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Keine Abmahnungen für Privatverkauf nach Änderung des UWG?

geschätzte Lesezeit: 4 Minuten
Rechtsanwalt Marco Bennek
Philipp Obladen
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Privatverkauf Abmahnung
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Sie waren der Klassiker unter den wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen mit Internetbezug: Als Privatverkäufer angemeldete „Händler“ auf Plattformen wie ebay, etsy, Mamikreisel, Kleiderkreisel oder vinted, erhielten Abmahnungen für Privatverkauf, weil ein Mitbewerber der Auffassung war, dass man in Wirklichkeit in einem gewerblichen Rahmen verkauft hat.

Die Frage „Privat“ oder „gewerblich“ war stets von besonderer Bedeutung. Privatverkäufer können Widerrufs- und Gewährleistungsrechte ausschließen und müssen kein Impressum angeben.

Hierbei handelte es sich letztlich um Verstöße gegen gesetzliche Informationspflichten im sog. Fernabsatzhandel, sprich im Internet.

Ende 2020 ist eine weitreichende Änderung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten.

Inhalt
Abmahnung wegen Privatverkauf bekommen?

Haben auch Sie eine Abmahnung als Privatverkäufer erhalten? Wir helfen zum Festpreis. Kostenlose Ersteinschätzung von Fachanwälten unter (0221) 800 676 80 einholen.

1. Was und wer wurde wegen Verstoß gegen das UWG meistens abgemahnt?

Nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG kann eine Kostenerstattung für eine Abmahnung dann nicht mehr gefordert werden, wenn Gegenstand der Abmahnung im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangene Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten sind. Bei dem angeblichen Privatverkauf, gerne auch schon mal „Schwarzverkauf“ genannt, wurden in aller Regel aber genau diese Verstöße gegen Informationspflichten abgemahnt:

  • Fehlende Widerrufsbelehrung
  • Ausschluss von Gewährleistung
  • Fehlen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
  • Fehlender Hinweis auf die OS-Plattform
  • Fehlendes Impressum

Auf den ersten Blick könnte man also annehmen, dass als Privatverkäufer getarnte gewerbliche Verkäufer mit der Änderung des UWG nicht mehr abgemahnt werden können.

Um das Ergebnis vorweg zu nehmen:

Auch zukünftig können sog. Schwarzverkäufe auf Online-Plattformen abgemahnt werden. Lesen Sie im Folgenden, warum dies weiterhin möglich ist.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers.

Als Privatverkäufer getarnte gewerbliche Verkäufer täuschen letztlich über ihre Identität, da sie ihren korrekten Status nicht angeben. Hierdurch erlangen sie auch einen eindeutigen Wettbewerbsvorteil, da sie z.B. das Widerrufsrecht oder Gewährleistungsrechte ausschließen können.

Dies zeigt, dass Privatverkäufer auf ebay, ebay-Kleinanzeigen, etsy, vinted usw . auch weiterhin abgemahnt werden können.

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2. Wann sprechen wir von gewerblichen Handeln?

Es stellt sich dann aber noch die Frage, wann überhaupt von gewerblichem Handeln auszugehen ist. Viele der von uns vertretenen Verkäufer meinen, dass sie tatsächlich nur in einem privaten Rahmen verkauft haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn umfangreiche Sammlungen oder größere Kleiderschränke „aufgeräumt“ und verkauft werden.

Über die Jahre hat sich eine recht umfangreiche Rechtsprechung zu dieser Thematik entwickelt. Tendenziell urteilen die Gerichte hier relativ streng und zu Ungunsten der Privatverkäufer.

Zunächst sind die ebay-Richtlinien zu beachten.

Hiernach handelt Sie als Privatperson, wenn Sie in der Regel:

  • Gelegentlich unterschiedliche Artikel aus ihrem Privatbesitz verkaufen, die Sie nicht mehr benötigen
  • Artikel für ihren privaten Gebrauch gekauft haben und diese wieder verkaufen

Gewerblich sollen Sie demgegenüber handeln, wenn Sie:

  • Artikel kaufen, um sie wieder zu verkaufen
  • Regelmäßig große Artikelmengen verkaufen
  • Über einen längeren Zeitraum gleichartige Waren, vor allem Neuwaren verkaufen
  • Häufig neue und originalverpackte Waren verkaufen
  • Artikel für Ihr Unternehmen eingekauft haben und diese dann wieder verkaufen.

Diese Vorgaben sind recht unpräzise. Zudem sind Gerichte in Wettbewerbsprozessen nicht an die Vorgaben von ebay gebunden. Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit einige Indizien entwickelt, die für einen gewerblichen Verkauf sprechen.

Hierzu zählen:

  • Die Anzahl der aktuellen Verkäufe. Hier gibt es jedoch keine starren Grenzen. Es finden sich hierzu unterschiedliche Urteile. Mal wird bereits bei 3 gleichartigen Artikeln in einem kurzen Zeitraum von einem gewerblichen Handeln ausgegangen. In anderen Entscheidungen wird ein gewerbliches Handeln erst bei mehreren dutzend Verkäufen angenommen.
  • Ihre Eigenschaft als Powerseller
  • Über Jahre gestreckter Verkauf einer privaten Sammlung
  • Neu-, neuartige oder originalverpackte Artikel
  • Professionelle Gestaltung der Angebote

3. Was sagt das Gericht zu Abmahnungen für Privatverkauf?

Viele Gerichtsurteile zitieren dabei die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 4. Dezember 2008, Az. I ZR 3/06 – Ohrclips. Dort hat der BGH entschieden:

„Ob ein Anbieter von Waren auf einer Internet-Plattform im geschäftlichen Verkehr oder im privaten Bereich handelt, ist auf Grund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen. Dazu können wiederholte, gleichartige Angebote, ggf. auch von neuen Gegenständen, Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren, eine ansonsten gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, häufige sogenannte Feedbacks und Verkaufsaktivitäten für Dritte rechnen.“

Festzuhalten bleibt aber im Ergebnis, dass Gerichte sehr schnell eine gewerbliche Tätigkeit annehmen. Dies gilt selbst dann, wenn man Gegenstände aus einer privaten Sammlung veräußert. Ein sehr interessantes Urteil hierzu hat das Landgericht Bochum getroffen. In diesem hat sich das Gericht auch umfangreich mit der Frage auseinandergesetzt, wann bei einer Abmahnung von Rechtsmissbrauch auszugehen ist (bezogen auf die Rechtslage von 2017).

Interessierte Leser finden das Urteil im Volltext hier: Urteil

Abmahnung wegen Privatverkauf bekommen?

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4. Was also tun, wenn Sie eine Abmahnung als Privatverkäufer erhalten haben?

Auf jeden Fall sollte man Ruhe bewahren und nicht voreilig handeln. Gleichzeitig sollte man aber auch nicht den Kopf in den Sand stecken und die Abmahnung ignorieren. Dies kann mit erheblichen Mehrkosten verbunden sein. Der Anspruchsteller kann in einem solchen Fall ein Gerichtsverfahren anstrengen. Da die Streitwerte in Wettbewerbssachen regelmäßig sehr hoch sind, können so Mehrkosten von vielen tausend Euro verursacht werden.

Diese 7 Schritte sollen Sie beachten, wenn Sie eine Abmahnung als Privatverkäufer erhalten haben:

  1. Ruhe bewahren
  2. Nicht den abmahnenden Anwalt oder den Mitbewerber kontaktieren
  3. Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz kontaktieren
  4. Kostenlose Ersteinschätzung einholen
  5. Mit anwaltlicher Hilfe Abmahnung überprüfen lassen
  6. modifizierte, also abgeänderte Unterlassungserklärung formulieren lassen

Ggfs. mit anwaltlicher Hilfe Zahlungsansprüche zurückweisen

5. Wie hilft der Anwalt?

Wir von der Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte vertreten seit über 10 Jahren bundesweit abgemahnte Online-Händler. Wir haben eine große Erfahrung in der Vertretung in Abmahnsachen, sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich. Wenn auch Sie als Privatverkäufer eine Abmahnung erhalten haben, zögern Sie nicht, uns für eine kostenlose Ersteinschätzung zu kontaktieren. Wir vertreten Sie außergerichtlich zudem zu fairen Festpreisen, die wir bereits vor einer Mandatierung mit Ihnen vereinbaren.

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Bildquellennachweis: VitalikRadko | Panthermedia

Philipp Obladen
Philipp Obladen
Rechtsanwalt Obladen ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Seine Ausbildung führte von Salt Lake City/USA über Singapur und Marburg schließlich nach Köln, wo er sein 1. Staatsexamen absolvierte. Sein 2. Staatsexamen legte er vor dem Landesjustizprüfungsamt in Düsseldorf ab. Seit Anbeginn seiner anwaltlichen Tätigkeit ist Rechtsanwalt Obladen nahezu ausschließlich auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes, sowie des Medien- und Urheberrechts tätig.
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kanzlei@obladen-gaessler.de
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