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Abmahnung wegen Patentrechtsverletzung – was nun?

geschätzte Lesezeit: 5 Minuten
Rechtsanwalt Marco Bennek
Philipp Obladen
Rechtsanwalt
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Sie haben eine Abmahnung wegen Patentrechtsverletzung erhalten? Das kommt häufiger vor, als man vielleicht glaubt.

In fast jeder Branche gibt es eine unüberschaubare Anzahl an Patenten. Entsprechend häufig mahnen Patentinhaber andere Unternehmen wegen einer Patentverletzung ab.

Was Sie tun können, wenn Sie abgemahnt wurden, erklären wir Ihnen im folgenden Beitrag.

Inhalt
Patentrecht verletzt
Haben Sie eine Abmahnung wegen Patentrechtsverletzung erhalten? Rufen Sie uns an unter (0221) 800 676 80.

1. Was ist eine Abmahnung wegen einer Patentverletzung?

Steht eine Patentverletzung im Raum, kann der Patentinhaber den möglichen Verletzer mittels Abmahnung auf die verletzende Handlung hinweisen und gleichzeitig auffordern, diese innerhalb einer gesetzten Frist freiwillig zu beenden. Auf diese Weise wird versucht, eine außergerichtliche Lösung zu finden und einen Prozess zu vermeiden.

Grundvoraussetzung für vollumfänglichen Schutz ist, dass das Design „neu“ ist und „Eigenart“ besitzt.

Dies erspart sowohl Zeit als auch Kosten für beide Parteien und entlastet die Gerichte. Die Abmahnung hat damit drei verschiedene Funktionen:

  • Sie weist den möglichen Verletzer auf seine rechtswidrigen Handlungen hin (Warnfunktion).
  • Sie fördert eine außergerichtliche Beilegung des Streits (Streitbeilegungsfunktion).
  • Sie reduziert Kosten (Kostenvermeidungsfunktion).

Um sicherzugehen, dass sich das verletzende Verhalten nicht wiederholt, wird der Abgemahnte zusätzlich aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierbei handelt es sich um ein schriftliches Versprechen des Abgemahnten, zukünftig keine verletzenden Handlungen mehr vorzunehmen.

In der Erklärung verspricht er, im Wiederholungsfall einen bestimmten Betrag an den Patentinhaber zu zahlen. Zu einem erneuten Verstoß kommt es dann meist nicht mehr. Die Unterlassungserklärung hat für den Abmahnenden aber trotzdem einen wichtigen Zweck: Sollte es zu einem Prozess in der Angelegenheit kommen, können dem Abmahnenden dann grundsätzlich nicht die Prozesskosten auferlegt werden.

Abzugrenzen ist die Abmahnung von einer Berechtigungsanfrage. Hierbei wird dem möglichen Verletzer nur die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben, weshalb er meint, zur Benutzung des Patents berechtigt zu sein.

Ein praktisch wichtiger Unterschied zur Abmahnung liegt darin, dass nur bei unberechtigter Abmahnung Kosten auf den Abmahnenden zukommen. Die Berechtigungsanfrage stellt damit eine weniger riskante Möglichkeit dar, den potentiellen Verletzer auf sein Fehlverhalten aufmerksam zu machen. Sie ist oft die Vorstufe zur Abmahnung wegen einer Patentverletzung.

Sie haben eine Abmahnung wegen Patentrechtsverletzung bekommen?

ie nicht, rufen Sie (0221) 800 676 80 an. Wir helfen Ihnen!

2. Welche Ansprüche stehen dem Berechtigten nach einer Patentverletzung zu?

Oft bleibt es nicht allein bei der Abmahnung. Dem Inhaber eines Patents stehen bei Patentverletzungen verschiedene Ansprüche zu, die er zusätzlich geltend machen darf.

Er kann neben Unterlassung für die Zukunft und Schadensersatz für die Vergangenheit (z.B. entgangener Gewinn, eine hypothetische Lizenzgebühr) auch Auskunft über mehr Informationen zu der verletzenden Handlung oder zu produzierten Erzeugnissen verlangen.

Zudem kann der Rückruf oder die Vernichtung verletzender Erzeugnisse erreicht werden, um eine Verbreitung auf dem Markt zu verhindern.

Haben Sie bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, ist bei einer erneuten Verletzung außerdem die entsprechende Strafzahlung fällig.

Wie sollten Sie jetzt richtig vorgehen?

Rufen Sie uns gleich für eine kostenlose Erstberatung unter (0221) 800 676 80 an.

3. Abmahnung erhalten – wie gehe ich jetzt richtig vor?

Haben Sie eine Abmahnung erhalten, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren. Allein der Empfang einer Abmahnung bedeutet noch nicht, dass Sie Ihre Erfindung gänzlich abschreiben oder den Vertrieb einstellen müssten.

Denn in einigen Fällen handelt es sich um eine unberechtigte Abmahnung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfiehlt sich eine anwaltliche Prüfung für die Frage, ob wirklich eine Patentverletzung vorliegt.

Wir prüfen für Sie, was genau durch das Patent umfasst ist und wie weit der Schutz reicht. Gelegentlich lässt sich auch noch gegen das Patent vorgehen. Hierzu ziehen wir die Patentschriften heran. Diese zu verstehen und richtig zu deuten, ist für einen Laien meist nur schwer möglich.

Anschließend vergleichen wir, inwieweit Ihre Handlung in den Schutzbereich des Patents fällt und dieses verletzt. Mögliche Verletzungshandlungen können z.B. das Herstellen, Inverkehrbringen oder Anbieten von patentrechtlich geschützten Erzeugnissen sein.

Hat die Prüfung ergeben, dass keine Patentverletzung vorliegt, können Sie die Abmahnung zurückweisen und Ihre Anwaltskosten vom unberechtigt Abmahnenden zurückverlangen. Sein Verhalten stellt sich in diesem Fall oft als rechtsmissbräuchlich dar.

Solche Massenabmahnungen haben häufig das Ziel, Konkurrenten zu verunsichern.

Gehen Sie selbst bereits von einer Patentverletzung aus, sollten Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht unterzeichnen, ohne einen spezialisierten Anwalt aufgesucht zu haben.

Wir prüfen für Sie, wie weit die Unterlassungserklärung wirklich reichen sollte und welche Vertragsstrafe angemessen scheint.

Abmahnung ignorieren - warum ist das eine schlechte Idee? 

Sie können uns jederzeit für eine kostenlose Erstberatung unter (0221) 800 676 80 kontaktieren.

4. Was passiert, wenn ich auf eine Abmahnung nicht reagiere?

Sie sollten die Abmahnung keinesfalls ignorieren. Reagieren Sie nicht, wird der Abmahnende davon ausgehen, dass Sie weiterhin seine Patentrechte verletzen werden.

In der Folge greifen die meisten Abmahnenden zur Klage bzw. Beantragung einer einstweiligen Verfügung gegen Sie. Es wird dann also ein Gericht darüber entscheiden, ob Sie das Patent verletzt haben bzw. verletzen.

Der größte Nachteil: Dadurch entstehen hohe Kosten, die sich vermeiden lassen.

5. Gibt es eine Frist, die ich einhalten muss?

Eine Abmahnung enthält grundsätzlich eine Frist, in der Sie reagieren müssen.

Dem Abmahnenden steht es frei, diese zu bestimmen. Jedenfalls muss sie „angemessen“ sein, d.h. als abgemahnte Person muss es Ihnen möglich sein, Rechtsrat einzuholen und sich beraten zu lassen.

Sollte dies nicht zutreffen und eine unangemessen kurze Frist gegeben sein, treten Sie möglichst zügig in Kontakt mit dem Abmahnenden, um eine längere Frist zu vereinbaren.

Welche Kosten kommen auf mich zu bei der Abmahnung wegen Patentrechtsverletzung?

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6. Welche Kosten entstehen bei einer Abmahnung?

Im Fokus stehen die anwaltlichen Kosten, die dem Abmahnenden entstanden sind. Diese wird er von Ihnen ersetzt verlangen. Dazu ist er auch berechtigt, sofern die Abmahnung berechtigt ist. Andernfalls können Sie wiederum Ausgleich für Ihre eigenen Anwaltskosten beanspruchen.

Die Anwaltskosten des Abmahnenden fallen mitunter beträchtlich aus.

Relevant für die Berechnung ist der sog. Streitwert. Dieser fällt im Patentrecht nicht selten sechsstellig aus. Daraus ergeben sich oft Anwaltskosten in Höhe von 2.000 - 3.000 €. Lassen Sie die Abmahnung hingegen ungeprüft und unbeantwortet, kommt es oft zum Gerichtsverfahren, das deutlich höhere Kosten nach sich zieht.

Im äußersten Fall haben Sie nämlich neben Ihren eigenen (nunmehr höheren) Anwaltskosten auch die Kosten der Gegenseite sowie die Gerichtskosten zu tragen. Diese Summe beläuft sich schon in der ersten Instanz schnell auf 10.000 - 15.000 €.

7. Fazit

Geht ein Patentinhaber davon aus, dass Sie sein Patent verletzen, wird er Sie zunächst meist abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern.

Kommen Sie dem nicht nach, wird er in der Regel gerichtlich gegen Sie vorgehen.

Ob Sie die Erklärung unterschreiben, sollten Sie mit einem erfahrenen Anwalt für Patentrecht besprechen. Ignorieren Sie die Abmahnung, können beträchtliche Kosten auf Sie zukommen. Sie sollten daher genau prüfen lassen, ob Sie im Recht sind.

Liegt keine Patentverletzung vor, können Sie wiederum Ihre Anwaltskosten vom Abmahnenden ersetzt verlangen.

Haben Sie eine Abmahnung wegen einer Patentrechtsverletzung erhalten oder noch weitere Fragen? Dann rufen Sie uns an unter (0221) 800 676 80 oder schreiben Sie eine E-Mail an kanzlei@obladen-gaessler.de. Wir beraten Sie gerne!

Bilderquellennachweis: © Yellowj (YAYMicro) | PantherMedia

Philipp Obladen
Philipp Obladen
Rechtsanwalt Obladen ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Seine Ausbildung führte von Salt Lake City/USA über Singapur und Marburg schließlich nach Köln, wo er sein 1. Staatsexamen absolvierte. Sein 2. Staatsexamen legte er vor dem Landesjustizprüfungsamt in Düsseldorf ab. Seit Anbeginn seiner anwaltlichen Tätigkeit ist Rechtsanwalt Obladen nahezu ausschließlich auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes, sowie des Medien- und Urheberrechts tätig.
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