Markenrechtsverletzung - Die 8 wichtigsten Fragen und Antworten

In diesem Artikel erfahren Sie, wann eine Markenrechtsverletzung vorliegt, welche Ansprüche Markeninhaber haben und wie Sie Verstöße vermeiden.
Sie haben bereits eine Abmahnung wegen Markenverletzung erhalten? Dann lesen Sie in unserem gesonderten Ratgeber, wie Sie jetzt richtig reagieren und welche Fristen Sie beachten müssen.
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1. Wann liegt eine Markenrechtsverletzung vor?
Sobald ein Zeichen im Geschäftsverkehr genutzt wird, um Waren oder Dienstleistungen zu kennzeichnen, besteht die Gefahr, die Markenrechte Dritter zu verletzen. Wort-, Wort-/Bild- und Bildmarken werden als Registermarken beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim EUIPO als Unionsmarke eingetragen.

Gemäß § 5 MarkenG besteht ein Rechtsschutz auch für Unternehmenskennzeichen, zu denen insbesondere Firmen- und Namensbestandteile gehören. Um Firmennamen rechtlich abzusichern, sollten Unternehmen daher frühzeitig prüfen, ob und in welchem Umfang Kennzeichenrechte bestehen oder zusätzlich durch eine Markenanmeldung gestärkt werden können.
Der Rechtsanspruch auf diese Unternehmenskennzeichen entsteht alleine durch das Namensrecht beziehungsweise durch die Verwendung der entsprechenden Kennzeichen im Geschäftsverkehr.
Der Rechtsschutz von Registermarken entsteht gemäß § 4 MarkenG mit der Eintragung in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes.
Die Schutzdauer richtet sich nach dem Tag der Anmeldung (Prioritätsdatum) und nicht nach dem Tag der Eintragung.
Auch für nicht eingetragene Marken kann ein Rechtsschutz bestehen, wenn diese im Einzelfall bei den Verbrauchern sehr bekannt sind (§ 4 MarkenG).
Beispiele für eine Markenrechtsverletzung
Die abgemahnte Partei, die auch als Verletzer oder Unterlassungsschuldner bezeichnet wird, nutzt eine fremde Marke in der Regel, um die eigenen Produkte besser verkaufen zu können.
Solche Geschäftspraktiken sind häufig auf Verkaufsplattformen wie Amazon oder Ebay anzutreffen, wo private Händler ihre weitgehend unbekannten Produkte mit bekannten Markennamen bewerben.
Aber auch im stationären Handel kommen Markenverletzungen, etwa bei der Produktpiraterie, immer wieder vor.
Ihre Vorteile bei uns:
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2. Wann liegt keine Markenrechtsverletzung vor?
Nicht jede Nutzung einer fremden Marke ist eine Markenrechtsverletzung. In den folgenden Fällen kann der Markeninhaber trotz Benutzung keine oder nur eingeschränkte Ansprüche geltend machen.
Bei Unsicherheiten, ob man ein bestimmtes Zeichen nutzen darf, ist die Beauftragung eines Fachanwalts dringend zu empfehlen.
Ausnahmen vom Markenschutz
Missbräuchliche Markeneintragung
Rechtsmissbräuchlich ist die Anmeldung und Eintragung einer Marke, wenn sie alleine zu dem Zweck durchgeführt wird, um ein massives Abmahnpotenzial zu schaffen.
Die abmahnende Partei verschafft sich einen ungerechtfertigten finanziellen Vorteil, da sie die Marke nicht im Sinne des Markenrechts nutzt, um einen Mehrwert zu schaffen.
Erschöpfungsgrundsatz
Vertreibt der Rechtsinhaber seine durch die Marke gekennzeichneten Produkte mittels beauftragter Händler, darf er diesen nicht verbieten, die Ware unter dem Markennamen zu veräußern und zu bewerben.
In diesem Fall tritt der Erschöpfungsgrundsatz (§ 24 MarkenG) ein, der die Balance zwischen Markenschutz und freiem Warenverkehr garantieren soll. Der Markeninhaber kann seine Rechte aus der Marke nicht mehr geltend machen.
Nichtbenutzung
Nach Eintragung muss eine Marke innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren benutzt werden (Art 15 GMV). Nutzt ein Markeninhaber seine Marke nicht, kann er seine Rechte nicht mehr geltend machen und es besteht ein Anspruch auf Löschung im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (Einrede der Nichtbenutzung, § 26 MarkenG).
Die abgemahnte Partei ist in der Lage, Unterlassungsansprüche erfolgreich abzuwehren. Ob eine Marke tatsächlich genutzt wird oder lediglich eingetragen ist, ohne, dass eine Benutzung tatsächlich erfolgt, ist häufig gar nicht so leicht herauszufinden. Hier empfiehlt sich die Beauftragung eines Fachanwaltes für gewerblichen Rechtsschutz.
Sollten Sie eine Abmahnung wegen einer Markenverletzung erhalten haben, können Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung unter (0221) 800 676 80 kontaktieren.
3. Mir wird eine Markenrechtsverletzung vorgeworfen. Was soll ich tun?
Wird Ihnen eine Markenrechtsverletzung vorgeworfen, meldet sich der Markeninhaber in der Regel zunächst mit einer Abmahnung und fordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, Auskunft und die Erstattung seiner Anwaltskosten. Unterschreiben Sie nichts ungeprüft und lassen Sie die Frist nicht verstreichen, denn eine vorschnell abgegebene Erklärung kann teuer werden. Wie Sie richtig reagieren, erklären wir ausführlich in unserem Ratgeber zur Abmahnung im Markenrecht.
4. Welche Folgen hat eine Markenrechtsverletzung?
Eine Markenrechtsverletzung hat vor allem zivilrechtliche Folgen: Der Markeninhaber kann verlangen, dass die Nutzung eingestellt wird, und Auskunft sowie Schadensersatz fordern.
Der Markeninhaber kann zudem Schadensersatz verlangen. Aufgrund der unrechtmäßigen Benutzung einer Marke entstehen dem Markenbesitzer finanzielle Verluste durch entgangene Lizenzgebühren und die Beeinträchtigung der Wertschätzung.
Der Auskunftsanspruch gegen die abgemahnte Partei dient dazu, die Höhe der Schadensersatzansprüche zu berechnen. Der Betroffene muss wahrheitsgemäß und vollumfänglich Auskunft über die unrechtmäßige Benutzung der Marke erteilen.
Handelt der Verletzer vorsätzlich, ist die Markenrechtsverletzung zusätzlich strafbar, es drohen Geld- oder Freiheitsstrafe. Mit welcher Strafe bei Markenrechtsverletzung Sie konkret rechnen müssen und wie Sie sich im Ermittlungsverfahren verhalten sollten, erklären wir in einem eigenen Beitrag.
5. Mit welchen Kosten bei einer Markenrechtsverletzung muss ich rechnen?
Die Kosten richten sich nach dem Wert der Marke, der als Gegenstandwert bezeichnet wird und dem Rechtanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Gegenstandswerte bewegen sich regelmäßig zwischen 50.000 Euro und 100.000 Euro, bei sehr bekannten Marken auch deutlich höher.
Anhand des Gegenstandswertes werden die Kosten berechnet. Die Kosten belaufen sich auf 1.500 bis 3.000 Euro bei einer 1,3 Geschäftsgebühr, die der Anwalt für seine Tätigkeit berechnen darf. Höhere Gegenstandswerte sind jederzeit möglich.
Eine wichtige Rolle spielt auch der Schwierigkeitsgrad. Dieser kann in Einzelfall deutlich über den normalen Maßstäben liegen. In diesem Fall ist die Erhöhung des Geschäftswertes von 1,3 auf 1,5 angemessen. Der Unterlassungsschuldner hat der abmahnenden Partei die Kosten für das Abmahnverfahren gemäß §§ 677, 683, 670 BGB zu ersetzen.
Häufig werden wir gefragt, warum die Gegenstandswerte so hoch sind. Hierbei ist wichtig zu wissen, dass sich die Gegenstandswerte nicht nach der Anzahl der Verkäufe oder des Umsatzes des Verletzers richten. Vielmehr wird gefragt, was eine bestimmte Marke wert ist. Hier haben sich in den letzten Jahren gewissermaßen „Regelstreitwerte“ durch die Gerichte herauskristallisiert, die bei unbekannteren Marken bei gut 50.000 Euro losgehen.
Die regelmäßige Rechtsprechung geht davon aus, dass die Abmahnung nicht nur im Interesse der abmahnenden Partei ist, die ihre Rechte aus der verletzten Marke schützt, sondern auch im Interesse des Betroffenen.
Die Abmahnung zielt auf die Beseitigung des Störungszustandes durch die Vermeidung eines kostenintensiven Gerichtsverfahrens und einer außergerichtlichen Einigung ab. Dieser Störungszustand entsteht durch die Verletzung fremder Markenrechte.
Ein Gerichtsverfahren sollte nur dann riskiert werden, wenn die abgemahnte Partei eine gute Chance sieht, die Verletzungsansprüche der abmahnenden Partei erfolgreich abzuwehren. Bei der Einschätzung Ihrer Erfolgschancen kann Ihnen ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz weiterhelfen.
Klicken Sie hier für weitere Informtionen zum Thema Kosten.

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6. Wie kann ich eine Markenrechtsverletzung vermeiden?
Wer ein Wort- oder Bildzeichen im Geschäftsverkehr verwenden möchte, um die eigenen Produkte von der Konkurrenz abzuheben, sollte eine Markenrecherche durchführen. Erste Informationen liefert eine Suche im Internet mit entsprechenden Keywords. Hier lässt sich schnell herausfinden, ob das gewünschte Zeichen bereits durch Dritte verwendet wird und eine angemeldete beziehungsweise eingetragene Marke existiert.
Auch auf der Internetpräsenz des Deutschen Patent- und Markenamts lassen sich entsprechende Informationen einholen. Wer ganz sicher gehen will, beauftragt einen Anwalt für Patent- und Markenrecht mit einer Markenrecherche.
Möchten Sie eine Abmahnung wegen einer Markenverletzung erteilen? Dann rufen Sie uns an unter (0221) 800 676 80 für weitere Informationen.
7. Ich bin Markeninhaber: Wie gehe ich gegen eine Markenrechtsverletzung vor?
Die Einschaltung eines Fachanwalts für gewerblichen Rechtsschutz ist empfehlenswert. Man sollte keinesfalls eine Abmahnung auf eigene Faust aufsetzen, da sich Fehler recht teuer auswirken können.
Da eine eingetragene Marke ein gewerbliches Schutzrecht mit einem hohen finanziellen und kommerziellen Wert darstellt, sollte daher stets ein Fachanwalt mit der Erteilung der Abmahnung beauftragt werden. Der Markeninhaber kann auch ohne Abmahnung den Rechtsweg einschlagen.
Allerdings besteht die Gefahr, dass der Unterlassungsschuldner die Ansprüche des Klägers anerkennt und zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung und der Zahlung einer Strafe bereit ist. Der Grund für die Klageerhebung entfällt und der Markeninhaber hat die Prozessgebühren (§ 93 ZPO) zu tragen.
8. Welche Ansprüche können geltend gemacht werden?
Die abmahnende Partei macht mit der Abmahnung ihre Rechte aus einer für sie angemeldeten beziehungsweise eingetragenen Marke geltend. Mit der Abmahnung fordert der Rechtsinhaber die Gegenseite dazu auf, die rechtsverletzenden Handlungen einzustellen.
Ferner muss sich die verletzende Partei verpflichten, die Rechtsverletzung nicht erneut vorzunehmen. Dies kann nur durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung erreicht werden.
Zudem können die Kosten, die der verletzten Partei durch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes entstanden sind, von der verletzenden Partei gefordert werden. Darüber hinaus bestehen Auskunftsansprüche. Die verletzende Partei muss also unter anderem auch über seine Umsätze/Gewinn Auskunft erteilen. Schließlich kann man noch Schadenersatz fordern.
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