Anwaltsfehler: Ups, Vollmacht vergessen! Originalvollmacht und einstweilige Verfügung
Immer wieder und immer noch wird im Urheberrecht sowie im gewerblichen Rechtsschutz über die Notwendigkeit der Vorlage einer Originalvollmachts gestritten. Während die Frage, ob einer Abmahnung eine Originalvollmacht beigefügt sein muss, wohl seit einiger Zeit ein alter Hut sein dürfte (vgl. BGH, Urteil v. 19.5.2010, I ZR 140/08), streiten sich Parteien weiterhin in einstweiligen Verfügungsverfahren darüber, ob dem Gericht die Bevollmächtigung durch Vorlage einer Originalvollmacht nachgewiesen werden muss.
Die Faxkopie der Vollmacht
Ausgangspunkt ist, dass Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung häufig vorab per Telefax eingereicht werden. Das Antragsoriginal folgt auf dem Postweg. Diesem wird dann gerne einmal lediglich eine Vollmachtskopie beigefügt. Alternativ mag es wohl jedem schon einmal passiert sein, dass man es schlichtweg verbaselt, die Originalvollmacht dem Antrag beizufügen. Hat man dann von seinem Mandanten die Vollmacht lediglich als Fax oder als Scan per E-Mail zugesandt bekommen, kommt es wie es kommen muss: Der Antragsgegner legt Widerspruch ein, das Gericht terminiert zur mündlichen Verhandlung und in der Verhandlung rügt der Antragsgegner die ordnungsgemäße Bevollmächtigung: „Aber Herr Richter, wir haben die Vollmacht doch der Antragsschrift beigefügt,“ mag der ein oder andere Kollege selbstbewusst entgegnen. Der Richter blättert in der Gerichtsakte, bleibt auf einer Seite hängen, blättert vor und zurück, legt die Stirn in Falten: „In der Akte befinden sich nur eine Faxkopie der Vollmacht sowie eine Kopie der Vollmacht.“
Die mündliche Verhandlung im Verfügungsverfahren
BÄM: Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsgegnervertreter versucht ein schelmisches Grinsen zu verbergen, dem Antragstellervertreter treibt es die Schweißperlen auf die Stirn und ihm bleibt nichts mehr übrig als den von ihm zuvor noch selbstbewusst vorgeschlagenen Streitwert herunter zu diskutieren. Er malt sich die wenig begeisterte Reaktion seines Mandanten aus und versucht sich daran zu erinnern, wie hoch noch gleich der Selbstbehalt seiner Berufshaftpflichtversicherung ist. Er wünscht sich, morgens einfach mal im Bett liegen geblieben zu sein – so kann es aber gehen:
Gem. § 80 Abs. 1 ZPO muss der Prozessbevollmächtigte seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachweisen und diese zu den Gerichtsakten reichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt dabei nicht die Vorlage einer Vollmachtskopie, da diese nicht die eigenhändige Unterschrift des Vollmachtgebers trägt (BGH, Urteil vom 23.6.1994, Az.: I ZR 106/92).
Das OLG Saarbrücken hat der verbreiteten Rechtsauffassung eine Abfuhr erteilt, dass jedenfalls die Vorlage einer Faxkopie der Vollmacht zum Nachweis genügen solle. Zwar sei eine Bevollmächtigung per Fax wirksam, jedoch könne der Nachweis der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung lediglich durch Vorlage der Originalvollmacht erbracht werden, (OLG Saarbrücken, Urteil v. 30.4.2008, Az. 1 U 461/07).
Auch im einstweiligen Rechtsschutz gelte nach dem OLG Saarbrücken (aaO) dieser Grundsatz. Dies führe dazu, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unzulässig sei, wenn nach entsprechender Rüge nicht spätestens in der mündlichen Verhandlung die Originalvollmacht zu den Gerichtsakten gereicht werde. Im einstweiligen Verfügungsverfahren kann dies deshalb sehr bitter werden, da die Entscheidungen oftmals am Ende der Sitzung durch sog. Stuhlurteile ergehen. Die Originalvollmacht kann so –jedenfalls nicht in der 1. Instanz- nachgereicht werden.
Kleiner Fehler - große Folgen
Diesen sehr ärgerlichen Anwaltsfehler mag man als Anfängerfehler bezeichnen, er passiert jedoch immer wieder – sei es aus Unwissenheit oder Schusseligkeit. Auch dieses Beispiel zeigt, dass mündliche Verhandlungen in einstweiligen Verfügungsverfahren gut und sorgfältig vorbereitet gehören: kleine Fehler können hier große und zum Teil irreparable Folgen nach sich ziehen.