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Design anmelden – so gehen Sie vor

geschätzte Lesezeit: 5 Minuten
Rechtsanwalt Marco Bennek
Philipp Obladen
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Wenn Sie Ihr Design anmelden, verhindern Sie Plagiate und Kopien durch Mitbewerber. Wir zeigen Ihnen, unter welchen Voraussetzungen Sie Designschutz erhalten und was Sie bei der Anmeldung beachten müssen.

Inhalt
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Nehmen Sie Kontakt auf. Wir sind für Sie da.

1. Was kann ich als Design schützen lassen?

Der Begriff des Designs ist gesetzlich definiert. Danach ist ein Design eine zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines

Anmeldung von Designs
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Teils davon.

Diese Erscheinungsform sollte sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergeben.

Ein Design kann sich beispielsweise beziehen auf:

  • Die Gestaltung eines Bauwerks
  • Logos und Grafiken
  • Mode
  • Form und Gestaltung von Möbelstücken
  • Äußere und/oder innere Erscheinung eines Autos, Motorrads oder sonstiger Fahrzeuge

2. Voraussetzungen des Designschutzes

Um ein Design schützen zu können, sind im Wesentlichen zwei Eigenschaften erforderlich: Das Design muss neu sein und Eigenart besitzen.

a)   Neu

Neu ist das Design, wenn vor der Anmeldung noch kein identisches Design offenbart worden ist. Ein Design kann also nur einmal von einem Anmelder eingetragen werden.

Beispiel: Das Apfellogo der Firma „Apple“ können Sie nicht als Design für Ihre Konditorei schützen lassen. Seit der Eintragung durch „Apple“ ist es nicht mehr neu.

Es gilt das Prioritätsprinzip, das heißt sinngemäß: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. Wir empfehlen Ihnen deshalb schon in der Entwicklungsphase eines Designs über dessen Schutz nachzudenken.

Beispiel: Unternehmer A stellt ausgefallene Möbel her. Als nächstes möchte er Küchenstühle in der Löffelform auf den Markt bringen. Bevor er das Produkt veröffentlicht, sollte A prüfen, ob ein solches Design bereits existiert und geschützt ist. Falls nicht, sollte er sich das Design schützen lassen, bevor er es veröffentlicht.

Andernfalls könnte jemand sein Design leichter kopieren. Vor allem sorgt A auf diesem Wege selbst dafür, dass das Design bei der Anmeldung nicht mehr neu ist.

b)   Eigenart des Designs

Eigenart setzt voraus, dass sich der Gesamteindruck des Designs von dem Gesamteindruck anderer Designs unterscheidet. Erforderlich sind also eine gewisse Individualität und Unterscheidungskraft.

Beispiel: Für Ihr Konditorei-Logo verwenden Sie einen Apfel, der an der linken Seite abgebissen wurde. Auch wenn dieses Design nicht mit dem „Apple“-Logo identisch ist, fehlt ihm doch die Eigenart. Daran ändert die Spiegelung des Logos nichts.

Achtung: Ob Ihr Design tatsächlich neu ist und Eigenart aufweist, wird von der Anmeldebehörde nicht geprüft! Dies ist aus praktischen Gründen nicht möglich. In der Designgestaltung gibt es unzählige Möglichkeiten. Jedenfalls die Beurteilung der Eigenart erfordert auch eine wertende Betrachtung. Wegen der Vielzahl der Anmeldungen kann das DPMA eine solche Prüfung nicht gewährleisten.

Deshalb sollten Sie Folgendes beachten:

  • Durch die Anmeldung ist Ihr Design nicht endgültig geschützt.
  • Ob die Schutzvoraussetzungen tatsächlich vorliegen, kann erst in einem gerichtlichen Prozess (Verletzungsprozess) geprüft werden. Gewissheit erhalten Sie erst, wenn ein Gericht die erforderlichen Eigenschaften geprüft und festgestellt hat.
  • Bis dahin sind Sie dem Risiko ausgesetzt, Ihren Schutz zu verlieren und ggf. sogar haftbar gemacht zu werden. Dem lässt sich nur durch gute anwaltliche Beratung begegnen.
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3. Wie weit reicht der Designschutz?

Wie umfassend Ihre Designs geschützt sind, hängt von Ihnen ab. Sie können eine Anmeldung nach dem deutschen Designgesetz in München vornehmen. So erhalten Sie deutschlandweit Schutz.

Darüber hinaus kommt Schutz für ganz Europa gemäß der EU-Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung in Betracht. Beide Anmeldungen können Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München vornehmen. Für den Schutz außerhalb der EU ist das Recht des jeweiligen Staates maßgebend.

Welcher Umfang für Sie richtig ist, hängt von der individuellen Lage Ihres Unternehmens und Ihren Zielen ab.

Auf folgende Faktoren kommt es an:

  • Reichweite des Unternehmens (internationale oder rein regionale Tätigkeit)
  • Bekanntheit des Designs oder des Produktes, auf das sich das Design bezieht
  • Welche Ziele verfolgen Sie? Ist langfristig eine Expansion ins Ausland geplant?
  • Finanzielle Möglichkeiten
  • Ist Ihr Design im Internet präsent (und dadurch leichter zu finden)?

Ab Eintragung ist Ihr Design durch das Designgesetz geschützt. Allerdings ist dieser Schutz zeitlich begrenzt. Bereits ab dem Anmeldetag (also vor Eintragung!) beginnt die Schutzdauer. Ihr Design ist zunächst für fünf Jahre geschützt.

Diesen Schutz können Sie durch jeweils rechtzeitige Zahlung einer Verlängerungsgebühr um fünf weitere Jahre verlängern. Die maximale Schutzdauer beträgt höchstens 25 Jahre.

Tipp: Geht es Ihnen um Ihr Firmenlogo, kommt ein längerer Schutz per Markeneintragung in Betracht.

5. Präzise Anmeldung des Designs ist wichtig!

Melden Sie ein Design an, wird es nach Zahlung der Anmeldegebühr und einer eingeschränkten formalen Prüfung durch das DPMA in ein Register eingetragen. Durch die Eintragung wird Ihr Design veröffentlicht.

Es ist essenziell, dass die Anmeldung „angriffssicher“ ist. Damit dies gelingt, besprechen wir den Anmeldeprozess mit Ihnen bis ins kleinste Detail und übernehmen die Anmeldung für Sie.

Die Anmeldung erfolgt durch Antrag.

Schutz erlangen Sie nur dann, wenn das zu schützende Merkmal in der Anmeldung auch sichtbar wiedergegeben ist. Eine möglichst präzise und detaillierte Beschreibung des Designs ist daher geboten. Dabei sind beispielaweise Skizzen, Grafiken und Muster hilfreich.

6. Was passiert nach der Designanmeldung? Welche Rechte habe ich?

Nach der Anmeldung und Eintragung beginnen Sie mit der Vermarktung Ihres Designs. Dabei ist wichtig, dass Sie Ihren Designschutz im Blick behalten. Nutzt ein Wettbewerber Ihr Design, sollten Sie schnellstmöglich dagegen vorgehen. Zu diesem Zweck überwachen wir fortlaufend Ihre Eintragungen.

Stellen wir Verletzungen fest, gilt Folgendes: Das angemeldete Design gewährt Ihnen ein alleiniges Nutzungsrecht. Dritten ist es in der Regel verboten, Ihr Design ohne Ihre Zustimmung zu nutzen.

Verstößt jemand gegen dieses Recht, steht Ihnen eine Vielzahl von Rechten zu:

  • Sie können verlangen, die betreffenden Produkte aus dem Verkauf zu nehmen und zukünftig auch nicht mehr anzubieten (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch).
  • Ihnen steht unter Umständen Schadensersatz für die Verletzung Ihres Designs zu. Sie können etwa den entgangenen Gewinn verlangen, den der Verletzer aufgrund des Plagiats gemacht hat. Alternativ haben Sie Anspruch auf eine Lizenzgebühr, also den Geldbetrag, den der Verletzer für eine Genehmigung hätte zahlen müssen.
  • Gegebenenfalls muss der Verletzer seine Produkte zurückrufen, Ihnen überlassen oder sogar vernichten.
  • Sie können Auskünfte über die Herkunft und den Vertriebsweg des Plagiats verlangen. Gegebenenfalls muss der Verletzer auch eine Besichtigung und Begutachtung durch Sie zulassen.

7. Was sind Geschmacksmuster?

Gelegentlich stößt man noch auf den Begriff „Geschmacksmuster“.

Bis zum Jahr 2014 gab es in Deutschland das Geschmacksmustergesetz. Dieses wurde 2014 vom Designgesetz abgelöst. Der Begriff Geschmacksmuster wurde durch den Begriff Design ersetzt.

Eine eigenständige Bedeutung hat der Begriff des Geschmacksmusters im deutschen Recht daher nicht mehr.

8. Fazit

Sie können Ihre Designs national, EU-weit und international schützen lassen. Ihre Ziele und Reichweite sind dabei entscheidend.

Ihr Design muss neu und eigenartig sein. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird vom DPMA nicht geprüft. Die Anmeldung allein gibt Ihnen daher noch keine Rechtssicherheit.

Als Inhaber eines Designrechts haben Sie umfassende Abwehransprüche gegen Dritte. Sie können Schadensersatz, Beseitigung, Unterlassung aber auch Auskünfte und Herausgabe verlangen.

Ihr Design ist maximal 25 Jahre geschützt.

Früher sprach man vom Geschmacksmusterschutz. Der Begriff wurde durch Designschutz ersetzt.

Haben Sie ein Design, dass Sie schützen möchten?

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

Bilderquellennachweis: Conceptw | PantherMedia

Philipp Obladen
Philipp Obladen
Rechtsanwalt Obladen ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Seine Ausbildung führte von Salt Lake City/USA über Singapur und Marburg schließlich nach Köln, wo er sein 1. Staatsexamen absolvierte. Sein 2. Staatsexamen legte er vor dem Landesjustizprüfungsamt in Düsseldorf ab. Seit Anbeginn seiner anwaltlichen Tätigkeit ist Rechtsanwalt Obladen nahezu ausschließlich auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes, sowie des Medien- und Urheberrechts tätig.
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