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Man lernt nie aus. Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer

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Rechtsanwalt Marco Bennek
Philipp Obladen
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Die Kanzlei Waldorf Frommer aus München verschickt Abmahnungen im Auftrag der Rechteinhaberin Warner Bros. Den Abgemahnten wird vorgeworfen, den Film „Man lernt nie aus“ über Tauschbörsen der Öffentlichkeit angeboten zu haben. Es werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 815 Euro gefordert.

Trotz kurzer Fristen in jedem Fall reagieren

Die von Waldorf Frommer gesetzten Fristen kommen den meisten Abgemahnten recht kurz vor, betragen sie in der Regel ca. eine Woche zur Abgabe der Unterlassungserklärung. Gleichwohl sollte nicht vorschnell gehandelt werden. Wir raten in den meisten Fällen dazu, nicht die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, da diese ein Schuldeingeständnis darstellen dürfte. Vielmehr sollte man eine sog. Modifizierte Unterlassungserklärung formulieren.

Soll man den Vergleichsbetrag zahlen?

Viele Abgemahnte sind unsicher, ob sie den geforderten Vergleichsbetrag zahlen müssen. Die Verwirrung kommt daher, da die Rechtsprechung mittlerweile recht differenziert geworden ist. Praktisch jedes Amtsgericht in Deutschland verfolgt aktuell eine andere Linie. Unter dem Strich wird man wohl sagen können, dass den Anschlussinhaber eine sog. Sekundäre Darlegungslast trifft. Dies bedeutet, dass er mitteilen muss, warum er selbst nicht als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht kommt, wenn er nicht selbst haften möchte. Allerdings gibt es Gerichte, denen es praktisch genügt, wenn er darlegt, dass er nicht der alleinige Nutzer des Internetanschlusses ist. Andere Gerichte fordern unter Hinweis auf die aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III), dass der Anschlussinhaber darlegen muss, was die jeweiligen Mitnutzer des Internetanschlusses zum angeblichen Tatzeitpunkt gemacht haben und wie ihr Nutzungsverhalten bezüglich des Internetanschlusses aussieht. Wieder andere Gerichte fordern –jedenfalls im Ergebnis-, dass der Anschlussinhaber praktisch nur dann nicht haftet, wenn er eine konkrete dritte Person als Täter benennt.

Gute Chancen bei Familienanschluss

Wir haben gleichwohl die Erfahrung gemacht, dass man gute Chancen hat, um eine Zahlung herumzukommen, wenn der Anschlussinhaber nicht alleine den Internetanschluss nutzt, selbst nicht Täter der Urheberrechtsverletzung gewesen ist und mitteilen kann, was die anderen Nutzer (etwa Familienmitglieder, WG-Bewohner, Freunde) im Internet üblicherweise tun. Ferner sollten der Anschlussinhaber die übrigen Nutzer dahingehend befragen, ob sie die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Auch dies führt jedoch in vielen Fällen zu einem Dilemma: sagt etwa der Sohn seinem Vater und Anschlussinhaber, dass er die Tauschbörse genutzt hat und teilt man dies der abmahnenden Kanzlei mit, führt dies im Ergebnis wohl dazu, dass der Sohn als Täter haftet (auch als Minderjähriger). Damit besteht praktisch eine Familienhaftung. Aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten läuft dies wohl darauf hinaus, dass in solch einem Fall gewissermaßen die Eltern für ihre Kinder haften. Wir halten dies für nicht sachgerecht, da dies im Ergebnis darauf hinausläuft, dass der Anschlussinhaber (in der Regel der Vater oder die Mutter) seine Familienmitglieder quasi ans Messer liefern muss. Es stellt sich die Frage, ob dies mit dem Schutz der Familie –immerhin von Verfassungsrang- vereinbar ist.

Wenn auch Sie eine Filesharing-Abmahnung erhalten haben, können Sie uns gerne telefonisch unter (0221) 800 676 80 kontaktieren. Wir können Ihren Fall kostenlos einschätzen. Die Vertretung in sog. Filesharing-Fällen übernehmen wir zu fairen Festpreisen. Wir haben in der Vergangenheit tausende Abmahnungen bearbeitet und in hunderten Tauschbörsen-Fällen unsere Mandanten vor Gericht vertreten. Wir kennen daher die Rechtsprechung praktisch sämtlicher Amtsgerichte zu der Thematik und können daher bereits außergerichtlich sehr zuverlässig einschätzen. Die Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte eine auf das Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht spezialisierte Kanzlei aus Köln, die ihre Mandanten bundesweit und vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten vertritt. Unsere Mandanten kommen aus ganz Deutschland.

Philipp Obladen
Philipp Obladen
Rechtsanwalt Obladen ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Seine Ausbildung führte von Salt Lake City/USA über Singapur und Marburg schließlich nach Köln, wo er sein 1. Staatsexamen absolvierte. Sein 2. Staatsexamen legte er vor dem Landesjustizprüfungsamt in Düsseldorf ab. Seit Anbeginn seiner anwaltlichen Tätigkeit ist Rechtsanwalt Obladen nahezu ausschließlich auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes, sowie des Medien- und Urheberrechts tätig.
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