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Wer schön sein will, muss blechen! Wenn aus dem Casting ein Albtraum wird

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Rechtsanwalt Marco Bennek
Philipp Obladen
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Es lockt die große Modelkarriere

Wenn die große Modelkarriere für den Nachwuchs winkt, sind viele Eltern bereit, tief in die Tasche zu greifen. Diesen Umstand machen sich immer wieder Unternehmen zu nutzen, die –sagen wir- diese Erwartungshaltung zum Gegenstand ihres Geschäftskonzeptes machen. Was war geschehen?

Unser Mandant meldete sein Kind bei einem Casting an. Eigentlich handelte es sich gar nicht um eine Anmeldung, sondern um eine „Bewerbung“ – so jedenfalls der Internetauftritt des Anbieters. Bei diesem Casting, um das man sich bewerben musste, sollte eine Fotoserie angefertigt werden, die anschließend in eine Modelkartei gestellt werden sollte: so jedenfalls die Versprechungen des Anbieters.

Herzlichen Glückwunsch! Sie haben gewonnen!

Prompt erhielt der Vater eine E-Mail, mit der man ihn ausdrücklich beglückwünschte, dass sein Sohn die Vorauswahlrunde bestanden habe und man sich freue, ihn bei einem „professionellen“ Casting kennenzulernen.

Als unser Mandant zu dem Casting in einem Bonner Hotel kam, war er reichlich verwundert.

Mehr Zirkus als Casting

Er schildert die dortige Situation als sehr trubelig, es soll laute Musik mit wummernden Bässen gelaufen sein. Teilweise beschreibt er die Situation als recht skurril: so soll der „Fotograf“ ein Blitzlicht von Hand an und aus geknipst haben, damit es so wirkt, als herrsche ein heftiges Blitzlichtgewitter im Raum und alles sei ganz besonders wichtig. Dem Vater wurden zwei Zettel zur Unterschrift vorgelegt. Bei dem ersten Zettel handelte es sich um einen kleingedruckten „Professionellen Dauer Werbe- & Anzeigenauftrag für die Veröffentlichung einer Fotoanzeige“. Bei dem anderen Wisch handelte es sich um eine Widerrufsbelehrung. Der Vater konnte nur lesen, dass er mit Unterzeichnung eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten eingehe. Das Ganze solle 598,00 Euro kosten – was man nicht alles für die Modelkarriere bereit ist, zu zahlen!

Beide Zettel wurden von unserem Mandanten unterschrieben, wobei der die unterschriebene Widerrufsbelehrung ausgehändigt erhielt, nicht jedoch den Auftrag. Nun wurde der Sohn von einer „Visagistin“ für 2 Sekunden abgepudert und es wurden ein paar Fotos angefertigt. Dann war der Spuk auch schon vorbei.

Wenn das mal eine gute Entscheidung war…

 Auf dem Nachhauseweg dachte unser Mandant nochmals über das Geschehene nach und ihm kamen Zweifel. Zuhause angekommen, googelte er den Unternehmensnamen der „Casting-Agentur“ und seine Skepsis wuchs weiter, warnten doch die Verbraucherzentrale und Stiftung Warentest vor diesem Unternehmen. Da erinnerte er sich an die Widerrufsbelehrung, die man ihm ausgehändigt hatte.

Ich bin Verbraucher, mir steht ein Widerrufsrecht zu – Denkste!

Also schnell an den Computer gesetzt, Widerruf formuliert und abgeschickt. Damit sollte eigentlich alles gut sein. War es aber nicht!

Tage später erhielt unser Mandant auch schon Antwort:

„Bitte beachten Sie, dass Sie über Ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind. Die Vertragsbeziehung ist besonders, weil Sie uns zusätzlich aufgefordert haben, den Auftrag noch vor Ablauf der Widerrufsfrist auszuführen.

Der Vertrag wurde unsererseits im Wesentlichen erfüllt und es sind hierfür erhebliche Kosten für Visagistin, Fotosession, Vertragsbearbeitung, Aufbereitung der Fotografien durch Fremdfirma etc. entstanden. Ihr Widerruf hat nur zur Folge, dass Ihr Inserat nicht erscheint und zu keinem Erfolg führen kann, Sie den vereinbarten Preis im Wesentlichen aber dennoch bezahlen müssen. Der im Verhältnis zum Anzeigenpreis geringere Wertersatz in Höhe von 328,18 Euro würde umgehend geltend gemacht werden.“

Wie so üblich wurde noch zur Einschüchterung auf verschiedene Gerichtsurteile wie etwa AG Ebersberg 2 C 19/15, AG Langen 56 C 3/15, AG Frankfurt am Main 31 C 373/15 verwiesen.

Wertersatz ja. Leistung nein?

Jetzt soll der Vater also dafür, dass der Sohnemann nicht in die Modelkartei kommt und man lediglich ein läppisches „Casting“ über sich hat ergehen lassen, über 300 Euro zahlen?? „Das kann doch nicht sein“, dachte sich der Vater. Er kramte noch mal die Widerrufsbelehrung aus und dort steht doch tatsächlich:

„Bei diesem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen haben Sie einen angemessenen Betrag gem. § 357 Abs. 8 BGB für die vom Unternehmer erbrachte Leistung zu bezahlen, wenn Sie Ihr Widerrufsrecht ausüben, nachdem Sie auf Aufforderung des Unternehmers von diesem ausdrücklich den Beginn der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt haben.“

Im Kern geht es nun darum, dass die Casting-Agentur behauptet, dass eigentliche Hauptleistung der ganzen Veranstaltung das Fotoshooting war, nicht jedoch die Aufnahme in die Modelkartei. Das Foto-Shooting war absolviert, nun soll der Vater also auch gefälligst das Honorar dafür bezahlen.

Casting-Agentur im Unrecht

Das sah unser Vater ein wenig anders. Er hatte den Eindruck, dass eigentlich damit geworben wurde, dass der Sohn in die Modelkartei aufgenommen wird und das Fotoshooting dafür nur eine untergeordnete Vorbereitungshandlung war. Er meinte, dass ihm zu keinem Zeitpunkt klargemacht wurde, dass er eigentlich ein Fotoshooting bezahlen solle.

Also wurde der Vertrag durch uns wegen arglistiger Täuschung angefochten, es wurde argumentiert, dass die Vertragsbedingungen nicht wirksam eingebunden wurden, da sie einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht standhalten – das ganze Programm also! Es half zunächst alles nicht. Unser Mandant wurde verklagt. Am Ende half es aber doch: Das Amtsgericht Siegburg (Az. 120 C 84/15) hat nun den folgenden Hinweis erteilt:

„Bei dem „Werbe- & Anzeigenauftrag für die Veröffentlichung einer Fotochiffreanzeige“ handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der § 305 ff. BGB. Ein gedrucktes oder sonst vervielfältigtes Klauselwerk ist seinem ersten Anschein nach al AGB zu qualifizieren. Die vorliegende Vereinbarung stellt gerade ein solches gedrucktes Klauselwerk dar.

Vor diesem Hintergrund dürfte ein Anspruch aus § 357 Abs. 8 BGB ausgeschlossen sin, da das nach § 357 Abs. 8 S 1 BGB erforderliche Leistungsverlangen des Verbrauchers nicht in AGB fingiert werden kann. Im Hinblick auf eine mögliche Kostenreduzierung wird angeregt, die Klage zurückzunehmen.“

Das sind doch mal gute Nachrichten, die den Vater und natürlich auch uns freuen. Also muss unser Vater doch nichts für das „verunglückte“ Fotoshooting zahlen. Meines Erachtens handelt es sich bei derartigen Einladungen zu „Model Castings“ um eine Masche, bei denen in erster Linie die Anbieter und nicht die Nachwuchsmodels glücklich werden sollen. Kaum einer dürfte sich angesichts des relativ geringen Streitwertes wehren. Die geforderten Beträge werden zähneknirschend gezahlt. Dieser Fall zeigt aber einmal mehr, dass es sich in jedem Fall lohnt, zu kämpfen.

Philipp Obladen
Philipp Obladen
Rechtsanwalt Obladen ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Seine Ausbildung führte von Salt Lake City/USA über Singapur und Marburg schließlich nach Köln, wo er sein 1. Staatsexamen absolvierte. Sein 2. Staatsexamen legte er vor dem Landesjustizprüfungsamt in Düsseldorf ab. Seit Anbeginn seiner anwaltlichen Tätigkeit ist Rechtsanwalt Obladen nahezu ausschließlich auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes, sowie des Medien- und Urheberrechts tätig.
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