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Markennamen finden – 6 Tipps vom Rechtsanwalt

geschätzte Lesezeit: 10 Minuten
Rechtsanwalt Marco Bennek
Philipp Obladen
Rechtsanwalt
(0221) 800 676 80
Jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet des Urheberrechts
Persönliche Beratung ist unser Anspruch
Von über 250 Mandanten empfohlen
Hochspezialisiert auf Verteidigung geistigen Eigentums
Fragen? Kontaktieren Sie uns!

Unternehmer machen sich viele Gedanken, wie sie einen passenden Markennamen finden. Dabei lassen sie sich vor allem vom Marketing leiten.

Das ist auch gut so.

Nachhaltigen Erfolg bringt der Markenname aber nur, wenn auch rechtliche Aspekte in den Blick genommen werden. Wir erklären Ihnen, worauf zu achten ist.

Inhalt
Markennamen suchen
Brauchen Sie Unterstützung beim Markennamen finden? Rufen Sie uns an unter (0221) 800 676 80.

1. Was ist eine Marke

Marken sind Zeichen, durch die Ihr Unternehmen, Ihr Produkt oder Ihre Dienstleistung von anderen Angeboten unterschieden werden können. Marken können für viele verschiedene Erscheinungsformen eingetragen werden.

Dazu zählen:

  • Bildmarken
  • Dreidimensionale Formen
  • Klänge
  • Zahlen, Buchstaben
  • Farben und Farbzusammenstellungen

Der wichtigste Fall ist aber die Wortmarke. Jede Dienstleistung und jede Ware wird unter einer bestimmte Bezeichnung vertrieben. Diese können Sie regelmäßig als Wortmarke schützen lassen.

Dabei sind aber einige rechtliche Anforderungen zu beachten.

Die Marke muss nicht zwingend aus einem einzigen Wort bestehen. Sie können grundsätzlich auch einen Slogan oder eine Wortverkettung schützen.

Dasselbe gilt für den Firmennamen Ihres Unternehmens. Man spricht dann von einer „geschäftlichen Bezeichnung“.

Ihre Vorteile bei uns:

  • Jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet des Marken- und Werberechts
  • Auf Sie zugeschnittene Beratung
  • Von Mandanten empfohlen
  • Hochspezialisiert auf Ihre Bedürfnisse und Interessen

Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung Ihres Falles unter (0221) 800 676 80.

2. Tipps für die Markensuche vom Rechtsanwalt

Markennamen können ein wichtiger Baustein für den Erfolg Ihres Unternehmens sein. Um keine Risiken einzugehen, sollten Sie diese Tipps beachten, wenn Sie Ihre(n) Markennamen bestimmen:

Unterscheidungskraft der Marke sicherstellen

Die allgemeine Produktbezeichnung selbst kann nicht als Markenname dienen.

Beispiele: Als Hersteller eines Autos können Sie für dieses nicht den Markennamen „Auto“ verwenden, da die Markenbezeichnung nicht identisch mit der Ware sein darf. Ebenso ist die Marke „Drucker“ für ein Druckergerät unzulässig.

Wollen Sie einen fremdsprachigen Begriff als Markennamen verwenden, sollten Sie sich vorher die deutsche Übersetzung ansehen. Beschreibt diese lediglich das Produkt oder die Dienstleistung, fehlt es wieder an der Selbstständigkeit der Bezeichnung.

Beispiel: „La cerveza“ ist keine schutzwürdige Bezeichnung für ein Bier, da dies nur der spanische Ausdruck für „das Bier“ ist.

Hat die Markenbezeichnung klar erkennbar keine Unterscheidungskraft, besteht ein sogenanntes absolutes Schutzhindernis. Das Deutsche Patent- und Markenamt darf eine Eintragung dann nicht vornehmen.

Gründlich recherchieren

Der wichtigste Aspekt bei der Suche nach einem Markennamen ist die Prüfung des Markenregisters. Im Markenrecht gilt das Prioritätsprinzip.

Besteht bereits vor Ihrer Anmeldung eine Marke mit der gleichen Markenbezeichnung, hat diese Vorrang. Bereits ein ähnlicher Markenname kann unzulässig sein, wenn dies zur Verwechslung mit einer bereits bestehenden Marke führt.

Allerdings bestehen Chancen auf Markenschutz, wenn der Name bisher für ganz andere Produkte oder Dienstleistungen eingetragen wurde.

Beispiel: Unternehmer A vertreibt ein limonadenhaltiges Getränk unter der Bezeichnung „Zitronella“. Unternehmer B kann diese Marke nicht für ein limonadenhaltiges Getränk verwenden. Es ist ihm aber grundsätzlich möglich, die Marke „Zitronella“ für einen WC-Erfrischer zu verwenden.

Allerdings fassen Markeninhaber häufig den Schutzrahmen sehr weit. Sie können sich daher nicht darauf verlassen, dass die Marke „Zitronella“ beispielsweise für Waschpulver nicht geschützt ist.

Je bekannter die Marke ist, desto eher ist sie auch in fremden Unternehmensbereichen geschützt.

Orientieren Sie sich bei der Namensfindung nicht an Ihren Wettbewerbern! Gerade bei bekannten Marken ist Vorsicht geboten. Diese sind auch vor ähnlich klingenden Bezeichnungen oder offensichtlichen Kopien geschützt.

Beispiele:

  • Der Markenname Microsoft ist weltweit bekannt. Ähnliche Bezeichnungen sind unzulässig, wie beispielsweise „Macrosoft“, „Minisoft“ o.ä. Dies gilt auch in unternehmensfremden Bereichen.
  • Die Bezeichnung „Apfel“ für ein Smartphone ist unzulässig, da diese Marke bereits vom US-Unternehmen „Apple“ geschützt ist. Die Verwendung der deutschen Übersetzung gibt dem Markennamen keine neue Prägung, sodass sich Apple gegen diese Bezeichnung wehren kann.

Beachten Sie: Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) prüft nicht, ob bereits eine identische oder ähnliche Marke angemeldet wurde. Diese Aufgabe obliegt Ihnen.

Sie müssen daher selbst eine Markenrecherche vornehmen. Haben Sie eine identische oder ähnliche Marke übersehen, kann dies kostenintensive Konsequenzen haben:

Der Markeninhaber kann sich gegen Ihre Markenverletzung wehren. Unter anderem steht ihm ggf. zu, dass Sie Ihre Marke auf eigene Kosten löschen lassen und Schadensersatz zahlen.

So recherchieren Sie richtig

Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob der Markeninhaber seine Marke auch selbst verwendet. Eine reine „Google-Recherche“ ist daher nicht ausreichend.

Erforderlich ist eine Prüfung der einschlägigen amtlichen Markenregister. Dies gilt sowohl für nationale als auch internationale Marken.

Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt mit dem DPMAregister eine kostenfreie Datenbank zur Verfügung, in der Sie angemeldete und eingetragene nationale deutsche Markennamen finden.

Über das DPMAregister können Sie ebenfalls Unionsmarken und internationale Marken einsehen, die auch für Deutschland angemeldet wurden. Da das DPMAregister für diese Marken aber keine Gewähr übernimmt, sollten Sie in den einschlägigen internationalen Datenbanken recherchieren:

  • Für Unionsmarken: eSearch plus
  • International registrierte Marken: Madrid Monitor (WIPO)

Bei der Recherche sollten Sie möglichst umfangreich vorgehen. Stellen Sie sich folgende Fragen:

  • Gibt es identische Marken?
  • Gibt es grundsätzlich ähnlich klingende Marken?
  • Wie sind ähnliche Produkte und Dienstleistungen geschützt? Hebt sich Ihre Marke ausreichend davon ab?

Die Datenbank enthält im Übrigen auch zurückgewiesene Marken. Das Register hilft Ihnen also nicht nur dabei, die Verletzung einer Marke auszuschließen, sondern zeigt Ihnen auch, welche Marken Sie aus sonstigen Gründen schon nicht anmelden können.

Achtung: Es können auch Marken geschützt sein, die nicht eingetragen sind. Davon ist auszugehen (vereinfacht gesprochen), wenn eine bestimmte Bezeichnung in den relevanten Branchen als Marke allgemein aufgefasst wird. Insofern genügt es nicht, allein in den Registern zu recherchieren.

Erfahrungsgemäß verlangt eine sorgfältige Markenrecherche langjährige Erfahrung und fundierten juristischen Sachverstand. Nur so ist sichergestellt, dass Sie keine bestehende Marke übersehen oder einen vielversprechenden Markennamen ohne Not aufgeben.

Irreführende Markenbezeichnungen vermeiden

Wenn Sie einen Markennamen finden wollen, ist Kreativität gefragt. Allerdings darf sich die Markenbezeichnung nicht so weit vom Bezugsobjekt entfernen, dass sie in die Irre führt.

Unzulässig sind also Markennamen, die beim Verbraucher einen falschen Eindruck hervorrufen.

Beispiel: Sie brauen ein Bier und möchten dieses „Rheinland-Pils“ nennen. Tatsächlich produzieren Sie das Bier aber in Bayern. Dadurch täuschen Sie mögliche Kunden über die Herkunft des Bieres, da wegen der Bezeichnung „Rheinland-Pils“ angenommen werden darf, dass das Bier aus dem Rheinland stammt.

Keine unsittlichen Bezeichnungen nutzen

Außerdem darf die Bezeichnung nicht gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen. Damit sind Bezeichnungen gemeint, die z.B. als anstößig empfunden werden, weil sie beleidigend klingen oder diskriminierend sind.

Beispiele:

  • Die Bezeichnung „Negerküsse“ für Schokoküsse ist unzulässig, da sie beleidigend ist.
  • Ebenso dürfte die Bezeichnung „Lauda-Flamme“ für ein Feuerzeug unsittlich sein, da es auf die Verbrennungen des ehemaligen Rennfahrers Niki Lauda anspielt.

Vorsicht ist auch bei religiösen Zusammenhängen geboten: Der Markenname „Messias“ für Bekleidung, Schuhe und Kopfbedeckungen wird beispielsweise wegen seiner religiösen Bedeutung als grob geschmacklos empfunden und ist daher unzulässig.

Unzulässig sind außerdem verfassungsfeindliche Bezeichnungen oder sonstige gegen den Rechtsstaat gerichtete Markennamen.

Beispiel: Eine Schusswaffe kann nicht unter dem Markennamen „Bullentöter“ geschützt werden.

Das Markengesetz nennt weitere Ausschlussgründe.

Haben Sie noch Zweifel an dem von Ihnen gewählten Markennamen, sollten Sie diesen von einem auf Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen.

Halten Sie Ihren Namen geheim!

Nachdem Sie einen Markennamen finden konnten, sollten Sie diesen so lange geheim halten, bis Ihre Marke eingetragen ist.

Verwenden Sie die Bezeichnung also nicht etwa in Präsentationen für externe Adressaten oder gar für Produkte und Werbung. Andernfalls riskieren Sie, dass Ihnen ein Konkurrent zuvorkommt.

2. Tipps für die Markensuche vom Rechtsanwalt

Markennamen können ein wichtiger Baustein für den Erfolg Ihres Unternehmens sein. Um keine Risiken einzugehen, sollten Sie diese Tipps beachten, wenn Sie Ihre(n) Markennamen bestimmen:

Unterscheidungskraft der Marke sicherstellen

Die allgemeine Produktbezeichnung selbst kann nicht als Markenname dienen.

Beispiele: Als Hersteller eines Autos können Sie für dieses nicht den Markennamen „Auto“ verwenden, da die Markenbezeichnung nicht identisch mit der Ware sein darf. Ebenso ist die Marke „Drucker“ für ein Druckergerät unzulässig.

Wollen Sie einen fremdsprachigen Begriff als Markennamen verwenden, sollten Sie sich vorher die deutsche Übersetzung ansehen. Beschreibt diese lediglich das Produkt oder die Dienstleistung, fehlt es wieder an der Selbstständigkeit der Bezeichnung.

Beispiel: „La cerveza“ ist keine schutzwürdige Bezeichnung für ein Bier, da dies nur der spanische Ausdruck für „das Bier“ ist.

Hat die Markenbezeichnung klar erkennbar keine Unterscheidungskraft, besteht ein sogenanntes absolutes Schutzhindernis. Das Deutsche Patent- und Markenamt darf eine Eintragung dann nicht vornehmen.

Gründlich recherchieren

Der wichtigste Aspekt bei der Suche nach einem Markennamen ist die Prüfung des Markenregisters. Im Markenrecht gilt das Prioritätsprinzip.

Besteht bereits vor Ihrer Anmeldung eine Marke mit der gleichen Markenbezeichnung, hat diese Vorrang. Bereits ein ähnlicher Markenname kann unzulässig sein, wenn dies zur Verwechslung mit einer bereits bestehenden Marke führt.

Allerdings bestehen Chancen auf Markenschutz, wenn der Name bisher für ganz andere Produkte oder Dienstleistungen eingetragen wurde.

Beispiel: Unternehmer A vertreibt ein limonadenhaltiges Getränk unter der Bezeichnung „Zitronella“. Unternehmer B kann diese Marke nicht für ein limonadenhaltiges Getränk verwenden. Es ist ihm aber grundsätzlich möglich, die Marke „Zitronella“ für einen WC-Erfrischer zu verwenden.

Allerdings fassen Markeninhaber häufig den Schutzrahmen sehr weit. Sie können sich daher nicht darauf verlassen, dass die Marke „Zitronella“ beispielsweise für Waschpulver nicht geschützt ist.

Je bekannter die Marke ist, desto eher ist sie auch in fremden Unternehmensbereichen geschützt.

Orientieren Sie sich bei der Namensfindung nicht an Ihren Wettbewerbern! Gerade bei bekannten Marken ist Vorsicht geboten. Diese sind auch vor ähnlich klingenden Bezeichnungen oder offensichtlichen Kopien geschützt.

Beispiele:

  • Der Markenname Microsoft ist weltweit bekannt. Ähnliche Bezeichnungen sind unzulässig, wie beispielsweise „Macrosoft“, „Minisoft“ o.ä. Dies gilt auch in unternehmensfremden Bereichen.
  • Die Bezeichnung „Apfel“ für ein Smartphone ist unzulässig, da diese Marke bereits vom US-Unternehmen „Apple“ geschützt ist. Die Verwendung der deutschen Übersetzung gibt dem Markennamen keine neue Prägung, sodass sich Apple gegen diese Bezeichnung wehren kann.

Beachten Sie: Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) prüft nicht, ob bereits eine identische oder ähnliche Marke angemeldet wurde. Diese Aufgabe obliegt Ihnen.

Sie müssen daher selbst eine Markenrecherche vornehmen. Haben Sie eine identische oder ähnliche Marke übersehen, kann dies kostenintensive Konsequenzen haben:

Der Markeninhaber kann sich gegen Ihre Markenverletzung wehren. Unter anderem steht ihm ggf. zu, dass Sie Ihre Marke auf eigene Kosten löschen lassen und Schadensersatz zahlen.

So recherchieren Sie richtig

Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob der Markeninhaber seine Marke auch selbst verwendet. Eine reine „Google-Recherche“ ist daher nicht ausreichend.

Erforderlich ist eine Prüfung der einschlägigen amtlichen Markenregister. Dies gilt sowohl für nationale als auch internationale Marken.

Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt mit dem DPMAregister eine kostenfreie Datenbank zur Verfügung, in der Sie angemeldete und eingetragene nationale deutsche Markennamen finden.

Über das DPMAregister können Sie ebenfalls Unionsmarken und internationale Marken einsehen, die auch für Deutschland angemeldet wurden. Da das DPMAregister für diese Marken aber keine Gewähr übernimmt, sollten Sie in den einschlägigen internationalen Datenbanken recherchieren:

  • Für Unionsmarken: eSearch plus
  • International registrierte Marken: Madrid Monitor (WIPO)

Bei der Recherche sollten Sie möglichst umfangreich vorgehen. Stellen Sie sich folgende Fragen:

  • Gibt es identische Marken?
  • Gibt es grundsätzlich ähnlich klingende Marken?
  • Wie sind ähnliche Produkte und Dienstleistungen geschützt? Hebt sich Ihre Marke ausreichend davon ab?

Die Datenbank enthält im Übrigen auch zurückgewiesene Marken. Das Register hilft Ihnen also nicht nur dabei, die Verletzung einer Marke auszuschließen, sondern zeigt Ihnen auch, welche Marken Sie aus sonstigen Gründen schon nicht anmelden können.

Achtung: Es können auch Marken geschützt sein, die nicht eingetragen sind. Davon ist auszugehen (vereinfacht gesprochen), wenn eine bestimmte Bezeichnung in den relevanten Branchen als Marke allgemein aufgefasst wird. Insofern genügt es nicht, allein in den Registern zu recherchieren.

Erfahrungsgemäß verlangt eine sorgfältige Markenrecherche langjährige Erfahrung und fundierten juristischen Sachverstand. Nur so ist sichergestellt, dass Sie keine bestehende Marke übersehen oder einen vielversprechenden Markennamen ohne Not aufgeben.

Irreführende Markenbezeichnungen vermeiden

Bei der Suche nach einem Markennamen ist Kreativität gefragt. Allerdings darf sich die Markenbezeichnung nicht so weit vom Bezugsobjekt entfernen, dass sie in die Irre führt.

Unzulässig sind also Markennamen, die beim Verbraucher einen falschen Eindruck hervorrufen.

Beispiel: Sie brauen ein Bier und möchten dieses „Rheinland-Pils“ nennen. Tatsächlich produzieren Sie das Bier aber in Bayern. Dadurch täuschen Sie mögliche Kunden über die Herkunft des Bieres, da wegen der Bezeichnung „Rheinland-Pils“ angenommen werden darf, dass das Bier aus dem Rheinland stammt.

Keine unsittlichen Bezeichnungen nutzen

Außerdem darf die Bezeichnung nicht gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen. Damit sind Bezeichnungen gemeint, die z.B. als anstößig empfunden werden, weil sie beleidigend klingen oder diskriminierend sind.

Beispiele:

  • Die Bezeichnung „Negerküsse“ für Schokoküsse ist unzulässig, da sie beleidigend ist.
  • Ebenso dürfte die Bezeichnung „Lauda-Flamme“ für ein Feuerzeug unsittlich sein, da es auf die Verbrennungen des ehemaligen Rennfahrers Niki Lauda anspielt.

Vorsicht ist auch bei religiösen Zusammenhängen geboten: Der Markenname „Messias“ für Bekleidung, Schuhe und Kopfbedeckungen wird beispielsweise wegen seiner religiösen Bedeutung als grob geschmacklos empfunden und ist daher unzulässig.

Unzulässig sind außerdem verfassungsfeindliche Bezeichnungen oder sonstige gegen den Rechtsstaat gerichtete Markennamen.

Beispiel: Eine Schusswaffe kann nicht unter dem Markennamen „Bullentöter“ geschützt werden.

Das Markengesetz nennt weitere Ausschlussgründe.

Haben Sie noch Zweifel an dem von Ihnen gewählten Markennamen, sollten Sie diesen von einem auf Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen.

Halten Sie Ihren Namen geheim!

Wenn Sie einen Markennamen gefunden haben, sollten Sie diesen so lange geheim halten, bis Ihre Marke eingetragen ist.

Verwenden Sie die Bezeichnung also nicht etwa in Präsentationen für externe Adressaten oder gar für Produkte und Werbung. Andernfalls riskieren Sie, dass Ihnen ein Konkurrent zuvorkommt.

3. Fazit

Marken sind Zeichen, durch die Ihre Produkte oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmer unterschieden werden.

Sie müssen daher aussagekräftig sein und Unterscheidungskraft haben.

Rein beschreibende Marken sind nicht schutzfähig.

Vor Anmeldung eines Markennamens ist eine umfangreiche und detaillierte Markenrecherche erforderlich.

Es gilt das Prioritätsprinzip. Ist Ihre Marke identisch oder ähnlich mit bestehenden Marken, kann deren Inhaber Ihre Marke löschen lassen.

Das DPMA bietet Ihnen ein Register, das Sie auf identische und ähnliche Marken überprüfen können.

Verletzen Sie eine Marke, können Sie sich schadensersatzpflichtig machen.

Vor Anmeldung eines Markennamens ist eine umfangreiche und detaillierte Markenrecherche erforderlich.

Es gilt das Prioritätsprinzip. Ist Ihre Marke identisch oder ähnlich mit bestehenden Marken, kann deren Inhaber Ihre Marke löschen lassen.

Das DPMA bietet Ihnen ein Register, das Sie auf identische und ähnliche Marken überprüfen können.

Verletzen Sie eine Marke, können Sie sich schadensersatzpflichtig machen.

Bilderquellennachweis: © Marius Graf | PantherMedia

Philipp Obladen
Philipp Obladen
Rechtsanwalt Obladen ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Seine Ausbildung führte von Salt Lake City/USA über Singapur und Marburg schließlich nach Köln, wo er sein 1. Staatsexamen absolvierte. Sein 2. Staatsexamen legte er vor dem Landesjustizprüfungsamt in Düsseldorf ab. Seit Anbeginn seiner anwaltlichen Tätigkeit ist Rechtsanwalt Obladen nahezu ausschließlich auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes, sowie des Medien- und Urheberrechts tätig.
(0221) 800 676 80
kanzlei@obladen-gaessler.de
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