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Internethändler aufgepasst: Es drohen Bußgeldverfahren wegen Kfz-Leuchten

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Rechtsanwalt Marco Bennek
Philipp Obladen
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Wir vertreten mittlerweile einige Internethändler, die Kraftfahrzeugzubehör und insbesondere LED- und Xenonleuchten anbieten. Einer unserer Mandanten hat nun einen Anhörungsbogen wegen des Verdachts des Feilbietens von Leuchtmitteln ohne Bauartgenehmigung erhalten. In dem Schreiben heißt es u.a.:

"Die feilgebotenen Leuchtmittel weisen keine Bauartgenehmigung und damit kein rechtsgültiges und amtlich zugeteiltes Prüfzeichen auf, was gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 18 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) jedoch zwingend gefordert ist. Allein der Hinweis in Ihren Internetangeboten für diese Beleuchtungseinrichtungen bzgl. der Unzulässigkeit einer Verwendung im Bereich der StVZO ist nicht dafür geeignet, den Verkauf von ungenehmigten, aber nach § 22a Abs. 1 Nr. 18 StVZO genehmigungspflichtigen Fahrzeugteilen zu legalisieren."

Fraglich ist zunächst, ob die angebotenen Leuchten überhaupt eine Bauartgenehmigung benötigen. Ferner ist fraglich, ob tatsächlich ein Gesetzesverstoß vorliegt, wenn man in den Angeboten darauf hinweist, dass die Leuchten etwa nur zu Motorsportzwecken angewendet werden können. Insbesondere bei sog. LED-Soffitten besteht zudem das Problem, dass diese grundsätzlich für den Innenraum einen Kfz angeboten werden, diese jedoch auf Grund der Sockelgröße theoretisch auch als Tagfahrlicht, Begrenzungsleuchte oder gar Abblendlicht eingesetzt werden können.

Im Wettbewerbsrecht besteht mittlerweile eine recht eindeutige Rechtsprechung, die dahingeht, dass ein Wettbewerbsverstoß auch dann vorliegt, wenn ein entsprechender Hinweis in den Internetangeboten angegeben ist. Dies bedeutet aber noch nicht zugleich, dass zwingend eine Ordnungswidrigkeit angenommen werden kann. Es kommt konkret auf die Form des Angebotes und auch auf die entsprechenden Leuchten an.

Waren Kfz-Leuchten ohne Bauartgenehmigungen bislang Gegenstand von einigen Abmahnungen durch Mitbewerber, scheinen Internethändler jetzt auch in den Fokus diverser Polizeibehörden zu geraten.

Bußgeldverfahren können schnell recht kostspielig werden. Ferner kann u.U. das gesamte Geschäftskonzept eines Internethändlers auf dem Spiel stehen. Es sollte demnach mit Bedacht vorgegangen werden, wenn einem ein Anhörungsbogen in den Briefkasten geflattert ist. Keinesfalls sollte man vorschnell reagieren. Wir raten dazu, dass man einen spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate zieht, der zunächst Akteneinsicht beantragt. Nach erfolgter Akteneinsicht kann gemeinsam überlegt werden, ob man sich zu den Vorwürfen einlässt. Wird ein Bußgeldbescheid erlassen, kann hiergegen grundsätzlich Einspruch eingelegt werden.

Wir von der Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte aus Köln helfen gerne, wenn Sie einen Anhörungsbogen wegen des angeblichen Feilbietens von Leuchtmitteln ohne Bauartgenehmigung erhalten haben sollten. Sie können uns gerne telefonisch kontaktieren. Wir bieten dabei eine kostenfreie Ersteinschätzung an.

Philipp Obladen
Philipp Obladen
Rechtsanwalt Obladen ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Seine Ausbildung führte von Salt Lake City/USA über Singapur und Marburg schließlich nach Köln, wo er sein 1. Staatsexamen absolvierte. Sein 2. Staatsexamen legte er vor dem Landesjustizprüfungsamt in Düsseldorf ab. Seit Anbeginn seiner anwaltlichen Tätigkeit ist Rechtsanwalt Obladen nahezu ausschließlich auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes, sowie des Medien- und Urheberrechts tätig.
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