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Zitieren im Internet - Was ist erlaubt, was wird abgemahnt?

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Rechtsanwalt Marco Bennek
Philipp Obladen
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Eine uns aktuell vorgelegte Abmahnung, die im Auftrag von Frau Elfie Meindl durch die Inn-Salzach Kanzlei Rechtsanwälte ausgesprochen wurde, möchten wir zum Anlass nehmen, kurz darüber zu schreiben, was bei Zitaten im Internet zu beachten ist.
Immer wieder kommt es zu Urheberrechtsverstößen im Zusammenhang mit "Textklau", sprich Zitaten, die auf Internetseiten verwendet werden. Viele User sind sich darüber erfahrungsgemäß nicht im Klaren, was erlaubt und was verboten ist, wenn sie Texte auf ihrer eigenen Internetseite zitieren.

Das Urheberrechtsgesetz befasst sich in § 51 mit dem Zitatrecht. Dort heißt es:

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,

2.Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,

3.einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

Das Gesetz sieht also drei Regelungen vor, wann Zitate erlaubt sind. Die Voraussetzungen, die das Gesetz für zulässige Zitate aufstellt, sind recht eng gefasst.

Es wird dabei unterschieden zwischen dem sog. Großzitat (Nr. 1), dem Kleinzitat (Nr. 2) sowie dem Musikzitat (Nr. 3).

Großzitat
Nach § 51 Nr. 1 UrhG dürfen ganze Werke zitiert werden, wenn sie als Teil eines selbstständigen wissenschaftlichen Werks zur Erläuterung des Inhaltes aufgenommen werden. Gestattet ist damit die gesamte Aufnahme des Werkes. Erforderlich ist jedoch ein wissenschaftlicher Zweck. Dies ist bei der Übernahme von Gedichten, Aphorismen, Zeitungsartikel, Berichten und Reportagen regelmäßig nicht der Fall. In den meisten Fällen dürften Blogartikel oder gar eine werbliche Nutzung -etwa in einem Banner- nicht von § 51 Nr. 1 UrhG gedeckt sein.

Kleinzitat
Zu anderen als wissenschaftlichen Zwecken ist das sog. Kleinzitat zulässig. Man geht von einem Kleinzitat aus, wenn einzelne Stellen eines Werkes in ein eigenes Werk übernommen werden. Es wird also immer nur ein Auszug aus einem Gesamtwerk gestattet. Ferner darf das Zitat nur Teil eines anderen selbstständigen Werkes sein. Die Übernahme eines ganzen Gedichtes oder eines ganzen Zeitungsartikels ist demnach auch nicht von § 51 UrhG umfasst.

Musikzitat
Das Musikzitat umfasst lediglich Musikwerke. Hiernach ist es gestattet, einzelne Stellen eines Musikwerkes in ein neues selbstständiges Musikwerk eingefügt werden. Hier gelten jedoch sehr enge Grenzen

Zweckbindung des Zitats
Ein Zitat ist jedoch nur dann erlaubt, wenn es einen Zweck erfüllt. Das Zitat darf also nicht zum Selbstzweck vorgenommen worden sein. Ein Zitat ist nur zulässig, wenn sich der Text, in den das Zitat übernommen wurde, eine Auseinandersetzung mit dem Zitat enthält. Erforderlich ist eine geistige Auseinandersetzung mit dem Zitat.

Keine Veränderungen an dem Zitat
Zudem darf das Zitat nicht verändert werden. Häufig finden Veränderungen statt, da das Zitat sonst nicht grammatikalisch in den eigenen Text passt. Dies ist jedoch unzulässig.

Quellenangabe
Selbstverständlich muss das Zitat auch eine genaue Quellenangabe enthalten.

Schöpfungshöhe
Ein Zitat unterliegt jedoch nur urheberrechtlichem Schutz, wenn es die sog. Schöpfungshöhe erreicht hat. Ist die Schöpfungshöhe nicht erreicht, handelt es sich um einen gemeinfreien Text. Die Abgrenzung ist mitunter recht schwierig und letztlich eine Abwägungsfrage. Hier sollte man stets einen auf das Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate ziehen.

Was passiert bei einer falschen Zitierweise?
Grundsätzlich kann das unerlaubte Zitieren abgemahnt werden. Dies ist mitunter recht teuer. Immer wieder kommt es zu teuren Abmahnungen im Zusammenhang mit Zitaten. Diese betreffen häufig Gedichte oder Aphorismen oder werbewirksame Produktbeschreibungen und Werbetexte. Sollte man eine Abmahnung erhalten haben, sollte man keinesfalls vorschnell handeln. Vielmehr sollte man einen auf das Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt um Rat fragen. Gerne können Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung telefonisch kontaktieren.

Philipp Obladen
Philipp Obladen
Rechtsanwalt Obladen ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Seine Ausbildung führte von Salt Lake City/USA über Singapur und Marburg schließlich nach Köln, wo er sein 1. Staatsexamen absolvierte. Sein 2. Staatsexamen legte er vor dem Landesjustizprüfungsamt in Düsseldorf ab. Seit Anbeginn seiner anwaltlichen Tätigkeit ist Rechtsanwalt Obladen nahezu ausschließlich auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes, sowie des Medien- und Urheberrechts tätig.
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