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Teilnahmebedingungen für Facebook-Gewinnspiele - Was ist rechtlich zu beachten?

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Rechtsanwalt Marco Bennek
Philipp Obladen
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Gelockerte Voraussetzungen durch Facebook

Gewinnspiele bei Facebook sind eine gute Möglichkeit, die Facebook-Seite eines Unternehmens nach vorne zu bringen, indem möglichst viele Likes "gesammelt" werden. Facebook lässt solche Gewinnspiele zu und hat die rechtlichen Voraussetzungen bereits vor einigen Jahren erheblich gelockert. War es bis vor einigen Jahren nur gestattet, ein Gewinnspiel im Rahmen von Gewinnspiel-Applikationen zu veranstalten, kann das Gewinnspiel heute direkt in der Unternehmens-Chronik angeboten werden. Am häufigsten werden wohl die folgenden Formen von Facebook-Gewinnspielen genutzt:

  • Ausschreibung des Gewinns per Post und Teilnahme an dem Gewinnspiel durch Kommentar des Nutzers. Hier sind Gewinnspiele wie: "Wie soll das neue Produkt heißen? Der Name mit den meisten Likes gewinnt"
  • Aus allen Likes für einen Post verlosen wir eine bestimmte Anzahl von Gewinnen
  • Ausschreibung des Gewinns per Post und Teilnahme durch Übersendung einer privaten Nachricht (In wie vielen Städten ist unser Unternehmen präsent? Antworten können an uns per privater Nachricht geschickt werden).
Brauchen Sie Teilnahmebedingungen für ein Gewinnspiel auf Facebook?

Gerne erstellen wir Ihnen Ihre Teilnahmebedingungen für ein Facebook-Gewinnspiel: Rufen Sie uns einfach unter (0221) 800 676 80 an.

Voraussetzungen, die Facebook selbst aufstellt

Facebook nennt in den Facebook-Richtlinien die Voraussetzungen, unter denen ein Gewinnspiel veranstaltet werden dürfen. Wörtlich heißt es hierzu:

Wenn du Facebook nutzt, um eine Promotion (beispielsweise ein Preisausschreiben oder eine Verlosung) zu kommunizieren bzw. zu verwalten, bist du für den ordnungsgemäßen Ablauf dieser Promotion verantwortlich; dazu gehören u. a.:
a.   Die offiziellen Regeln,
b.   die Angebotsbedingungen und Auswahlkriterien (z. B. Alters- und Wohnsitzbeschränkungen); und
c.   die Einhaltung der die Promotion sowie alle angebotenen Gewinne regelnden geltenden Regelungen und Vorschriften (beispielsweise Registrierung und Einholung notwendiger regulatorischer Genehmigungen)
2. Promotions auf Facebook müssen folgende Elemente enthalten:
a.   Eine vollständige Freistellung von Facebook durch jede/n TeilnehmerIn.
b.   Anerkennung, dass die Promotion in keiner Verbindung zu Facebook steht und in keiner Weise von Facebook gesponsert, unterstützt oder organisiert wird.
3. Promotions können auf Seiten oder in Apps auf Facebook organisiert werden. Persönliche Chroniken und Freundschaftsverbindungen dürfen nicht für die Organisation von Promotions genutzt werden (beispielsweise sind Aufforderungen wie „teile diesen Beitrag in deiner Chronik, um teilzunehmen“ oder „erhöhe deine Gewinnchancen durch Teilen in der Chronik deines Freundes/deiner Freundin“ und „markiere deine Freunde/Freundinnen in diesem Beitrag, um teilzunehmen“ nicht erlaubt).
4. Wir werden dich nicht bei der Organisation deiner Promotion unterstützen und du stimmst zu, dass du auf eigenes Risiko handelst, wenn du unseren Dienst für die Organisation deiner Promotion nutzt.

Verboten ist es demnach, dass persönliche Chroniken und Freundschaftsverbindungen für Gewinnspiele genutzt werden. Insbesondere sind daher Aufforderungen wie "Teile diesen Beitrag, um teilzunehmen" unzulässig.

Ferner nennt Facebook einige Punkte, die der Gewinnspielveranstalter in seine Teilnahmebedingungen aufnehmen muss. Hier wäre zum einen der Hinweis erwähnenswert, dass der Gewinnspielveranstalter in keinem Verhältnis zu Facebook steht. Zum anderen muss der Hinweis Erwähnung finden, dass man Facebook von sämtlichen Ansprüchen freistellt.

Allgemeine Voraussetzungen für Gewinnspiele

Was alles in Teilnahmebedingungen gehört, ergibt sich aber nicht nur aus den Facebook-Richtlinien. Vielmehr sind auch die allgemeinen Regeln, die für Gewinnspiele gelten, beachtet werden. Hier muss zum einen unterschieden werden, wie ein Gewinnspiel organisiert, bzw. aufgebaut ist, zum anderen müssen aber auch bestimmte Informationspflichten beachtet werden. Insbesondere darf ein Gewinnspiel den Verbraucher nicht unter Druck setzen und so zu vorschnellen Kaufentscheidungen drängen. Hier ist die Kasuistik sehr umfangreich und man kann kaum pauschale Antworten dazu geben, was noch zulässig und was verboten ist. Hinsichtlich der Informationspflichten kann man schon konkreter werden:

Welchen Informationspflichten muss man nachkommen?

Zum einen muss der Teilnehmer darüber informiert werden, wer das Gewinnspiel veranstaltet. Dann müssen Aussagen darüber getroffen werden, wie man an dem Gewinnspiel teilnehmen kann und wer teilnahmeberechtigt ist. Zudem müssen Angaben dazu gemacht werden, wie Gewinner ausgelost und benachrichtigt werden. Schließlich dürfen auch Datenschutzhinweise nicht fehlen.
Es stellt sich die Frage, ob eine automatisierte Teilnahme an einem Gewinnspiel erlaubt ist. Fallbeispiel hierzu ist ein Gewinnspiel, welches wie folgt aufgebaut ist: Unter allen Fans unserer Facebookseite verlosen wir x Gewinne!).

Die Facebook-Richtlinien lassen ein solches Gewinnspiel zu. Wir haben jedoch Bedenken, ob ein solches Gewinnspiel den allgemeinen Erfordernissen entspricht, die an ein Gewinnspiel gestellt werden. Insbesondere müsste ein Verbraucher auch das Recht haben, an einem Gewinnspiel nicht teilzunehmen, gleichzeitig aber Fan einer Facebookseite zu sein. Zudem würde ein Verbraucher an einem Gewinnspiel teilnehmen, ohne im Zweifel die Teilnahmebedingungen (und etwaige Datenschutzhinweise) zur Kenntnis genommen zu haben. Wir wären hier also vorsichtig und würden von einem solchen Gewinnspielaufbau eher abraten.

Sie möchten gerne ein Gewinnspiel auf Facebook veranstalten?

Gerne beraten wir Sie zu Gewinnspielen auf der Plattform Facebook und erstellen für Sie Teilnahmebedingungen. Sie können uns jederzeit unter (0221) 800 676 80

Philipp Obladen
Philipp Obladen
Rechtsanwalt Obladen ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Seine Ausbildung führte von Salt Lake City/USA über Singapur und Marburg schließlich nach Köln, wo er sein 1. Staatsexamen absolvierte. Sein 2. Staatsexamen legte er vor dem Landesjustizprüfungsamt in Düsseldorf ab. Seit Anbeginn seiner anwaltlichen Tätigkeit ist Rechtsanwalt Obladen nahezu ausschließlich auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes, sowie des Medien- und Urheberrechts tätig.
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