Abmahnung der Kanzlei Heinrich Partner für Fatboy the Original "Lamzac"
Abmahnung der Kanzlei Heinrich Partner für Fatboy the Original "Lamzac"
Uns wurde eine Abmahnung der Kanzlei Heinrich Partner Rechtsanwälte aus Frankfurt vorgelegt. Abgemahnt wird im Namen der Firma Fatboy the Original B.V.. Mit der Abmahnung wird gerügt, dass man einen Sitzsack verkaufe und damit das Designrecht und das Urheberrecht des Abmahners verletze. Der Sitzsack wird als eine von Herrn Marijn Aart Willem Oomen entwickelte originelle und hoch kreative mit Luft aufzufüllende Liege bezeichnet. Das Produkt trägt die Bezeichnung "Lamzac". Herr Oomen hat die Liege am 28. Januar 2015 als Gemeinschaftsgeschmacksmuster unter der Nummer 002621904-0001 schützen lassen. Er soll seine Rechte mit Vertrag vom 12. Mai 2016 auf die Fatboy the Original B.V. übertragen haben.
Was sind die prägenden Gestaltungsmerkmale?
Der "Lamzac" soll die folgenden prägenden Gestaltungsmerkmale aufweisen:
- eine doppelte Röhre
- die in der Mitte über die Länge verbunden ist
- an einem Ende weiterläuft und knickt und
- am anderen Ende eine geschlossene aufgerollte große Öffnung besitzt
Ansprüche aus Designrecht und Urheberrecht
Neben Ansprüchen aus Designrecht werden auch Ansprüche aus dem Urheberrecht geltend gemacht. Es werden Auskunftsansprüche, Unterlassungsansprüche sowie Kostenerstattungsansprüche geltend gemacht. Es wird ein Gegenstandswert in Höhe von 100.000 Euro angesetzt. Hieraus ergeben sich Rechtsverfolgungskosten in Höhe von insgesamt 1.973,90 Euro.
Keine inhaltliche Prüfung durch Patentamt
Designs/Geschmacksmuster werden ungeprüft durch das jeweilige Patentamt eingetragen. Das Patentamt prüft demnach grundsätzlich nicht, ob das Design/Geschmacksmuster zum Zeitpunkt der Eintragung tatsächlich neu war. Im Rahmen des Verletzungsprozesses kann dies jedoch durch den Abgemahnten geprüft und eventuell Löschungsantrag gestellt werden.
Keine vorschnelle Abgabe einer Unterlassungserklärung
Keinesfalls sollte jedoch die der Abmahnung beiliegende Unterlassungserklärung vorschnell unterzeichnet werden. Diese stellt nämlich ein Schuldeingeständnis dar und ist häufig viel zu weit gefasst. Unter Umständen kann es empfehlenswert sein, eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung zu formulieren. Auch muss geprüft werden, ob der angesetzte Streitwert tatsächlich angemessen ist.
Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs muss angemerkt werden, dass dieser in der Regel dazu dient, einen Schadenersatzanspruch zu beziffern. Auch hier sollte sorgfältig geprüft werden, ob ein solcher Anspruch überhaupt besteht.
Kostenlose Ersteinschätzung - außergerichtliche Vertretung zu fairen Festpreisen
Wir von der Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte vertreten deutschlandweit eine große Vielzahl von Abgemahnten auf dem Gebiet des Designrechts. Sie können uns für eine kostenlose Ersteinschätzung gerne telefonisch unter (0221) 800 676 80 erreichen. Wir übernehmen die außergerichtliche Vertretung gegen designrechtliche Abmahnungen zu fairen Festpreisen