BMW Plakette darf als Ersatzteil nicht von Drittanbietern vertrieben werden
Der BGH hat mit Urteil vom 12.03.2015, AZ: I ZR 153/14 entschieden, dass die blau-weißen Plaketten eines recht bekannten Automobilherstellers nicht mehr von Drittanbietern vertrieben werden dürfen.
Dies ist insofern neu, als das bis dato solche Plaketten als Ersatzteile angesehen wurden, die eben nicht nur von dem jeweiligen Automobilhersteller, sondern auch von anderen Anbietern verkauft werden durften.
Das Besondere in dem vorliegenden Fall ist allerdings, dass sich die Plakette in der Wiedergabe der seitens BMW eingetragenen Marke erschöpfte. Die Plakette sieht also genauso aus, wie die eingetragene Marke. Mit dem kleinen Unterschied, dass die Bildmarke als schwarz-weiß Abbildung in das Markenregister eingetragen ist, die Plaketten allerdings farbig in blau-weiß gehalten sind.
Diesen Unterschied nahm der BGH zum Anlass in Anlehnung an seine ständige Rechtsprechung zunächst festzustellen, dass die Beklagte (also der Drittanbieter) kein mit der Marke identisches Zeichen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verwendet. Denn es kommt für die Frage, ob ein identisches Zeichen benutzt wird, nicht auf die konkrete Verwendung des Zeichens (durch die Beklagte) an, sondern ausschließlich auf die Markeneintragung. Identität besteht insoweit nur, wenn die Unterschiede zwischen eingetragenen Marke und genutztem Zeichen so unbedeutend sind, dass sie einem aufmerksamen Durchschnittsverbraucher nur dann auffallen, wenn er die beiden Zeichen direkt miteinander vergleicht.
Die Farbunterschiede schwarz-weiß vs. blau-weiß sah der BGH als nicht so unbedeutend an. Der Gesamteindruck werde maßgeblich durch die Farbe Blau, die letztlich für das "Bayrische" stehe, geprägt. Damit widersprach der BGH dem OLG Hamburg, dass in der Vorinstanz eine Identität bejaht hatte.
Der Beklagten half dies gleichwohl nicht. Denn der BGH bejahte einen Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Eine solche Verwechslungsgefahr sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles gegeben, da eine Warenidentität, eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der Klagemarke sowie eine hochgradige Zeichenähnlichkeit vorliege. Dem wird man kaum widersprechen können, insbesondere da die Wort/Bildmarke maßgeblich durch den Begriff "BMW" geprägt wird und die farbliche Abweichung nicht aus dem Bereich der "Nahezu-Identität" hinausführt.
Interessant war weiter der Einwand, dass es an einer markenmäßigen Benutzung fehlte. Eine im Gegensatz dazu rein beschreibende Nutzung kann dann gegeben sein, wenn Marke und Ware identisch sind. Die Marke muss gegenüber der zu kennzeichnenden Ware begrifflich selbstständig sein. Dies bejahte der BGH mit der Begründung, die angesprochenen Verkehrskreise sähen in der Plakette nicht nur die Ware selbst, sondern auch einen Hinweis auf die Herkunft der Plakette aus dem Unternehmen BMW.
Letztlich sah der BGH auch die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 MarkenG nicht als erfüllt an. Danach wäre die Verwendung der Marke durch die Beklagte erlaubt, wenn sie als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware (als Zubehör oder Ersatzteil) benutzt würde. Dies sei aber nicht gegeben, da das BMW-Emblem als Ware sich in der Verkörperung und damit in der Wiedergabe der Marke erschöpft. Die Marke ist also essentieller Bestandteil der Ware und nicht Hinweis auf die Bestimmung. Insofern verhält es sich anders als bspw. Front- oder Heck(Ersatz-)teile, die zwar auch mit dem BMW-Emblem versehen sind, aber dieses nicht ausschließlich wiedergeben.
Im Ergebnis dürfen die BMW-Plaketten damit nur von BMW selbst vertrieben werden. Ob der Beklagten oder anderen Ersatzteilanbietern eine entsprechende Unterlizenz eingeräumt werden wird, bleibt insofern abzuwarten. Es lebe das Monopol.