Markenrechtliche Abmahnung CBH Rechtsanwälte für Fast Fashion
Die Kanzlei CBH Rechtsanwälte verschickt Abmahnungen für die Firma Fast Fashion. Streitgegenständlich ist die Marke „Esha“.
Fast Fashion ist unter anderem Inhaberin der folgenden Marken:
- MO
- myMO
- USHA
- HOMEBASE
- Isha
- Izia
- ESHA
Betroffen sind Onlinehändler, die die obenstehenden Marken genutzt haben, um Bekleidungswaren anzubieten. Natürlich ist eine Abmahnung nur dann berechtigt, wenn es sich tatsächlich nicht um Originalware handelt. In einem solchen Fall kann eine Markenverletzung nach § 14 MarkenG vorliegen.
Wie man nicht reagieren sollte, wenn man eine Abmahnung von Fast Fashion erhalten hat?
- Auf keinen Fall sollte man in Panik verfallen
- Auf keinen Fall sollte man die Abmahnung ungeprüft akzeptieren
- Auf keinen Fall sollte man einfach nicht reagieren
- Auf keinen Fall sollte man ohne anwaltlichen Rat Kontakt zu der abmahnenden Kanzlei aufnehmen
- Auf keinen Fall sollte man ungeprüft die vorformulierte Unterlassungserklärung unterzeichnen
Wie ist die richtige Reaktion auf die Abmahnung?
- Unbedingt anwaltlichen Rat einholen.
- Sie können uns für eine kostenlose Ersteinschätzung unter (0221) 800 676 80 zu erreichen.
Wir prüfen zunächst, ob die Abmahnung berechtigt ist. Zudem prüfen wir, ob die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung zu weit gefasst ist. Wenn wir feststellen, dass die Abmahnung dem Grunde nach berechtigt ist, empfehlen wir in der Regel die Abgabe einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung. Eine modifizierte Unterlassungserklärung stellt kein Schuldeingeständnis dar. Trotzdem erfüllt sie aber die geforderten Unterlassungsansprüche. Gibt man nämlich keine Unterlassungserklärung ab, können die Ansprüche gerichtlich durchgesetzt werden. Dies ist auf Grund der hohen Streitwerte im Markenrecht regelmäßig mit erheblichen Mehrkosten verbunden.
Wir prüfen zudem, ob die geforderten Zahlungsansprüche begründet und die geltend gemachten Anwaltskosten auch der Höhe nach angemessen sind. Oftmals werden Gegenstandswerte von mindestens 50.000,00 Euro angesetzt, nach denen sich die Zahlungsansprüche bemessen.
Zögern Sie nicht, rufen Sie an unter (0221) 800 676 80. Wir helfen Ihnen!
Zudem bestehen bei einer Markenverletzung regelmäßig Auskunftsansprüche. Dies bedeutet, dass man verpflichtet ist, darüber Auskunft zu erteilen, wer die Einkaufsquelle ist, wie viele Stückzahlen zu welchen Preisen ein- und verkauft wurden. Anhand der Auskunft kann sodann der zu zahlende Schadenersatzbetrag berechnet werden. Es ist daher wichtig, dass eine professionelle und „ordentliche“ Auskunft erteilt wird.
Wie kann die Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte helfen?
Wir vertreten seit über 10 Jahren bundesweit Empfänger von markenrechtlichen Abmahnungen. Wir prüfen für Sie die Abmahnung und entwickeln mit Ihnen gemeinsam eine individuelle Verteidigungsstrategie. Im Rahmen einer kostenfreien telefonischen Erstberatung können wir in der Regel bereits die ersten Fragen klären und auch schon prüfen, ob die geltend gemachten Ansprüche berechtigt sind. Entscheiden Sie sich für eine Beauftragung, kommunizieren wir im Vorfeld einen Festpreis für die Vertretung im außergerichtlichen Verfahren. Wir vermeiden bei berechtigten Abmahnungen Gerichtsverfahren und versuchen stets etwaige Zahlungsansprüche deutlich nach unten zu verhandeln.
Sie erreichen uns am besten telefonisch unter (0221) 800 676 80.
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