels oder semiprofessionellen Models schwierig, da viele Jobs unentgeltlich stattfanden oder es sich bei dem Model nicht um ein Foto-, sondern um ein Laufstegmodel handelt.

Ein weiterer Grund, warum man Verträge nicht vorlegen kann: gegenüber vorherigen Auftraggebern hat sich das Model verpflichtet, Konditionen der Jobs nicht zu veröffentlichen.

Auch in solchen Fällen kann jedoch im Einzelfall ein Lizenzschadenersatz verlangt werden. Schwierigkeiten bereitet in solchen Fällen dann die Bemessung der Höhe eines angemessenen Lizenzschadenersatzes.

Vergleichstabellen

Grundsätzlich kann man auf „Durchschnittswerte“ zurückgreifen, die durch Berufsverbände und/oder Branchenumfragen festgelegt wurden. Diverse Vereinigungen haben Honorartabellen zusammengesellt, an denen sich Gerichte orientieren können.

Eine Möglichkeit wäre es, die sog. MFM-Tabellen analog anzuwenden. Bei der MFM-Tabelle handelt es sich um eine Honorartabelle der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing. Die dort genannten Honorarsätze werden üblicherweise im Urheberrecht bei „Bilderklau“ herangezogen. Vorteil der MFM-Tabelle ist, dass nahezu jede erdenkliche Nutzungsart dort aufgelistet ist.

Nachteil: Die MFM-Tabelle beinhaltet Fotografenhonorare und eben keine Modelgagen. Man kann die MFM-Tabellen daher lediglich als grobe Richtschnur heranziehen.

Neben der MFM-Tabelle kommen grundsätzlich die VELMA-Buyoutbedingungen als Bemessungsgrundlage in Betracht. Es handelt sich hierbei um Bedingungen des Verbandes lizenzierter Modellagenturen e.V. Die VELMA-Buyoutbedingungen enthalten prozentuale Aufschläge, wenn bestimmte Nutzungsarten vereinbart werden. Bei einer Nutzung auf einem Plakat in Deutschland fällt z.B. ein Aufschlag zum Tageshonorar in Höhe von 100 % an.

Problem: Die Höhe des Tagessatzes wird nicht durch die VELMA-Bedingungen festgelegt. Letztlich dürften einen bei Laienmodels und semiprofessionellen Models die VELMA-Buyoutbedingungen zunächst nicht weiterhelfen, da gerade die Bestimmung der Tagesgagenhöhe schwierig ist und diese durch die VELMA-Buyoutbedingungen nicht vorgegeben werden.

Eine gute Quelle, die Aufschluss über den Durchschnitt von Tagesgagen gibt, ist wohl die sog. KöGa-Liste. Es handelt sich hierbei um eine Honorartabelle des Magazins für Professionelle Fotografie, welches das Werk „Honorare und Recht für Models“ herausgegeben hat.

Die KöGa-Liste unterscheidet dabei zwischen Laienmodels, semiprofessionellen Models und professionellen Models. Die KöGa-Liste legt dabei als Mittelwert für semiprofessionelle Models einen Honorarsatz in Höhe von 800,00 Euro fest. Auch die Praxis zeigt, dass dies durchaus dem Durchschnitt entsprechen dürfte.

Sicherlich sollte man sich an diesem Wert nicht sklavisch festhalten. Im Wege der Schätzung sollte dieser Wert entweder nach unten oder nach oben angepasst werden. Wertbildend dürften Faktoren wie die Publikationsform, die Reichweite, die Bekanntheit und Erfahrung des Models und die Veröffentlichungsdauer sein.

Ferner muss bei der Höhe der Tagesgage die „Sensibilität“ der Aufnahmen eine Rolle spielen. So sind beispielsweise Unterwäsche- oder gar Nacktbilder deutlich höher zu bewerten. Es dürfte auch eine Rolle spielen, ob das Foto heimlich oder mit Zustimmung der abgebildeten Person angefertigt wurde, das Model aber lediglich einer Veröffentlichung in einem bestimmten Medium nicht zugestimmt hat.

Wurde das Foto also etwa auf einem Ankündigungsplakat für eine firmeninterne Veranstaltung über einen sehr kurzen Zeitraum genutzt und hat das Model nur sehr geringe Erfahrung, dürfte der Schadenersatz wohl unter den vorgeschlagenen 800,00 Euro liegen.

Handelt es sich jedoch um eine Veröffentlichung im Internet und hat das Model schon einige Jobs absolviert, dürfte die Tagesgage deutlich über den vorgeschlagenen 800,00 Euro liegen. In Analogie zu den VELMA-Buyoutbedingungen sind hier Schadenersatzbeträge in Höhe von mindestens 1.600,00 Euro realistisch. Hintergrund dieser Überlegungen ist, dass man die KöGa-Liste für das Grundhonorar heranzieht, sich hinsichtlich etwaiger Buyouts jedoch an den VELMA-Buyoutbedingungen bedient.

Berechnung der Tagesgage auch bei Schnappschüssen?

Regelmäßig wird der Verletzer einwenden, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Foto nur um einen Schnappschuss handele, der innerhalb weniger Sekunden angefertigt wurde. Die Berechnung der Tagesgage sei daher nicht angemessen, vielmehr müsste diese auf die tatsächliche Dauer der Anfertigung des Fotos heruntergerechnet werden.

Dieser Einwand dürfte im Ergebnis nicht überzeugen.  Letztlich würde dies nämlich den Verletzer besser stellen als denjenigen, der die Bilder mit Genehmigung veröffentlicht hätte. Ein Model wird sich nämlich stets lediglich zu Tagesgagen engagieren lassen und würde einen Job nicht annehmen, der minutengenau heruntergerechnet auf einen Schnappschuss abgerechnet wird.

Das Model wird regelmäßig die Tagesgage fordern, unabhängig davon, ob der Job 2 Stunden oder 10 Stunden dauert – zumal sich die konkrete Dauer des Shootings oftmals nicht zu Beginn des Jobs vorhersagen lässt. Ferner sollte nicht vergessen werden, dass Models letztlich für ihr Gesicht/Aussehen/Körper bezahlt werden und nicht für die Arbeitszeit. Bei der Schadensberechnung spielt daher auch die Anfertigungsdauer des Fotos lediglich eine außerordentlich geringe Rolle.

Die Schadensberechnung bei Verletzungen des Rechts am eigenen Bild ist hoch kompliziert. Verlässliche höchstrichterliche Rechtsprechung existiert kaum, da die Höhe des Schadenersatzes stark einzelfallabhängig ist. Die unterschiedlichsten Faktoren spielen hierbei eine Rolle. Ein spezialisierter Rechtsanwalt wird die große Anzahl von Einflussfaktoren in die konkrete Schadensberechnung einfließen lassen.

Als Fotograf sollte man natürlich vorsichtig sein. Schnell kann eine Veröffentlichung von unerlaubten Fotografien sehr teuer werden. Schon bei Laienmodels kann der zu zahlende Schadenersatz einige hundert Euro betragen – bei semiprofessionellen Models ist man schnell im vierstelligen Bereich.

Kommen besondere Umstände hinzu, liegen realistische Schadenersatzbeträge durchaus auch im fünfstelligen Bereich – etwa dann, wenn die Verbreitung des Fotos mit weiteren Persönlichkeitsrechtsverletzungen einhergeht, etwa in Form eines herablassenden Werbeslogans o.ä.

Bilderquellennachweis: © Engin Akyurt | Pixabay

Philipp Obladen
Philipp Obladen
Rechtsanwalt Obladen ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Seine Ausbildung führte von Salt Lake City/USA über Singapur und Marburg schließlich nach Köln, wo er sein 1. Staatsexamen absolvierte. Sein 2. Staatsexamen legte er vor dem Landesjustizprüfungsamt in Düsseldorf ab. Seit Anbeginn seiner anwaltlichen Tätigkeit ist Rechtsanwalt Obladen nahezu ausschließlich auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes, sowie des Medien- und Urheberrechts tätig.
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